BPatg: Zeichenfolge "DJ-Führerschein" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Fortbildungen eintragbar
BPatG
Beschluss vom 17.02.2011
27 W (pat) 48/10
DJ-Führerschein
Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge "DJ-Führerschein" mangels Unterscheidungskraft nicht für
"Weiterbildung, Ausbildung, Erziehung und Unterricht, insbesondere von Diskjockeys; Kongresse, Seminare und Workshops für Diskjockeys; Durchführung von Qualifikationsprüfungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Prüfungszertifikaten für Diskjockeys"
als Marke eingetragen werden kann.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Das von den beanspruchten Dienstleistungen angesprochene Publikum wird die Bezeichnung "DJ-Führerschein" in dem von der Markenstelle aufgezeigten Sinn verstehen, nämlich dass die beanspruchten Dienstleistungen der Wissensvermittlung bzw. der Aus- und Weiterbildung von Diskjockeys dienen. Sämtliche Dienstleistungen können im Rahmen einer Ausbildung von Diskjockeys erbracht werden. In diesem Sinn wird die Bezeichnung auch bereits verwendet, wie den dem Beanstandungsbescheid beigefügten Internetausdrucken zu entnehmen ist."
Beschluss vom 17.02.2011
27 W (pat) 48/10
DJ-Führerschein
Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge "DJ-Führerschein" mangels Unterscheidungskraft nicht für
"Weiterbildung, Ausbildung, Erziehung und Unterricht, insbesondere von Diskjockeys; Kongresse, Seminare und Workshops für Diskjockeys; Durchführung von Qualifikationsprüfungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Prüfungszertifikaten für Diskjockeys"
als Marke eingetragen werden kann.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Das von den beanspruchten Dienstleistungen angesprochene Publikum wird die Bezeichnung "DJ-Führerschein" in dem von der Markenstelle aufgezeigten Sinn verstehen, nämlich dass die beanspruchten Dienstleistungen der Wissensvermittlung bzw. der Aus- und Weiterbildung von Diskjockeys dienen. Sämtliche Dienstleistungen können im Rahmen einer Ausbildung von Diskjockeys erbracht werden. In diesem Sinn wird die Bezeichnung auch bereits verwendet, wie den dem Beanstandungsbescheid beigefügten Internetausdrucken zu entnehmen ist."
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