BGH: Recht auf Akteneinsicht in Markenangelegenheiten - Schokoladenstäbchen
BGH
Beschluss vom 30.11.2011
I ZB 56/11
Schokoladenstäbchen
MarkenG § 62 Abs. 1 und 2; IFG § 1 Abs. 3
Leistsätze des BGH:
a) Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf die Akteneinsicht Dritter in Verfahren in Markenangelegenheiten keine Anwendung.
b) Für die Akteneinsicht in die Verfahrensakten über einen Antrag auf Schutzentziehung einer IR-Marke braucht ein berechtigtes Interesse nicht glaubhaft gemacht zu werden.
BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - I ZB 56/11 - Bundespatentgericht
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 30.11.2011
I ZB 56/11
Schokoladenstäbchen
MarkenG § 62 Abs. 1 und 2; IFG § 1 Abs. 3
Leistsätze des BGH:
a) Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf die Akteneinsicht Dritter in Verfahren in Markenangelegenheiten keine Anwendung.
b) Für die Akteneinsicht in die Verfahrensakten über einen Antrag auf Schutzentziehung einer IR-Marke braucht ein berechtigtes Interesse nicht glaubhaft gemacht zu werden.
BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - I ZB 56/11 - Bundespatentgericht
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