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OLG Celle: Bestellbutton mit "Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung" genügt nicht den Anforderungen der Buttonlösung nach § 312j Abs. 3 BGB

OLG Celle
Beschluss vom 29.05.2026
13 U 21/26


Der OLG Celle hat entschieden, dass ein Bestellbutton mit der Beschriftung "Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung" nicht den Anforderungen der Buttonlösung nach § 312j Abs. 3, 4 BGB genügt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 529 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).

1. Der Klagantrag zu 1 ist gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, §§ 3, 3a UWG - sowohl in Verbindung mit § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB als auch in Verbindung mit § 312j Abs. 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB - begründet.

a) Die Beschriftung des Bestellbuttons in dem Overlay-Fenster (Anlage K 2, Bl. 29 LGA), mit dessen Betätigung der Verbraucher nach der Intention der Beklagten ein rechtsverbindliches Vertragsangebot abgibt, entspricht nicht der zwingenden Vorgabe des § 312j Abs. 3 BGB.

aa) Danach hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Diese Regelung setzt Art. 8 der Richtlinie 2011/83/EU vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechterichtlinie) Abs. 2 Unterabs. 2 um, der wie folgt lautet:

Der Unternehmer sorgt dafür, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist.

Dabei kommt es für die Feststellung, ob eine andere für die Beschriftung der Schaltfläche verwendete Formulierung den Worten "zahlungspflichtig bestellen" im Sinne dieser Bestimmung "entspricht", allein auf die Worte auf dieser Schaltfläche an (EuGH, Urteil vom 7. April 2022 - C-249/21 (Fuhrmann-2), Rn. 34).

bb) Dieser zwingenden Vorgabe entspricht die Beschriftung des Bestellbuttons "Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung" nicht.

(1) Im konkreten Kontext des von der Beklagten gestalteten Bestellvorgangs erscheint schon fraglich, ob hier eine Beschriftung "Jetzt kaufen" den gesetzlichen Anforderungen genügte. Im Streitfall muss der Verbraucher bei dem Bestellvorgang nacheinander die Schaltflächen "Jetzt Buchen", "Bestellung abschließen" und schließlich "Jetzt kaufen (...)" betätigen. Die drei Schaltflächen haben einen ähnlichen, für den durchschnittlichen Verbraucher nicht ausreichend zu unterscheidenden Bedeutungsgehalt. Die Beschriftung des Bestellbuttons soll den Verbraucher davor warnen, etwas Rechtserhebliches zu tun (BeckOK BGB/Maume, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 312j Rn. 24). Im Streitfall verliert ein Button mit der Beschriftung "Jetzt kaufen", auch wenn dies ansonsten möglicherweise den gesetzlichen Anforderungen an eine eindeutige, der Bedeutung "zahlungspflichtig bestellen" entsprechende Kennzeichnung noch genügen könnte, die erforderliche Warnfunktion. Ein Verbraucher, der sich bis zu dem dritten Button "durchklickt", erhält hierdurch keinen eindeutigen Hinweis mehr darauf, dass dieser Button nun eine verbindliche Willenserklärung auslöst, die eine Kostenpflicht begründet.

(2) Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob eine auf die Worte "Jetzt kaufen" beschränkte Beschriftung die gesetzliche Warnfunktion erfüllen könnte. Denn jedenfalls verstößt der Bestellbutton durch die in der Beschriftung außerdem enthaltene Formulierung "... und weiter zur Zahlung" gegen die gesetzlichen Anforderungen, wonach die Schaltfläche ausdrücklich "mit nichts anderem" bzw. - nach dem Wortlaut der Richtlinie - "ausschließlich" mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein darf (s.a. BeckOK BGB/Maume, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 312j Rn. 27, wonach mehr als drei Wörter mit dem Schutzzweck der Norm im Regelfall nicht vereinbar seien). Der Zusatz, der auf den weiteren Bestellprozess hinweist, ist danach per se unzulässig.

Im Streitfall kommt hinzu, dass der Zusatz - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - tatsächlich bei den angesprochenen Verbrauchern zu dem Verständnis führen kann, dass erst durch die Bezahlung eine rechtsverbindliche Bestellung erfolgt. Der durchschnittliche Verbraucher ist es in der Regel nicht gewohnt, nach dem Abstraktionsprinzip des deutschen Rechts zwischen Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäften zu unterscheiden. Es entspricht nicht nur der täglichen Praxis in Selbstbedienungsgeschäften, dass bei der Bezahlung an der Ladenkasse Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft - für den Verbraucher nicht unterscheidbar - zusammenfallen. Auch Internetshops sind regelmäßig so gestaltet, dass der rechtsverbindliche Kauf erst mit der Bezahlung erfolgt, nachdem der Kunde sich "zur Kasse" begeben hat.

b) Die Gestaltung des Bestellvorgangs (Anlage K 2) entspricht auch nicht § 312j Abs. 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB.

aa) Nach diesen Regelungen muss der Unternehmer dem Verbraucher, unmittelbar bevor dieser seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang zur Verfügung stellen.

In zeitlicher Hinsicht ("unmittelbar bevor (...)") weicht die Regelung des § 312j Abs. 2 BGB von § 312j Abs. 1 BGB ab, der auf den Beginn des Bestellvorgangs abstellt. Das ist gewollt, weil sich Abs. 2 auf die zentralen Aspekte der Bestellung bezieht, die dem Verbraucher zur Kontrolle vor Augen geführt werden sollen (BeckOK BGB/Maume, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 312j Rn. 14). Anders als in Abs. 1 muss dies der Moment sein, in dem die Bestellung abschließend auf den Weg gebracht wird, und nicht schon der Beginn des Bestellprozesses (aaO mwN).

bb) Danach müsste im Streitfall in dem Overlay-Fenster (Anlage K 2), in dem der Verbraucher nach dem Konzept der Beklagten seine rechtsverbindliche Bestellung durch Betätigen des Bestellbuttons abgibt, über die wesentlichen Eigenschaften des zu buchenden Online-Seminars informiert werden. Hierzu zählt ohne weiteres das Datum und der Zeitraum, zu dem das Seminar stattfinden soll. Dabei ist nach dem Vorstehenden ohne Belang, dass die Beklagte diese Informationen zu einem früheren Zeitpunkt des Bestellprozesses einmal mitgeteilt hatte. Hierdurch wird das zeitliche Erfordernis der Unmittelbarkeit nicht erfüllt.

