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VGH München: Negative Äußerung über Kunden des Arbeitgebers bei Facebook kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen

VGH München
Beschluss vom 29.02.2012
12 C 12.264


Das VGH München hat entschieden, dass ein Grund für eine außerordentliche Kündigung bestehen kann, wenn sich ein Arbeitnehmer bei Facebook oder anderen Social-Media-Plattformen negativ über einen Kunden des Arbeitgebers äußert. Dabei ist nach Ansicht des VGH München zu unterscheiden, ob der negative Eintrag im privaten oder öffentlichen Bereich gepostet wurde. Im hier zu entscheidenen Fall tendiert der VGH München dazu, dass die Kündigung unwirksam war. Arbeitgebern kann nur geraten werden, klare Richtlinen für die Social-Media-Nutzung zu vereinbaren. Arbeitnehmer sollten zur Vermeidung unnötiger rechtlicher Auseinandersetzungen stets die arbeitsrechtliche Treuepflicht im Hinterkopf haben. Was im Internet öffentlich verbreitet wird, wird im Zweifel auch vom Arbeitgeber gefunden.

Orientierungssätze des VGH München:

"Orientierungssätze:
1. Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 [303]; BVerfG, Beschluss 5.12.2008 – 1 BvR 1318/07 –, NJW 2009, 749 [750] – „Dummschwätzer“). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der Schmähkritik aufgrund seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng auszulegen ist (vgl. BVerfGE 93, 266 [294]). Infolgedessen macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung (vgl. BVerfGE 82, 272 [283 f.]; 85, 1 [16]; 93, 266 [294]).

2. Äußerungen in vertraulichen Gesprächen – sei es unter Arbeitskollegen oder Freunden – vermögen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit letztlich auch die Annahme eines „besonderen Falles“ im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen. Der Arbeitnehmer darf anlässlich solcher Gespräche nämlich regelmäßig darauf vertrauen, dass seine Äußerungen nicht nach außen getragen werden. Er muss nicht damit rechnen, dass durch sie der Betriebsfrieden gestört und das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber belastet wird.

3. Bei diffamierenden oder verletzenden Äußerungen kommt es darauf an, ob das so genannte „posting“ im lediglich „privaten Bereich“ von facebook, oder „öffentlich“ erfolgt ist, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Erfahrungssatz gilt, dass angreifbare Bemerkungen, die im – kleineren – Kollegenkreis erfolgen, regelmäßig in der sicheren Erwartung geäußert werden, sie würden nicht
über den Kreis der Gesprächsteilnehmer hinausdringen (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.2009 – 2 AzR 534/08 –, DB 2010, 1128 ff.). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Benutzer von facebook dürfe, selbst dann, wenn er nur über seinen privaten facebook account eine Äußerung verbreite, nicht darauf vertrauen, dass diese im vorgenannten Sinne vertraulich bleibe, ist deshalb – jedenfalls ohne sachverständige Klärung – ohne Grundlage.

4. Eine Zustimmung zur Kündigung einer Schwangeren nach § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG kommt regelmäßig dann nicht in Frage, wenn die nach dem Mutterschutzgesetz Kündigungsschutz genießende Arbeitnehmerin „umgesetzt“ werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.08.1977 – 5 C 8.77 –, BVerwGE 54, 276 [283]). Bei Äußerungen die nicht den Arbeitgeber selbst, sondern lediglich einen Kunden betreffen, und bei einer Umsetzungsmöglichkeit ist es zumutbar, die Schwangere bei einem anderen Kunden einzusetzen.

Hinweis:
Die Klägerin hatte auf ihrem privaten facebook-account über den Mobilfunkbetreiber XY, einen Kunden ihres beigeladenen Arbeitgebers, bei dem sie als Sicherheitsmitarbeiterin im Empfangsbereich eingesetzt war, folgendes gepostet: „Boah kotzen die mich an von XY, da sperren sie einfach das Handy, obwohl man
schon bezahlt hat … und dann behaupten die es wären keine Zahlungen da. Solche Penner … Naja ab nächsten Monat habe ich einen neuen Anbieter …“

Der BayVGH hat der Klägerin Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Zustimmungsentscheidung der Gewerbeaufsicht nach § 9 Abs. 3 MuSchG zur außerordentlichen Kündigung der Klägerin zugesprochen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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