Skip to content

LG Marburg: Preisobergrenze in § 43b TKG alte Fassung galt nur für 0190er- und 0900er-Nummern

LG Marburg
Urteil vom 12.01.2011
5 S 82/09


Die alte Fassung von § 43b TKG enthielt zahlreiche Vorhaben für 0190er- und 0900er-Nummern, um Verbraucher vor Gebührenabzocke zu schützen. Insbesondere sah die Vorschrift eine Preisobergrenze vor. Das LG Marburg hat nun entschieden, dass sich diese Regelung nach dem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers nur auf 0190er- und 0900er-Nummern bezog und nicht für andere Rufnummern galt (z.B. 0118er-Nummern). Inzwischen hat der Gesetzgeber die Problematik umfassend in den §§ 66a ff. TKG umfassend geregelt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen