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BPatG: Die Zeichenfolge "Wach auf" ist mangels Unterscheidungskraft nicht für Tee und Kaffee als Marke eintragbar

BPatG
Beschluss vom 28.10.2010
25 W (pat) 44/10
Wach auf

Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge "Wach auf" nicht für Getränke (Tee, Kaffee etc.) eingetragen werden kann. Es fehlt an der Unterscheidungskraft. In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Schlagwortartige Wortkombinationen wie die hier vorliegende Markenanmeldung "Wach auf" unterliegen weder strengeren, noch geringeren sondern den gleichen Schutzvoraussetzungen wie andere Wortmarken. Einerseits
[...]
Aufgrund des sich aus dem o. g. ergebende eindeutigen Aussagegehalts der Wortkombination "Wach auf" und des daraus resultierenden Zusammenhangs zwischen den beanspruchten Nahrungs- und Genussmitteln und der ihnen zugeschriebenen belebenden, erfrischenden und konzentrationsfördernden Wirkung bedarf es für den der normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Endverbraucher auch keiner analysierenden Betrachtungsweise oder vertieften Nachdenkens, um diesen sachlichen Bezug zwischen der angemeldeten Wortkombination und den beanspruchten Waren zu erkennen und zu erfassen; vielmehr drängt sich ein solcher Sachbezug bei der angemeldeten Wortkombination in Verbindung mit den hier beanspruchten Waren geradezu auf. Der Verkehr wird mithin in einer derart naheliegenden, als solche sich ohne weiteres erschließenden Sachangabe, die sich auf die Beschaffenheit und die Eigenschaften der beanspruchten Waren bezieht, keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren sehen."

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