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LG Bochum: Heimliche Tonaufnahmen aus privatem Livestream dürfen nicht in öffentlichem Stream verbreitet werden

LG Bochum
Urteil vom 11.06.2026
8 O 92/26


Das LG Bochum hat entschieden, dass die Veröffentlichung heimlich angefertigter Tonaufnahmen aus einem privaten Livestream in einem öffentlichen Stream das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt und einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG begründet. Auch ein behauptetes Informations- oder Dokumentationsinteresse zur Aufdeckung angebliche Unwahrheiten des Betroffenen rechtfertigt die Verbreitung der Aufnahmen ohne dessen Einwilligung nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Verfügungskläger stehen auch nach dem Vorbringen des Verfügungsbeklagten in dem Widerspruchsschriftsatz sowie in der mündlichen Verhandlung ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund zu.

1. Ein Verfügungsgrund gemäß § 935 ZPO liegt vor.

Der streitgegenständliche Livestream des Verfügungsbeklagten auf der Plattform U fand am 21./22.03.2026 statt. Nach Ablauf der in der Abmahnung vom 31.03.2026 gesetzten Frist bis zum 09.04.2026 hat der Verfügungskläger unverzüglich am 10.04.2026 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht. Die vom Verfügungsbeklagten eingewandte Möglichkeit eines Gegenkommentars auf der Plattform selbst stellt keine gleichwertige Alternative zu dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch dar, da es nicht um den Inhalt der veröffentlichten Wortbeiträge geht, sondern um den Umstand, dass dabei das heimlich aufgenommene gesprochene Wort des Verfügungsklägers ohne dessen Zustimmung vom Verfügungsbeklagten veröffentlicht wurde.

2. Auch ein Verfügungsanspruch ist gegeben.

Dem Verfügungskläger steht ein Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu.

a. Ein Vorrang der Bestimmungen der DSGVO besteht hier - unabhängig von der Frage eines Eingreifens des sog. Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV) - bereits deshalb nicht, weil der Verfügungskläger vom Verfügungsbeklagten nicht Löschung, sondern Unterlassung verlangt. Die Bestimmungen der DSGVO sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dahin auszulegen, dass sie zugunsten der von der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Person für den Fall, dass diese Person nicht die Löschung ihrer Daten beantragt, keinen gerichtlichen Rechtsbehelf vorsehen, der es ihr ermöglicht, präventiv zu erwirken, dass dem Verantwortlichen auferlegt wird, künftig eine erneute unrechtmäßige Verarbeitung zu unterlassen (EuGH, Urteil vom 04.09.2025, C-655/23, juris Rn. 52). Allerdings hindern sie die Mitgliedstaaten nicht daran, einen solchen Rechtsbehelf in ihren jeweiligen Rechtsordnungen vorzusehen (EuGH, a. a. O.). Dies ist mit Blick auf die eingangs genannte Anspruchsgrundlage im nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland der Fall (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 18.05.2026, 15 W 48/26).

b. Die angegriffene Veröffentlichung des Verfügungsbeklagten in dem von ihm initiierten und öffentlich zugänglich gemachten Livestream auf der Plattform U verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK des Verfügungsklägers.

aa. Die Veröffentlichung stellt - ohne dass es dabei auf die Frage einer Strafbarkeit nach § 201 Abs. 1 StGB ankommt - einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers dar.

Neben seiner Gestalt sind es vor allem auch die von seinen Gedanken getragenen sprachlichen Äußerungen, die die Eigenart eines Menschen und damit seine Persönlichkeit ausmachen. Beides gehört zum Kern seiner Persönlichkeit und nimmt daher in besonderem Maße an dem jedem Menschen unveräußerlich zustehenden Persönlichkeitsrecht und dem ihm insoweit von der Rechtsordnung gewährten Schutz teil.

Auf Grund des dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht entspringenden Selbstbestimmungsrechts braucht es daher grundsätzlich niemand zu dulden, dass ohne seine Zustimmung Bilder von ihm gemacht oder Äußerungen von ihm auf Tonband aufgenommen werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.1997, 4 U 128/97, juris Rn. 11). Von daher darf auch grundsätzlich jedermann selbst bestimmen, ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme abgespielt werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1983, 2 StR 775/82, juris Rn. 19).

