EuGH: Unzulässige Schleichwerbung im Fernsehen setzt nicht voraus, dass diese gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erfolgt
EuGH
Urteil vom 09.06.2011
C-52/10
Schleichwerbung im Fernsehen
Der EuGH hat entschieden, dass eine unzulässige Schleichwerbung im Fernsehen nicht zwingend voraussetzt, dass diese gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erfolgt. Gegenstand des Verfahrens war die Darstellung einer kosmetischen Zahnbehandlung in einer Fernsehsendung.
Entscheidung des EuGH:
Art. 1 Buchst. d der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Existenz eines Entgelts oder einer ähnlichen Gegenleistung keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung ist, dass eine beabsichtigte Schleichwerbung vorliegt.
Das vollständige Urteil finden Sie hier:
Urteil vom 09.06.2011
C-52/10
Schleichwerbung im Fernsehen
Der EuGH hat entschieden, dass eine unzulässige Schleichwerbung im Fernsehen nicht zwingend voraussetzt, dass diese gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erfolgt. Gegenstand des Verfahrens war die Darstellung einer kosmetischen Zahnbehandlung in einer Fernsehsendung.
Entscheidung des EuGH:
Art. 1 Buchst. d der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Existenz eines Entgelts oder einer ähnlichen Gegenleistung keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung ist, dass eine beabsichtigte Schleichwerbung vorliegt.
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