LG Düsseldorf: "Nicht quatschen, MACHEN" als T-Shirt-Aufdruck - Mario Barth scheitert mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen
LG Düsseldorf
Urteil vom 27.07.2011
2a O 72/11
Nicht quatschen, MACHEN
Das LG Düsseldorf hat völlig zu Recht entschieden, dass Mario Barth keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Spruchs "Nicht quatschen, MACHEN" als T-Shirt-Aufdruck gegen eine T-Shirt-Händlerin hat.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Vertrieb von T-Shirts mit dem Slogan "Nicht quatschen, MACHEN" durch die Beklagten stellt keine unlautere Nachahmung der Produkte des Klägers gem. §§ 3, 4 Nr. 9 UWG dar.
[...]
Gemessen an diesen Grundsätzen kommt dem reinen Slogan "Nicht quatschen, MACHEN" keine wettbewerbliche Eigenart zu. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine zum Allgemeingut gehörende allgemeine Lebensweisheit, die auch schon vor der Verwendung durch den Kläger im deutschen Sprachgebrauch vorhanden war."
Auf die eingetragene Marke, gegen die ein Löschungsverfahren anhängig ist, hatte der Kläger seine Klage nicht gestützt. Insoweit wäre das Verfahren bis zur Entscheidung über die Löschung auszusetzen gewesen. Richtigerweise sollte die Marke gelöscht werden, da allgemein übliche Redewendungen nicht monopolisiert werden dürfen.
Urteil vom 27.07.2011
2a O 72/11
Nicht quatschen, MACHEN
Das LG Düsseldorf hat völlig zu Recht entschieden, dass Mario Barth keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Spruchs "Nicht quatschen, MACHEN" als T-Shirt-Aufdruck gegen eine T-Shirt-Händlerin hat.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Vertrieb von T-Shirts mit dem Slogan "Nicht quatschen, MACHEN" durch die Beklagten stellt keine unlautere Nachahmung der Produkte des Klägers gem. §§ 3, 4 Nr. 9 UWG dar.
[...]
Gemessen an diesen Grundsätzen kommt dem reinen Slogan "Nicht quatschen, MACHEN" keine wettbewerbliche Eigenart zu. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine zum Allgemeingut gehörende allgemeine Lebensweisheit, die auch schon vor der Verwendung durch den Kläger im deutschen Sprachgebrauch vorhanden war."
Auf die eingetragene Marke, gegen die ein Löschungsverfahren anhängig ist, hatte der Kläger seine Klage nicht gestützt. Insoweit wäre das Verfahren bis zur Entscheidung über die Löschung auszusetzen gewesen. Richtigerweise sollte die Marke gelöscht werden, da allgemein übliche Redewendungen nicht monopolisiert werden dürfen.
Trackbacks
Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.
Kommentare
Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt