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BGH: Anspruch auf Geldentschädigung nur bei schwerwiegender Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

BGH
Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 401/24
Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 398/24
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; KUG §§ 22, 23


Der BGH hat erneut entschieden, dass eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur bei einem schwerwiegenden Eingriff in Betracht kommt, der nicht auf andere Weise ausreichend kompensiert werden kann. Ob eine solche Beeinträchtigung vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Maßgeblich sind dabei insbesondere Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggründe des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens.

Leitsatz des BGH:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung unter den genannten Voraussetzungen findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (Festhalten an BGHZ 240, 45 Rn. 70).
BGH, Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 401/24 - KG Berlin LG Berlin II
BGH, Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 398/24 - KG Berlin LG Berlin II

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 401/24
Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 398/24