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KG Berlin: E-Mail-Adresse im Impressum genügt nicht den Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG wenn eingehende E-Mails automatisch per Auto-Reply abgelehnt werden - Amazon

KG Berlinm
Versäumnisurteil vom 11.08.2026
5 UKI 1/26


Das KG Berlin hat entschieden, dass eine im Impressum angegebene E-Mail-Adresse nicht den gesetzlichen Anforderungen für eine schnelle und unkomplizierte Kontaktaufnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG genügt, wenn eingehende E-Mails automatisch abgelehnt werden.

Aus den Entscheidungsgründen:
Danach hat die Beklagte zwar eine Anschrift der elektronischen Post benannt, unter der sie Zuschriften erreichen, aber dem Nutzer - wie von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie) und der auf diese Bestimmung zurückgehenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG gefordert (vgl. nur EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - C-298/07 -, Rn. 16 und 40, juris - Verbraucherzentrale Bundesverband./. DIV) - nicht die Möglichkeit eröffnet, über diese Adresse schnell mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihr zu kommunizieren.

(a) Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG vom Diensteanbieter bereitzuhaltende Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme und unkomplizierten Kommunikation über eine Adresse der elektronischen Post wird dem Verbraucher nach allgemeiner Auffassung nicht schon dann eröffnet, wenn an eine im Impressum angegebene Anschrift Zuschriften gerichtet werden können. Zwar kann aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG keine allgemeine Verpflichtung des Diensteanbieters zur Beantwortung einer jeden über diesen Kommunikationskanal eingehenden Zuschrift hergeleitet werden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 1. Juli 2015 - 9 U 1339/14, Rn. 6, juris) und ist es dem Diensteanbieter grundsätzlich unbenommen, sich bei der Bearbeitung eingehender E-Mail-Schreiben auch automatisierter Einrichtungen, wie etwa Chatbots zu bedienen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 30. Dezember 2025 - 327 O 3825 -, Rn. 130, juris; Micklitz/Schirmbacher in: Spindler/Schuster/Kaesling, 5. Aufl. 2026, DDG 8 5 Rn. 63). Eine Kontaktaufnahme und Kommunikation über eine im Rahmen der Anbieterkennzeichnung angegebene Adresse der elektronischen Post ist aber nicht mehr gewährleistet, wenn schon die Entgegennahme von Zuschriften unter der angegebenen E-Mail-Adresse abgelehnt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 1. Juli 2015-9 U 1339/14 -, Rn. 6, juris) oder der Verbraucher unmittelbar mit einer automatisieren Antwort auf andere Kommunikationswege verwiesen wird (vgl. Kammergericht, Urteil vom 23. November 2017-23 U 124/14 -, Rn. 19, juris). Denn in diesem Falle findet über die angegebene Adresse der elektronischen Post gerade keinerlei Austausch und damit auch keine schnelle und unkomplizierte Kommunikation mit dem Verbraucher statt (LG München |, Urteil vom 25. Februar 2025 - 33 O 3721/24, Rn. 32, juris; Föhlisch in: Hoeren/Sieber/Holznagel MMR-HdB, 63. EL Oktober 2025, Teil 13.4 Rn. 140; Dregelies in: Hofmann/Raue, 1. Aufl. 2023, DSA Art. 30 Rn. 19).

(b) Im hier zu beurteilenden Fall hat die Beklagte mit der von der Adresse „no-reply@amazon.de“ und damit automatisiert versandten Antwort zu erkennen gegeben, dass sie unter der angeschriebenen und im Impressum angegebenen Adresse „Impressum@amazon.de“ schon gar keine Zuschriften entgegennimmt („Sie haben eine E-Mail an eine Adresse gesendet, die keine eingehenden E-Mails akzeptiert“). Bereits dies genügt nach Vorstehendem, um die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG geforderte Eröffnung der Möglichkeit zur „schnellen und unkomplizierten Kommunikation“ auszuschließen. Sie hat den Verbraucher sodann unmittelbar auf einen anderen Kommunikationsweg verwiesen („Falls Sie Fragen haben, melden Sie sich bitte bei Ihrem Amazon Konto an, um uns zu kontaktieren.“) und auch damit deutlich gemacht, dass die im Impressum angegebene Adresse der elektronischen Post dem Verbraucher gerade keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme und Kommunikation eröffnen soll. Dieses Vorgehen ist mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG nicht in Einklang zu bringen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: