BGH: Ordnungsgeld bei Verstoß gegen einen Unterlassungstitel gegen eine juristische Person und nicht gegen das handelnde Organ
BGH
Beschluss vom 12.01.2012
I ZB 43/11
ZPO § 890
Leitsatz des BGH:
Sind sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet und handelt das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwider, ist nur
gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen.
BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 43/11 - KG Berlin - LG Berlin
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 12.01.2012
I ZB 43/11
ZPO § 890
Leitsatz des BGH:
Sind sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet und handelt das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwider, ist nur
gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen.
BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 43/11 - KG Berlin - LG Berlin
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