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LG Berlin: Erkauftes Beliebtheitsranking in einem Hotel-Buchungsportal ist eine Täuschung der Nutzer und damit wettbewerbswidrig

LG Berlin
Beschluss vom 25.08.2011
16 O 418/11
Erkauftes Ranking


Das LG Berlin hat einem Hotel-Buchungsportal untersagt, den gelisteten Hotels zu ermöglichen, ihr Beliebtheitsranking durch Zahlung zusätzlicher Provisionen zu steigern. Der Nutzer hatte dabei nicht die Möglichkeit zu erkennen, dass es sich ggf. um erkaufte Rankings handelt.

Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:

"Im deutschsprachigen Buchungsportal listet [...].com Hotels in der Standardeinstellung unter dem Titel „Beliebtheit“ auf. Gleichzeitig bietet [...].com in den dortigen Geschäftsbedingungen Hotelbetrieben die Möglichkeit, die Reihenfolge der Auflistung durch Zahlung einer höheren Provision an [...].com positiv zu beeinflussen.
[...]
Mit dem Beschluss folgte das LG Berlin der Auffassung der Wettbewerbszentrale, die in dieser Praxis eine grobe Täuschung des Publikums sah.
[...]
Bei diesem insoweit „erkauften“ Ranking erleiden ferner die Hotelbetriebe gravierende Wettbewerbsnachteile, die zwar in der Bewertung durch Kunden besser abschneiden, sich aber der Zahlung höherer Provisionen verweigern. "


Richtigerweise müsste das Portal derartig erkaufte Einträge deutlich als "Werbung" oder "Anzeige" kennzeichnen.

Die vollständige Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:

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