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang in der Berufungsbegründung (S. 6 f.) ausführt, ihre Identität als Vertragspartner gehe sowohl aus der URL-Struktur als auch aus dem Footer-Hinweis klar hervor, übersieht sie, dass das Landgericht seine Verurteilung gar nicht auf diese Frage gestützt hat. Die Frage, ob der Bestellprozess, der auf der Seite des Seminarveranstalters beginnt, insoweit irreführend gestaltet ist, ist nicht streitgegenständlich; die Seite des Seminarveranstalters (Anlage K 1) ist nicht Bestandteil der konkreten Verletzungsform (Anlage K 2), die der Kläger zum Gegenstand seines Klagantrags gemacht hat.

c) Die beiden vorgenannten Verstöße sind jeweils geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar im Sinne des § 3a UWG zu beeinträchtigen, weil sie zur Folge haben können, dass betroffene Verbraucher eine Erklärung zu einer Produktbestellung abgeben, die sie in dieser Form nicht abgeben wollten.

2. Der die Widerrufsbelehrung betreffende Unterlassungsantrag zu 2 ist gemäß § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3, §§ 3 5a Abs. 1, 2 Nr. 2, § 5b Abs. 4 UWG i.V.m. § 312d Abs. 1, § 312g BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 EGBGB begründet.

Die Widerrufsbelehrung der Beklagten genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Information über das Widerrufsrecht - wie das Landgericht gemeint hat - schon aufgrund der Positionierung des betreffenden Links am unteren Rand der Bestellseite nicht den Anforderungen genügt.

b) Jedenfalls ist der Unterlassungsantrag zu 2 deshalb begründet, weil die gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB erforderliche Information über das Widerrufsrecht (Anlage K 3) entgegen Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB nicht in klarer und verständlicher Weise erfolgt.

Grundsätzlich darf die Information nicht verwirrend sein. Der rechtsunkundige Durchschnittsverbraucher muss die Informationen ohne rechtliche Beratung oder sonstigen unzumutbaren Aufwand verstehen können (BeckOK BGB/Martens, 77. Ed. 1.2.2026, EGBGB Art. 246a § 4 Rn. 4, beck-online). Dies ist hier nicht der Fall. Die fragliche Information ist unklar und für den durchschnittlichen Verbraucher nicht hinreichend verständlich, weil die Beklagte gleichzeitig mehrere Widerrufsbelehrungen für verschiedene Konstellation erteilt, ohne dem Verbraucher mitzuteilen, welche konkrete Widerrufsbelehrung im konkreten Fall gelten soll. Anders als die Beklagte meint, ist es insoweit nicht Sache des Verbrauchers zu entscheiden, ob es bei dem angebotenen Online-Seminar rechtlich um die "Lieferung digitaler Inhalte" oder eine "Dienstleistung" geht. Eine solche Einordnung ist einem Verbraucher regelmäßig ohne Rechtsrat auch nicht möglich. Der Verbraucher muss aber anhand der Widerrufsbelehrung ohne weiteres erkennen können, welche Regelungen in seinem Fall gelten sollen. Dass die Beklagte dem Verbraucher im Unklaren darüber lässt, welche Widerrufsbelehrung für seine Bestellung gelten soll, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine klare und verständliche Widerrufsbelehrung.

c) Der Kläger hat seinen Unterlassungsantrag zu 2 ausdrücklich auf die konkrete Verletzungsform gestützt, die sich aus den Anlagen K 2 und K 3 ergibt, und nicht einzelne rechtliche Verstöße zum Gegenstand des Klagantrags gemacht (Bl. 10 ff. LGA). Der Unterlassungsantrag ist deshalb - wegen der unklaren Bündelung der verschiedenen Widerrufsbelehrungen - auch dann in vollem Umfang begründet, wenn die Positionierung des Links zu den Widerrufsbelehrungen als solche nicht zu beanstanden sein sollte.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Unmittelbarer Bereicherungsanspruch aus Nichtleistungskondiktion gegen Zahlungsempfänger nach Überweisung ohne wirksame Anweisung infolge von Anlagebetrug

BGH
Urteil vom 21.07.2026
XI ZR 158/24
BGB § 812


Der BGH hat entschieden, dass dem vermeintlich Angewiesenen ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch aus Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) gegen den Zuwendungsempfänger zusteht, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. Dies gilt auch dann, wenn der Empfänger die Zahlung im Vertrauen auf die Abwicklung eines eigenen Kaufvertrags einer Drittschuld zuordnet und das Fehlen der Anweisung nicht kannte. Im konkreten Fall überwies der Kläger infolge eines Anlagebetrugs 50.000 € auf das Konto eines Nutzfahrzeughändlers. Der Händler ordnete den Betrag anhand des Verwendungszwecks der Kaufpreisschuld eines Kunden zu, ohne dass dieser den Kläger angewiesen hatte. Der BGH stellte klar, dass der Empfängerhorizont eine fehlende Tilgungs- und Zweckbestimmung des vermeintlich Anweisenden nicht ersetzen kann. Da mangels wirksamer Anweisung keine Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinne vorlag, greift der Vorrang der Leistungskondiktion nicht ein. Der Bereicherungsanspruch scheiterte auch nicht an einem Entreicherungseinwand (§ 818 Abs. 3 BGB).

Leisatz des BGH:
Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Zuwendungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt.

BGH, Urteil vom 21. Juli 2026 - XI ZR 158/24 - OLG Oldenburg LG Oldenburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Darmstadt: Irreführende Werbung eines Lohnsteuerhilfevereins mit umfassender Steuerberatung ohne deutlichen Hinweis auf beschränkte Beratungsbefugnis

LG Darmstadt
Urteil vom 18.05.2026
18 O 1/26


Das LG Darmstadt hat entschieden, dass die Werbung eines Lohnsteuerhilfevereins mittels eines Flyers unlauter und irreführend gemäß §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG ist, wenn durch Slogans wie „Rundum-Service“ oder allgemeine Leistungsbeschreibungen der unrichtige Gesamteindruck einer uneingeschränkten steuerlichen Beratungsbefugnis erweckt wird. Ein versteckter Hinweis in kleinstem Text auf der Rückseite ohne Sternchenauflösung beseitigt die Irreführung nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und in der Hauptsache begründet.