In dem angegriffenen öffentlichen Livestream des Verfügungsbeklagten wurden in identifizierender Weise - durch Nennung des Vornamens des Verfügungsklägers („S“) sowie seines U-Namens („E“) - ohne Wissen und Wollen auf Tonträger aufgenommene Wortbeiträge des Verfügungsklägers aus einem privaten Livestream vom 14./15.03.2026 veröffentlicht, so dass nach den vorstehenden Grundsätzen ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers vorliegt (vgl. OLG Köln a.a.O.).

bb. Dieser Eingriff ist vorliegend nach Abwägung des durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interesses des Verfügungsklägers am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit bereits deshalb als rechtswidrig anzusehen, weil vom Verfügungsbeklagten auch nach Anhörung des von ihm umfassend bevollmächtigten Vertreters in der mündlichen Verhandlung kein schützenswertes Informations-/Veröffentlichungsinteresse dargelegt wird.

Auf Seiten des Verfügungsklägers ist das schützenswerte Interesse der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes zu berücksichtigen, welches umfasst, dass die von ihm in einem privaten Livestream - und damit nur einem beschränkten und dem Verfügungsbeklagten bekannt gegebenen Teilnehmerfeld - getätigten Wortbeiträge nicht ohne seine Zustimmung einer unbeschränkten Vielzahl von weiteren Personen in einem öffentlichen Livestream bekannt gegeben werden, insbesondere nicht durch Veröffentlichung heimlich angefertigter Tonaufnahmen.

Das Vorbringen des Verfügungsbeklagten mag kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung einer ohne Kenntnis und Einverständnis des Verfügungsklägers gefertigten Tonaufnahme seiner Äußerungen zu begründen. Zunächst beruft sich der Verfügungsbeklagte auf allgemeine Ausführungen dazu, dass im Rahmen der Abwägung grundsätzlich nicht die Maßstäbe einer klassischen, journalistisch-redaktionellen Berichterstattung heranzuziehen seien, sondern Art. 5 Abs. 1 GG auch unterhaltende Beiträge in sozialen Netzwerken schütze. Worin genau sein Informations- bzw. Dokumentationsinteresse liegen soll, hat er erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vortragen lassen. Er habe aufzeigen und dokumentieren wollen, dass der auch nach eigenen Angaben journalistisch tätige Verfügungskläger unlauter arbeite und falsche Informationen verbreite.

Allerdings ist es nach der zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 18.12.1997, 4 U 128/97) auch in öffentlichen Settings grundsätzlich unzulässig ohne Kenntnis des Sprechenden heimlich Tonaufnahmen zu fertigen. Nur im Einzelfall bei Äußerungen vor großem Publikum könnte das gegebenenfalls anders bewertet werden. Ein privater Livestream ist mit einem Setting vor großem Publikum nicht zu vergleichen. Zudem stellt das OLG Karlsruhe klar, dass die rechtliche Relevanz einer Äußerung allein für die Frage der Zulässigkeit von Tonbandaufnahmen gegen den Willen des Aufgenommenen grundsätzlich kein Maßstab sein kann.

Es würde zu einer Verwilderung des Umgangs führen, wollte man es für zulässig halten, dass eine Äußerung immer schon dann gegen den Willen des Äußernden aufgenommen werden darf, wenn ihr eine rechtliche Bedeutung zukommt (BGH NJW 1958, 1344). Es muss demnach akzeptiert werden, wenn eine Zustimmung zur Fertigung einer Tonbandaufnahme auch bei bestehendem rechtlichen Interesse nicht erteilt wird (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 4 U 128/97 -, Rn. 15 - 16, juris).

Demnach vermag auch das - ggf. berechtigte - Interesse des Verfügungsbeklagten sich zu Recherchemethoden sowie Art und Inhalt der journalistischen Tätigkeit des Verfügungsklägers zu äußern - auch kein berechtigtes Dokumentations- bzw. Informationsinteresse zu begründen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: