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BGH: Rechtsberatung durch ein Finanzdienstleistungsunternehmen als Nebenleistung im Sinne vom § 5 Abs. 1 RDG

BGH
Urteil vom 06.10.2011
I ZR 54/10
Kreditkontrolle
UWG § 4 Nr. 11; RDG § 5 Abs. 1

Leitsatz des BGH:

Ein Finanzdienstleistungsunternehmen, das Kunden bei der Umschuldung bestehender Verbindlichkeiten berät, darf die rechtliche Beratung zur vorzeitigen Beendigung von Darlehensverträgen gemäß § 490 Abs. 2 BGB als Nebenleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG nur durchführen, wenn der Sachverhalt einem anerkannten Kündigungstatbestand zuzuordnen ist.
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 54/10 - OLG München - LG Traunstein

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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