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OLG Hamburg: Keine Wiederholungsgefahr bei wettbewerbswidriger "Exklusiv"-Werbung zum Erscheinen eines Computerspiels in einer PC-Zeitschrift

OLG Hamburg
Urteil vom 27.10.2010
5 U 224/08

Das OLG Hamburg hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die Wiederholungsgefahr bei einem Wettbwerbsverstoß ausnahmsweise fehlen kann.

Zum Sachverhalt heißt es in der Entscheidung:
"Die Parteien sind Verlage. Die Antragstellerin bringt unter anderem die Zeitschriften „C... B….“ und „C... B….. S...“ heraus. Die Antragsgegnerin vertreibt die Zeitschrift „P…. G...“. Diese ist in drei Versionen erhältlich, nämlich als reine Magazin-Version („MAGAZIN“), als Magazin mit einer beigefügten DVD („DVD VOLLVERSION“) sowie als Magazin mit zwei beigefügten DVDs („EXTENDED 2DVDs VOLLVERSION“).

Auf der Titelseite des am 24.09.2008 erschienenen Heft 11/2008 von „P…. G...“ kündigte die Antragsgegnerin unter einem rot-weißen Störer „EXKLUSIV“ an:

"S... 2
"So gut sind Grafik, Steuerung, Design und Atmosphäre"

Das Computerspiel „S... 2 - Fallen Angel“ war erst ab dem 02.10.2008 im Handel erhältlich (Anlage ASt 3). Einige Herausgeber deutscher Computerspiel-Zeitschriften hatten von dem Hersteller eine Vorab-Version des Spiels zur Vorab-Berichterstattung erhalten und hierüber auch berichtet, wie z.B. die Zeitschrift „G... S...“ (Anlage ASt 4). Die Original-Vollversion des Spiels „S... 2“ hatte lediglich die Antragstellerin aufgrund einer Exklusiv-Vereinbarung mit dem Hersteller vorab zum Testen und zur Berichterstattung erhalten (Anlage ASt 5 und ASt 7). Allerdings war (auch) der Antragsgegnerin durch den Hersteller die exklusive Befugnis eingeräumt worden, eine nicht fertige Beta-Version durch Leser testen zu lassen."


Ob diese Werbung irreführend war, lässt das OLG Hamburg offen. Allerdings kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Wiederholungsgefahr besteht.

Aus den Entscheidungsgründen

"Grundsätzlich begründet ein bereits begangener Wettbewerbsverstoß eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (BGH GRUR 01, 453, 455 – TCM-Zentrum; BGH GRUR 87, 640, 641 – Wiederholte Unterwerfung II; BGH GRUR 73, 208, 210 – Neues aus der Medizin).
[...]
An den Wegfall der nach einem begangenen Wettbewerbsverstoß grundsätzlich zu vermutenden Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH GRUR 04, 162, 163 – Mindestverzinsung; BGH GRUR 98, 483, 485 – Der M.-Markt packt aus). Die einfache Erklärung der beklagten Partei, sie werde die beanstandete Handlung nicht wiederholen, genügt nicht, um die tatsächliche Vermutung zu widerlegen (BGH WRP 2010, 1526, 1532 - DAX; BGH GRUR 2000, GRUR 2000, 605 – comtes/ComTel). Auch die bloße Einstellung des wettbewerbswidrigen Verhaltens reicht für den Wegfall einer nach einem Wettbewerbsverstoß vermuteten Wiederholungsgefahr insbesondere dann nicht, wenn das beanstandete Verhalten jederzeit ohne größeren Aufwand wieder aufgenommen werden kann (BGH GRUR 04, 162, 163 – Mindestverzinsung; BGH GRUR 01, 453, 455 – TCM-Zentrum; BGH GRUR 92, 318, 320 - Jubiläumsverkauf).
[...]
Mit der konkret gewählten Antragstellung wendet sich die Antragstellerin gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten, das in einer einzelnen konkreten Ausgabe einer PC-Zeitschrift enthalten ist. Sie hat nicht nur das konkrete beworbene Produkt („S...“) in einer konkreten Version (“S... 2“) mit einem konkreten Werbeclaim („EXKLUSIV S... 2“), sondern ebenfalls die Bezeichnung der konkreten Zeitschrift („P…. G...“), die konkrete Art von drei unterschiedlichen Heftausgaben (“MAGAZIN“, „DVD VOLLVERSION“ sowie „EXTENDED 2 DVDs VOLLVERSION“) und schließlich die konkrete Heftausgabe nach Monat und Jahrgang („Ausgabe 11/2008“) ausdrücklich zum Gegenstand eines jedenfalls auch verallgemeinernden Teils ihres Antrags gemacht.
[...]
Gegenstand des Verfügungsangriffs im Tatsächlichen war eine als irreführend beanstandete Werbung im Herbst 2008 in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erscheinen einer neuen Version 2 des PC-Spiels „S...“. Schon diese konkrete Situation ist praktisch nicht wiederholbar. Denn der Antrag bezieht sich nicht - in möglicherweise zulässiger Verallgemeinerung - auf (irgendein) PC-Spiel und eine unzulässige Exklusivität-Behauptung unmittelbar vor dessen Erscheinen, sondern auf ein bestimmtes Spiel einer bestimmten Version. Dafür, dass nunmehr - 2 Jahre später - über diese Version 2 dieses konkreten PC-Spiels erneut in einer Heftausgabe der Zeitschrift „P…. G...“ unter Hinweis auf die Behauptung „EXKLUSIV“ berichtet werden könnte, ist nichts ersichtlich. "



Dem Antragsteller ist mithin die Beschränkung auf das konkrete Heft und das konkrete Spiel zum Verhängnis geworden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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