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BGH bestätigt nochmals: 1,5 fache Geschäftsgebühr angemessen und gerichtlich nicht überprüfbar

BGH
Urteil vom 8. Mai 2012
VI ZR 273/11 -
RVG § 14 Abs. 1 Satz 1, RVG VV Nr. 2300


Der BGH hat nochmals bekräftigt, dass sich die Berechnung einer 1,5 fachen Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit (so z.B. auch für Abmahnungen) im Rahmen der Toleranzgrenze von 20 % befindet und vom Gericht nicht in Frage gestellt werden darf. Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Abmahnungen werden teurer - Inrechnungstellung einer 1,5 fachen Geschäftsgebühr durch Rechtsanwalt nicht zu beanstanden " über die Rechtsprechung des BGH berichtet. Nicht alle Landgerichte sind dieser Ansicht bislang gefolgt.


Leitsatz des BGH:
Bei Rahmengebühren im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG, zu denen die Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG zählt, steht dem Rechtsanwalt ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 % zu (im Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603).

BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 273/11 - OLG Koblenz -LG Koblenz

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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