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BPatG: Wortfolge "Info Network" für Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten als Marke eintragbar

BPatG
Beschluss vom 15.12.2010
65 W (pat) 152/09
Info Network


Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge "Info Network" für Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten als Marke eintragbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Die angemeldete Wortkombination verknüpft das der englischen Sprache entstammende, aufgrund seiner klanglichen Nähe zur deutschen Übersetzung „Netzwerk“ auch im Deutschen verständliche Nomen „Network“ mit dem sprachüblich vorangestellten Bestimmungswort „Info“, das im Deutschen als Abkürzung für das dem Lateinischen entstammende Wort „Information“ im Sinne von Nachricht, Mitteilung oder Auskunft über Tatsachen, Ereignisse oder Abläufe verwendet wird. In seiner Funktion als Bestimmungswort für „Network“ bezeichnet „Info“ daher eine irgendwie geartete, konkrete Sachinformation.
[...]
Primär dienen diese Geräte dabei jedoch nicht dem Austausch konkreter Sachinformationen im Sinne von Nachrichten, Mitteilungen oder Auskünften innerhalb eines Netzwerkes. Auch zur Förderung oder Pflege
sozialer Kontakte innerhalb sozialer Netzwerke sind Spielautomaten weder geeignet noch bestimmt. Für „Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten“ ist das angemeldete Zeichen nicht im Allgemeininteresse freihaltebedürftig.
[...]
Auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG liegt insoweit nicht vor. Ein enger sachlicher beschreibender Bezug von „Info Network“ zur Ware „Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten“ fehlt ebenfalls.[...]"

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