Die Klägerin ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG klagebefugt (vgl. LG Wiesbaden, Urteil vom 27.3.2020 - 13 O 8/19). Bei der Klägerin handelt es sich um eine öffentlich-rechtlich organisierte Steuerberaterkammer, die nach § 76 StBerG die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren hat, wozu auch gehört, Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geltend zu machen, wenn Anhaltspunkte für eine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen vorliegen (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 10.12.2020 - I ZR 26/20; LG Bonn, Urteil vom 23.5.2018 - 1 O 319/17).

Die Klage ist nicht deswegen teilweise unzulässig, weil die Klageanträge, soweit mit ihnen ein Unterlassungsantrag geltend gemacht wird, nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind.

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (vgl. nur BGH, Urteil vom 11.10.1990 - I ZR 35/89; Urteil vom 4.5.2005 - I ZR 127/02; Urteil vom 4.10.2007 - I ZR 143/04; Urteil vom 2.12.2015 - I ZR 239/14; Beschluss vom 4.2.2021 - I ZR 79/20; Beschluss vom 11.2.2021 - I ZR 227/19; OLG München, Endurteil vom 18.12.2025 - 14 U 881/25 e; OLG Köln, Urteil vom 7.12.2023 - 15 U 108/23). Danach sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergeben, in der Regel als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen; etwas anderes kann gelten, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (vgl. BGH, Urteil vom 29.4.2010 - I ZR 202/07; Urteil vom 9.7.2015 - I ZR 224/13; Beschluss vom 4.2.2021 - I ZR 79/20). Auch kann die bloße Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands in der Antragsformulierung dann unschädlich sein, wenn sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage gestellt ist, sondern sich der Streit der Parteien ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (BGH, Urteil vom 29.6.1995 - I ZR 137/93; Urteil vom 29.4.2010 - I ZR 202/07; Beschluss vom 4.2.2021 - I ZR 79/20; Urteil vom 28.7.2022 - I ZR 205/20; OLG Köln, Urteil vom 27.2.2026 - 6 U 75/25).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe gilt Folgendes: Soweit lediglich die die Formulierung „über das nach § 4 Nr. 11 StBerG erlaubte Maß hinausgehend für geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen zu werben“ enthaltenen Klageanträge herangezogen werden, bestehen erhebliche Zweifel an einer hinreichenden Bestimmtheit, und zwar auch dann, wenn auf die konkrete Verletzungshandlung, also den als Anlage K 1 vorgelegte Flyer, verwiesen wird. Denn die Formulierung ist jedenfalls insoweit nicht eindeutig, als in § 4 Nr. 11 StBerG kein „erlaubtes Maß“ an Werbung beschrieben wird. Überdies macht die Frage, wann das „erlaubte Maß“ überschritten ist, häufig eine nicht einfache rechtliche Beurteilung erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 9.4.1992 - I ZR 171/90). Aus der Klagebegründung (dort insbesondere Seiten 7 - 9) und dem Schriftsatz vom 23.4.2026 (dort insbesondere Seite 2) geht allerdings mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die werbende Formulierung „ganzjährige Steuerberatung, Erstelllen der Steuererklärung, Prüfen der aktuellen Steuerbescheide, Abwicklung mit dem Finanzamt, Analyse der individuellen steuerlichen Situation“ ohne einen Hinweis darauf, dass sich die Beratungsbefugnis der Beklagten auf bestimmte Einkunftsarten – namentlich Arbeitseinkommen, Renten und Pensionen – beschränkt, das Verhalten ist, das den Beklagten im Rahmen dieses Rechtsstreits verboten werden soll. Durch die Verwendung der Formulierung „wenn dies geschieht wie aus der Anlage K 1 ersichtlich“ konkretisiert die Klägerin weiter die Verletzungsform, womit insgesamt keine Zweifel am Streitgegenstand bestehen (vgl. Scholz/Dinges, in: BeckOK-UWG, 31. Edition, Stand: 1.2.2026, § 12 UWG Rn. 228; Lampmann, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, Werkstand: 63. EL Oktober 2025, Teil 23 Rn. 17 ff.).

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf die begehrte Unterlassung gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 UWG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG.

Es kann dahinstehen, ob und inwieweit der Beklagte zu 1) als Lohnsteuerhilfeverein für unlautere Werbemaßnahmen des Beklagten zu 2) als einen für sie tätigen Beratungsstellenleiter haftet. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass beide Beklagte den streitgegenständlichen Flyer zu Werbezwecken verwenden.

Eine geschäftliche Handlung ist gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Dienstleistung, wozu auch deren Art und Umfang gehören, enthält. Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft. Eine Irreführung ist dann anzunehmen, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. BGH, Urteil vom 5.2.2015 - I ZR 136/13; Urteil vom 25.6.2015 - I ZR 145/14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.4.2022 - 20 U 116/21; OLG Hamburg, Urteil vom 17.12.2020 - 15 U 129/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 3.2.2022 - 2 U 117/20).

Im Hinblick auf Lohnsteuerhilfevereine gilt, dass deren Werbung nicht den unrichtigen Eindruck erwecken darf, dass die Beratungsbefugnis unumschränkt bestehe und nicht auf bestimmte Einkunftsarten beschränkt ist (vgl. Dreyer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 5 Rn. 1032; Rehart/Ruhl/Isele, in: BeckOK-UWG, 31. Edition, Stand: 19.2.2026, § 5 Rn. 333; Diekmann, in: Seichter, jurisPK, 5. Aufl. § 5 UWG (Stand: 29.4.2022) Rn. 719; Götting, in: Götting/Nordemann, UWG, 3. Aufl. 2016, § 5 Rn. 1.91; Helm/Sonntag/Burger, in: Gloy/Loschelder/Danckwerts, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 2019, § 59 Rn. 405; Waldner, in: Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 22. Aufl. 2025, Rn. 57b; Koslowski, in: ders., StBerG, 8. Aufl. 2022, § 8 Rn. 17. Wohl auch LG Bonn, Urteil vom 23.5.2018 - 1 O 319/17). Soweit ein Lohnsteuerhilfeverein allerdings lediglich auf sein Bestehen hinweist, bedarf es keines Hinweises auf den eingeschränkten Umfang der Hilfeleistung in Steuersachen (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2010 - I ZR 5/09; LG Hagen, Urteil vom 17.12.2018 - 23 O 36/18; Busche, in: Münchener Kommentar zum Lauterbarkeitsrecht, 3. Aufl. 2020, § 5 UWG Rn. 425; Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 5 Rn. 600. Dagegen Mutschler, DStR 2011, 1395).

Der Beklagte zu 1) weist in dem streitgegenständlichen Flyer nicht bloß sachlich auf sein Bestehen hin. Denn der Flyer mit den Aussagen „Mit guter Steuerberatung Geld sparen“, „Rundum-Service zum fairen Preis.“, „Wer seine Steuersachen günstig in professionelle Hände geben möchte, hat in […] einen verlässlichen Partner: den Lohnsteuerhilfeverein […]“ und „Zu seinen Angeboten gehören: ganzjährige Steuerberatung, Erstellen der Steuererklärung, Prüfen der aktuellen Steuerbescheide, Abwicklung mit dem Finanzamt, Analyse der individuellen steuerlichen Situation“ stellt sich zuvörderst als eine auf die Förderung des Absatzes seiner Dienstleistungen gerichtete Maßnahme des Beklagten zu 1) und damit als Werbung dar (vgl. Alexander, in: BeckOK-UWG, 31. Edition, Stand: 1.2.2026, § 2 Rn. 205).

Mit dieser Werbung wird das allgemeine Publikum angesprochen, so dass sich das Verkehrsverständnis danach bemisst, wie ein durchschnittlich informierter, verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Durchschnittsverbraucher die Werbeaussagen versteht. Da der Vorsitzende selbst zu dem angesprochenen Verkehrskreis gehört, kann er den Inhalt der Werbeanzeige aus eigener Sachkunde beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 5.11.2015 - I ZR 182/14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.9.2025 - 20 U 35/25; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.9.2016 - 4 U 102/16; OLG Nürnberg, Urteil vom 24.9.2024 - 3 U 460/24 UWG).

Die Werbung des Beklagten zu 1) erweckt in der in Rede stehenden Gestaltung den unrichtigen Gesamteindruck, dass die Beratungsbefugnis unumschränkt besteht und nicht gem. § 4 Nr. 11 StBerG auf bestimmte Einkunftsarten beschränkt ist; der Hinweis auf der Rückseite des Flyers „[…] e.V. (Lohnsteuerhilfeverein) I Wir erstellen Ihre Steuererklärung – für Mitglieder, nur bei Arbeitseinkommen, Renten und Pensionen.“ beseitigt die Irreführung nicht (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Karlsruhe, Urteil vom 8.11.2007 - 4 U 178/06).

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die streitgegenständliche und auf der Vorderseite des Flyers befindliche Passage „Zu seinen Angeboten gehören: ganzjährige Steuerberatung, Erstellen der Steuererklärung, Prüfen der aktuellen Steuerbescheide, Abwicklung mit dem Finanzamt, Analyse der individuellen steuerlichen Situation“ suggeriert, dass der Beklagte zu 2) als Beratungsstellenleiter des Beklagten zu 1) uneingeschränkt steuerlich beratend tätig werden kann. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass auf derselben Seite des Flyers blickfangmäßig hervorgehoben mit dem Slogan „Rundum-Service zum fairen Preis“ in einem auffällig orangefarbenen Kreis geworben wird, wobei wesentliche Teile der Durchschnittsverbraucher aus dem Begriff „Rundum-Service“ den Schluss ziehen werden, dass eine umfassende Beratungsbefugnis besteht. Hinzu kommt, dass sich auf der rechten oberen Seite blickfangmäßig hervorgehoben die Passage „Wir machen Ihre Steuererklärung“ befindet, die ebenfalls suggeriert, dass eine uneingeschränkte Beratungsbefugnis besteht. Schließlich sind auch der konditionale Nebensatz „Wer seine Steuersachen günstig in professionelle Hände geben möchte“ und der Satz „Beratungsstellenleiter A unterstützt Vereinsmitglieder – und solche, die es werden wollen – kompetent in ihren Steuerangelegenheiten“ dahingehend zu verstehen, dass jedenfalls Vereinsmitglieder in sämtlichen steuerlichen Angelegenheiten Beratung erhalten können. Bezogen auf die Vorderseite des Flyers könnte einzig die Verwendung des Begriffs „Lohnsteuerhilfeverein“ bei dem maßgeblichen Durchschnittsverbraucher Zweifel an einer umfassenden Beratungsbefugnis hervorrufen. Allerdings steht dieser Begriff nicht im Vordergrund und wird von den die umfassende Beratungsbefugnis suggerierenden Elementen überlagert (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 8.11.2007 - 4 U 178/06). Insoweit bedarf es auch keiner Auseinandersetzung damit, ob die Angehörigen des angesprochenen Verkehrskreises heutzutage überhaupt noch eine zutreffende Vorstellung von dem Umfang der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins haben. Auf der Rückseite des Flyers fällt zunächst der sich aus sechs farbigen Elementen zusammengesetzte Kreis auf, in dessen Zentrum sich die Aussage „Unser Rundum-Service auf einen Blick“ befindet, wobei in den farbigen Elementen die angebotenen Leistungen in Stichpunkten dargestellt werden. Sodann fällt der Blick auf die Kontaktdaten der Beklagten und auf die Preise. Der Hinweis „Wir erstellten Ihre Steuererklärung – für Mitglieder, nur bei Arbeitseinkommen, Renten und Pension“ hingegen befindet sich erst ganz am Ende des Flyers in der kleinsten bei der Gestaltung des Flyers verwendeten Schriftart (die Großbuchstaben dieser Schriftart erreichen eine Höhe von maximal zwei Millimeter). Obwohl sich diese Passage als einzige in dem grün unterlegten Bereich der Rückseite des Flyers befindet, wird er jedenfalls von einem erheblichen Teil der verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbraucher nicht wahrgenommen werden, zumal bei sämtlichen blickfangmäßig herausgestellten Begriffen, Passagen und Gestaltungselementen, die eine umfassende Beratungsbefugnis suggerieren, nicht durch eine Sternchenfußnote auf diese Beschränkung hingewiesen wird (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.11.2023 - 3 U 1722/23; OLG Naumburg, Urteil vom 9.9.2010 - 1 U 13/10; OLG Hamburg, Urteil vom 6.9.2006 - 5 U 159/05).

Die Kammer verkennt nicht, dass auf Seiten des Beklagten zu 1) das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit zu berücksichtigen ist, das die Werbefreiheit umfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.3.2005 - 1 BvR 2561/03; BGH, Urteil vom 14.10.2010 - I ZR 5/09; Mann, in: Sachs, Grundgesetz, 10. Aufl. 2024, Art. 12 Rn. 79). Werbebeschränkungen betreffen regelmäßig nicht den Zugang zu einem Beruf, sondern nur dessen Ausübung; insoweit sind Beschränkungen gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig, wenn sie auf sachgemäßen Erwägungen des Gemeinwohls beruhen, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und die Beschränkung den Betroffenen zumutbar ist (vgl. BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 4.11.1999 - 1 BvR 2310/98). Hierbei hat der Gesetz- und Verordnungsgeber einen weiten Regelungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.3.1974 - 1 BvL 27/72). Hieran gemessen sind die einschlägigen Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb als solche nicht zu beanstanden. Auch führt die Anwendung dieser Normen im Einzelfall nicht zu einem nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Berufsfreiheit des Beklagten zu 1) und läuft überdies nicht im Ergebnis auf eine zeitlich unbeschränkte faktische Fortgeltung der im Jahr 2000 aufgehobenen Regelungen über in Werbeanzeigen von Lohnsteuerhilfevereinen zu machende Angaben in § 3 Abs. 2 Nr. 1 lit. b, Nr. 2 lit. b und Nr 3 lit. b WerbeVOStBerG hinaus. Der Beklagte zu 1) hat es sinngemäß lediglich zu unterlassen, bei dem angesprochenen Verkehrskreis eine irreführende Vorstellung über den Umfang seiner Beratungsbefugnis hervorzurufen, was im Übrigen auch kein Gebot ist, das lediglich Lohnsteuerhilfevereine betrifft. Auch Werbetreibende aus anderen Branchen sind gehalten, ihre Werbemaßnahmen so zu gestalten, dass kein irreführender Eindruck darüber entsteht, welche Dienstleistungen erbracht werden dürfen (vgl. etwa hierzu etwa Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 5 Rn. 2.116) bzw. welche Leistungen überhaupt erbracht werden (vgl. in diesem Zusammenhang LG Darmstadt, Urteil vom 16.3.2026 - 18 O 50/24; LG Frankfurt [Oder], Urteil vom 3.9.2015 - 31 O 29/15).

Durch den unrichtigen Gesamteindruck, dass die Beratungsbefugnis unumschränkt besteht, wird der Durchschnittsverbraucher wettbewerbsrechtlich relevant zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Durch die Werbung des Beklagten zu 1) werden sich jedenfalls auch solche Arbeitnehmer mit dem Angebot der Beklagten beschäftigen, die – trotz einer an sich nicht vorhandenen Notwendigkeit – einen umfassend zur Steuerberatung befugten Berater wünschen, oder die zwar derzeit noch von den Beklagten im Rahmen von § 4 Nr. 11 StBerG beraten werden dürfen, aber bei denen bereits absehbar Umstände eintreten werden, die zukünftig zu einem Beratungsverbot führen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 8.11.2007 - 4 U 178/06; ferner OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 8.4.2024 - 14 U 64/24; LG Darmstadt, Urteil vom 16.3.2026 - 18 O 50/24).

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus der bereits vorgenommenen Verletzungshandlung. Besondere Gründe, die die Wiederholungsgefahr als ausgeschlossen erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Klägerin hat aus den dargestellten Erwägungen auch gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf die begehrte Unterlassung gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 UWG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Zugespitzte Kritik auf Instagram über Restaurant nach Mäuseköder-Vorfall von Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt

OLG Frankfurt
Beschluss vom 23.06.2026
16 W 22/26


Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass kritische und zugespitzte Äußerungen eines Restaurantgasts auf Instagram über den Verzehr von Mäuseködermaterial durch einen Hund im Gastraum von der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 1 BGB) gedeckt sind. Dies gilt auch dann, wenn die Formulierungen emotionalisiert oder überzeichnet sind.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Instagram-Beitrag über vom Dackel gefressenen Mäuseköder im Gastraum eines Restaurants zulässig

Der Antragsteller wendet sich gegen Äußerungen der Antragsgegnerin über einen Besuch in seinem Lokal, bei dem der Dackel der Antragsgegnerin Gift aus einer Mäuse-Köderbox fraß. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigte die Einschätzung des Landgerichts, dass es sich um zulässige - teilweise überzeichnete und emotionalisierte - Meinungsäußerungen handele.

Der Antragsteller betreibt ein Restaurant im Rhein-Main-Gebiet. Die Antragsgegnerin zählt zu seinen Stammgästen. Als sie im Frühjahr 2026 zu Gast war, befand sich ihr Dackel unter einer Sitzbank im Gastraum. Dort fraß er Mäuseködermaterial aus einer Köderstation, die zur Schädlingsbekämpfung aufgestellt worden war. Aus welchen Gründen das Material für den Dackel in der Station zugänglich war, ist nicht geklärt. Der Hund musste nach dem Vorfall in der Tierklinik behandelt werden. Die Antragsgegnerin postete noch am selben Tag einen Beitrag über den Restaurantbesuch auf ihrem Instagram-Account und auf dem Account des Dackels, den sie für ihn betrieb, sowie auf einer weiteren Bewertungsplattform.

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassen zahlreicher Äußerungen in diesen Beiträgen in Anspruch. Das Landgericht hatte den Eilantrag im Wesentlichen deswegen zurückgewiesen, da es sich um - wenn auch teilweise emotionalisierte und überzeichnete - Meinungsäußerungen handele. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem zuständigen 16. Zivilsenat (Pressesenat) keinen Erfolg.

