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EuG: Zeichenfolge "OPENAI" kann mangels Unterscheidungskraft nicht als Unionsmarke für Software und KI-bezogene Dienstleistungen eingetragen werden

EuG
Urteil vom 15.07.2026
T‑555/25


Das EuG hat entschieden, dass die Zeichenfolge „OPENAI“ mangels Unterscheidungskraft nicht als Unionsmarke für Software und KI-bezogene Dienstleistungen eingetragen werden kann.

Dem Begriff „OPENAI“ fehlt bezüglich dieser Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV. Er wird vom Verkehr als beschreibender Hinweis auf offene, frei zugängliche bzw. quelloffene Technologien im Bereich der künstlichen Intelligenz ("Open Artificial Intelligence") verstanden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: