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BGH: Zusendung unbestellter Ware ist eine unzumutbare Belästigung (§ 7 Abs. 1 S. 1 UWG) und zur Beauftragtenhaftung - Auftragsbestätigung

BGH
Urteil vom 17.08.2011
I ZR 134/10
Auftragsbestätigung
UWG Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 29, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2

Leitsätze des BGH:

a) Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG erfasst auch die Ankündigung einer fortlaufenden Lieferung von Waren, bei der eine unbestellte, aber als bestellt dargestellte Ware zugesandt und, falls der Verbraucher nicht binnen einer Frist widerspricht, deren Zusendung gegen Entgelt fortgesetzt wird.

b) Das Zusenden unbestellter Ware stellt regelmäßig ebenso wie die entsprechende Ankündigung eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG dar.

c) Die Zusendung unbestellter Ware fällt dann nicht unter Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG oder unter § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG, wenn der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht und der Irrtum seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmens hat.

d) Beruht der Irrtum des Unternehmers darauf, dass ihn diejenigen Personen, die er für die Akquisition eingesetzt hat, über das Vorliegen einer Bestellung getäuscht haben, haftet er für den in der Zusendung der unbestellten Ware liegenden Wettbewerbsverstoß ungeachtet einer Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB nach § 8 Abs. 2 UWG.
BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 134/10 - OLG Stuttgart - LG Heilbronn

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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