Ohne Erfolg wende sich der Antragsteller u.a. gegen die Äußerung, dass das Erlebte „schockierend“ gewesen sei und ein „massives Sicherheits- und Hygieneversagen“ darstelle, erläuterte der Senat. Entgegen der Ansicht des Antragstellers erwecke die Antragsgegnerin mit ihrem Beitrag nicht den Eindruck, dass in dem Restaurant dauerhafte und strukturelle Mängel in Bezug auf Sicherheit und Hygiene bestünden. Sie schildere vielmehr einen einzelnen Vorfall. Der durchschnittliche Leser erlange dadurch auch nicht den Eindruck, dass die Formulierung über den Einzelfall hinausgehen solle. Dass bei dem einmaligen Vorfall die Frage naheliege, ob die Sicherheits- und Hygienevorkehrungen hinreichend seien, habe nicht zur Folge, dass eine solche Schlussfolgerung zwingend sei. Das Wort „massiv“ beziehe der Leser auf die Schwere des konkreten Vorfalls. Dabei sei es der Antragsgegnerin nicht zumutbar gewesen, die Ursache für das Vorkommnis zu ermitteln. Allein der Umstand, dass es überhaupt möglich gewesen sei, dass der Hund an solches Gift gelangen konnte, habe sie als „massives“ Sicherheits- und Hygieneversagen bewerten dürfen.

Ohne Erfolg greife der Antragsteller u.a. auch an, dass die Antragsgegnerin von starkem „Rattengift“ gesprochen habe. Vor dem Hintergrund der notwendigen tierärztlichen Behandlung liege eine zulässige Meinungsäußerung vor. Selbst wenn der Begriff Rattengift als Tatsachenäußerung anzusehen wäre, wäre die Äußerung nicht rechtswidrig. Der Antragstellerin habe insoweit nicht dargelegt, dass zwischen den unterschiedlichen sprachlichen Bezeichnungen „Rattengift“ und „Mäuseköder“ bzw. Mäusegift ein derart kategorialer Unterschied bestehe, dass „die Verwendung des anderen Begriffs im hiesigen Kontext als persönlichkeitsrelevante unwahre Tatsachenbehauptung einzustufen ist“, erläuterte der Senat. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der einzige Unterschied zwischen Rattengift und Mäusegift in der Zielsetzung und Dosierung liege.

Soweit der Antragsteller meine, die Antragsgegnerin erwecke den Eindruck des Einsatzes von „hochpotenten“ und „akut gefährlichen“ Giften, sei dieser Eindruck keineswegs zwingend. Zudem handele es sich - wie vom Landgericht ausgeführt - auch dabei um zulässige Meinungsäußerungen. Auch soweit die Antragsgegnerin äußere, dass ihr Dackel den Abend nicht überlebt hätte, wenn sie den Vorfall nicht sofort bemerkt hätte, stelle sich dies als - zugespitzte - zulässige Meinungsäußerung dar. Der Leser verstehe dies als subjektive Befürchtung und nicht als Wiedergabe einer ärztlichen Einschätzung.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.6.2026, Az. 16 W 22/26)
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.5.2026, Az. 2-03 O 239/26)

Volltext LG München I liegt vor: Urheberrechtsverletzung durch KI-Musikgenerator SUNO durch Memorisierung und Output-Generierung

LG München I
Urteil vom 31.07.2026
42 O 763/25


Wir hatten bereits in dem Beitrag LG München I: Urheberrechtsverletzung durch KI-Musikgenerator SUNO durch Memorisierung und Output-Generierung - "Atemlos durch die Nacht" und "Daddy Cool" über die Entscheidung berichtet.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 KI-VO: Anforderungen, Ausnahmen und Umsetzung - Ein Überblick über die neuen Transparenzvorgaben für KI-Inhalte seit dem 02.08.2026

Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 KI-VO: Anforderungen, Ausnahmen und Umsetzung - Ein Überblick über die neuen Transparenzvorgaben für KI-Inhalte seit dem 02.08.2026
von Rechtsanwalt Marcus Beckmann

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten des Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung, KI-VO). Sie verpflichten Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme, KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte gegenüber den Empfängern kenntlich zu machen. Einen pauschalen Kennzeichnungszwang für alle KI-generierten Inhalte enthält die Verordnung nicht. Ob eine Pflicht besteht, richtet sich nach dem jeweiligen Tatbestand und hängt insbesondere vom Inhalt, dem Verwendungszweck und dem Grad menschlicher Kontrolle ab.

I. Normadressaten: Anbieter und Betreiber

Art. 50 KI-VO unterscheidet zwischen zwei Adressatengruppen. Anbieter sind Unternehmen oder natürliche Personen, die ein KI-System entwickeln oder entwickeln lassen und es in Verkehr bringen. Betreiber ist nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO jede natürliche oder juristische Person, Behörde oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet. Welche Pflichten im Einzelfall treffen, hängt davon ab, welcher Gruppe man angehört.

Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 richten sich primär an Anbieter. Sie müssen die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass Kennzeichnungen überhaupt möglich sind. Art. 50 Abs. 4 richtet sich an Betreiber. Sie treffen die eigentliche Kennzeichnungspflicht gegenüber dem Publikum. Ein Unternehmen, das ein generatives KI-System einsetzt, um Inhalte zu erstellen und zu veröffentlichen, ist Betreiber und muss kennzeichnen. Ob der Anbieter seinen eigenen Pflichten nachgekommen ist, spielt dabei keine Rolle.

Anbieter- und Betreibereigenschaft können zusammenfallen, etwa wenn ein Unternehmen ein eigenes KI-System entwickelt und selbst einsetzt. Wer hingegen ein fremdes System wie ChatGPT in eigener Verantwortung nutzt, ist ausschließlich Betreiber.

II. Die Pflichttatbestände

Art. 50 KI-VO enthält fünf Pflichttatbestände. Ob eine Pflicht besteht, ist für jeden Tatbestand gesondert zu prüfen.

1. Interaktion mit natürlichen Personen (Art. 50 Abs. 1 KI-VO)

Anbieter von KI-Systemen, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, müssen sicherstellen, dass die betreffende Person erkennt, mit einem KI-System zu interagieren. Das Wort „bestimmt" in Art. 50 Abs. 1 KI-VO knüpft an die Zweckbestimmung des Systems an. Erfasst sind Chatbots, Sprachassistenten und Voicebots, die für den unmittelbaren Dialog mit Menschen ausgelegt sind.

Der Hinweis muss klar und unterscheidbar erteilt werden (Art. 50 Abs. 5 KI-VO) und spätestens zu Beginn der Interaktion erfolgen. Die Pflicht entfällt, wenn die KI-Natur des Systems für einen aufmerksamen und verständigen Nutzer aus dem Kontext ohnehin erkennbar ist. Den Hinweis in allgemeinen Nutzungsbedingungen oder der Datenschutzerklärung zu vergraben reicht nicht.

Betreiber, die ein solches System einsetzen, unterliegen derselben Pflicht, soweit sie das System nicht vollständig nach den Vorgaben des Anbieters verwenden. Wer ein Standardprodukt unverändert einsetzt und der Anbieter bereits einen konformen Hinweis integriert hat, wird regelmäßig keiner eigenständigen Pflicht unterliegen. Wer das System in eine eigene Nutzeroberfläche einbettet und den Kontext dabei verändert, trägt die Verantwortung selbst.

2. Maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte (Art. 50 Abs. 2 KI-VO)

Anbieter generativer KI-Systeme müssen sicherstellen, dass synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Die Pflicht betrifft die technische Ebene der Ausgaben, nicht die visuelle Kennzeichnung gegenüber Endnutzern.

Als Umsetzungsmethoden kommen Wasserzeichen, Metadaten, kryptografische Herkunftsnachweise und digitale Fingerabdrücke in Betracht. Nach Art. 50 Abs. 2 S. 2 KI-VO müssen die Lösungen wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sein. Verbindliche technische Normen stehen noch aus; die Kommission hat in ihren Leitlinien erste Konkretisierungen vorgelegt.

Die Pflicht gilt nicht, soweit das KI-System eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausführt oder die Eingabedaten nicht wesentlich verändert. Maßgeblich ist, ob das System den semantischen Gehalt oder die visuelle Substanz des Inhalts wesentlich beeinflusst. Formatkonvertierungen oder automatisierte Rechtschreibkorrekturen fallen damit heraus.

3. Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (Art. 50 Abs. 3 KI-VO)

Betreiber von KI-Systemen zur Erkennung von Emotionen oder zur biometrischen Kategorisierung natürlicher Personen müssen die betroffenen Personen über den Betrieb des Systems informieren. Der Tatbestand erfasst Systeme, die aus wahrnehmbaren Merkmalen einer Person – etwa Mimik, Stimme oder Körperhaltung – auf emotionale Zustände oder demografische Eigenschaften schließen, ebenso wie Systeme zur biometrischen Identifikation.

Die Informationspflicht besteht unabhängig davon, ob die Ergebnisse zu individuellen Entscheidungen genutzt werden. Der Hinweis muss erfolgen, bevor die betroffene Person dem System ausgesetzt wird, und er muss klar und unterscheidbar sein. Allgemeine Hinweise, die nicht spezifisch auf den KI-Betrieb hinweisen, genügen nicht.

Eine Ausnahme gilt für KI-Systeme im Bereich der Strafverfolgung, soweit die Unterrichtung die Ermittlungen gefährden würde. Die Ausnahme ist eng auszulegen.

4. Deepfakes (Art. 50 Abs. 4 S. 1 KI-VO)

Betreiber, die Bild-, Audio- oder Videoinhalte erzeugen oder manipulieren, die vorhandenen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und von einer Person fälschlicherweise für echt gehalten werden könnten, müssen kenntlich machen, dass es sich um künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte handelt.

Der Begriff des Deepfakes ist in Art. 50 Abs. 4 S. 1 KI-VO definiert. Erfasst sind Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die vorhandenen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und von einer Person fälschlicherweise für echt oder wahrheitsgemäß gehalten werden könnten. Maßgeblich ist die objektive Verwechslungsgefahr aus der Perspektive eines durchschnittlichen Betrachters. Täuschungsabsicht setzt der Tatbestand nicht voraus. Erfasst sind vollständig synthetisch erzeugte Inhalte ebenso wie solche, bei denen reales Material KI-gestützt so verändert wurde, dass es einen falschen Eindruck von der Wirklichkeit erzeugt. Nicht erfasst sind offensichtlich stilisierte oder animierte Inhalte ohne Realitätsanmutung sowie technische Bearbeitungen, die den Aussagegehalt des Inhalts nicht verändern. Die Kommission stellt in ihren Leitlinien klar, dass auch fiktive Darstellungen erfasst sein können, wenn sie realistisch genug wirken, um mit echten Personen, Orten oder Ereignissen verwechselt zu werden.

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Kennzeichnungsform vor. Der Hinweis muss klar und unterscheidbar sein (Art. 50 Abs. 5 KI-VO). Zulässig sind textliche Hinweise, visuelle Labels oder die offiziellen EU-Icons, auch in Kombination. Der Hinweis muss für den Empfänger unmittelbar wahrnehmbar sein. Bei Videoinhalten empfiehlt sich eine durchgehend sichtbare oder zumindest zu Beginn und am Ende eingeblendete Kennzeichnung. Bei Audioinhalten ist ein gesprochener oder eingeblendeter Hinweis zu Beginn der Aufnahme sachgerecht. Bei Bildern sollte die Kennzeichnung im Bild selbst oder unmittelbar darunter angebracht sein. Eine Bildunterschrift, die beim Teilen verlorengeht, reicht nicht.

Eine Ausnahme gilt für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke, sofern die Kennzeichnung deren Charakter oder Genuss nicht unangemessen beeinträchtigt. Der satirische oder künstlerische Charakter muss ohne weiteres erkennbar sein. Im Zweifel ist zu kennzeichnen.

5. Texte im öffentlichen Interesse (Art. 50 Abs. 4 S. 2 KI-VO)

Betreiber, die KI-Systeme einsetzen, um Texte zu erzeugen oder zu manipulieren, die der öffentlichen Information dienen, müssen kenntlich machen, dass der Text KI-generiert oder KI-manipuliert ist. Der Tatbestand greift, wenn der Text einer unbestimmten größeren Personenzahl zugänglich gemacht wird und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse betrifft – also etwa Politik, Verwaltung, Gesundheit, Umwelt, Wirtschaft oder Wissenschaft.

Ob ein Text unter den Tatbestand fällt, bestimmt sich danach, ob er den Zweck verfolgt, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung zu informieren. Reine Produktwerbung fällt nicht darunter, weil ihr dieser Informationszweck fehlt. Redaktionelle Fachbeiträge und Nachrichtentexte können hingegen erfasst sein.

Nicht jeder solche Text muss gekennzeichnet werden. Die Verordnung nimmt Texte aus, die vor der Veröffentlichung einer menschlichen redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und für die eine klar identifizierbare natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung übernimmt (Art. 50 Abs. 4 UA 2 S. 2 KI-VO).

Was als ausreichende redaktionelle Kontrolle gilt, ist die entscheidende Frage. Eine reine Rechtschreib- oder Formatprüfung reicht nicht aus. Wer einen KI-generierten Text auf Tippfehler durchsieht und ihn anschließend unverändert veröffentlicht, kann sich auf die Ausnahme nicht berufen. Erforderlich ist eine inhaltliche Prüfung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Ausgewogenheit durch eine Person, die den Text eigenständig beurteilt und die Möglichkeit hat, ihn zu ändern oder die Veröffentlichung abzulehnen. Die Kommission stellt in ihren Leitlinien klar, dass es nicht auf den Umfang der tatsächlich vorgenommenen Änderungen ankommt, sondern auf die Ernsthaftigkeit der Prüfung. Ein Text kann also auch dann ohne Kennzeichnung erscheinen, wenn er nach der Prüfung unverändert bleibt, sofern die Kontrolle inhaltlich ernsthaft war und die Verantwortung klar übernommen wurde. Wer sich auf die Ausnahme berufen will, sollte den Prüfungsvorgang dokumentieren.

Für Deepfakes gilt die Ausnahme nicht. Bei Bild-, Audio- und Videoinhalten greift sie unabhängig vom Ausmaß menschlicher Nachbearbeitung nicht.

III. EU-Icons und Code of Practice

Die EU-Kommission hat am 10. Juni 2026 offizielle EU-Icons veröffentlicht, die zur Kennzeichnung KI-generierter oder KI-manipulierter Inhalte verwendet werden können. Der begleitende Verhaltenskodex ist freiwillig. Er gibt Anbietern und Betreibern praktische Orientierung bei der Umsetzung der Transparenzpflichten, ersetzt aber nicht die gesetzlichen Anforderungen der KI-VO. Icons und weitere Informationen stellt die Kommission unter digital-strategy.ec.europa.eu bereit.

Wer den Kodex unterzeichnet, kann von einer harmonisierten Aufsichtspraxis profitieren. Die Kommission hat angekündigt, sich bei Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber Unterzeichnern vorrangig am Kodex zu orientieren.

IV. Marktüberwachung und Sanktionen

In Deutschland liegt die Marktüberwachung überwiegend bei der Bundesnetzagentur. Sektorspezifisch sind daneben BaFin, BSI und BfArM zuständig. Grundlage ist das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG).

Art. 50 KI-VO sieht Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor. Diese Höchstgrenzen sind kein Maßstab für den Regelfall. Bei der Bemessung berücksichtigen die zuständigen Behörden Schwere und Dauer des Verstoßes, ob vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens sowie die Kooperation mit der Behörde. Daneben drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber und Abmahnvereine.

V. Handlungsbedarf
Unternehmen müssen zahlreiche Maßnahmen ergreifen, um die Transparenzvorgaben aus Art. 50 KI-VO rechtssicher umzusetzen.

1. Bestandsaufnahme und Verantwortlichkeiten
Voraussetzung für eine rechtssichere Umsetzung ist ein vollständiger Überblick über alle im Unternehmen eingesetzten KI-Anwendungen. Dies umfasst Sprachmodelle, Bildgeneratoren, Kundenservice-Bots sowie automatisierte Marketing-Tools. Zur Bestandsaufnahme gehört ebenso die Erfassung bereits in der Vergangenheit erstellter KI-Inhalte, die weiterhin online abrufbar sind oder auf Drittplattformen verbreitet wurden. Für jeden einzelnen Anwendungsfall ist zu prüfen, ob das Unternehmen lediglich als Betreiber einer fremden Software agiert oder durch Eigenentwicklungen, Whitelabeling oder tiefe Systemanpassungen rechtlich die Rolle des Anbieters einnimmt.

2. Technische Umsetzung und Abläufe
Bei interaktiven Systemen wie Chatbots oder Voicebots ist ein Hinweis einzurichten, der Nutzer gleich zu Beginn der Interaktion über den Einsatz künstlicher Intelligenz informiert. Für täuschend echte Bild-, Audio- oder Videoinhalte sind feste Workflows für sichtbare oder hörbare Auszeichnungen zu etablieren. Hierfür kommen dezent eingeblendete Hinweistexte oder die visuellen Vorlagen des EU AI Office in Betracht. Bei der Veröffentlichung KI-gestützter Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse erfordert die Praxis eine Grundsatzentscheidung. Entweder werden entsprechende Texte konsequent gekennzeichnet oder es wird ein dokumentierter Prüfprozess eingerichtet, bei dem eine qualifizierte Person den Inhalt inhaltlich kontrolliert und die redaktionelle Verantwortung übernimmt.

3. Betriebsinterne Vorgaben und Vertragsgestaltung
Die gesetzlichen Pflichten erfordern die Anpassung interner Compliance-Richtlinien und KI-Guidelines. Dies stellt eine einheitliche Prüfung und Kennzeichnung im laufenden Betrieb sicher. Darüber hinaus sind Verträge mit Agenturen, freien Mitarbeitern und sonstigen Dienstleistern anzupassen. Vertragliche Regelungen müssen sicherstellen, dass Auftragnehmer die Kennzeichnungspflichten einhalten und bei der Inanspruchnahme von Ausnahmetatbeständen – wie der redaktionellen Kontrolle nach Art. 50 Abs. 4 UA 2 S. 2 KI-VO – die erforderliche Dokumentation erbringen.

VI. Verordnungstext

Art. 50 KI-VO – Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme (Auszug)

(1) Die Anbieter stellen sicher, dass KI‑Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass die betreffenden natürlichen Personen informiert werden, dass sie mit einem KI‑System interagieren, es sei denn, dies ist aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts offensichtlich.

(2) Anbieter von KI‑Systemen, einschließlich KI‑Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, stellen sicher, dass die Ausgaben des KI‑Systems in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Die Anbieter sorgen dafür, dass – soweit technisch möglich – ihre technischen Lösungen wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sind. Diese Pflicht gilt nicht, soweit die KI‑Systeme eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausführen oder die vom Betreiber bereitgestellten Eingabedaten oder deren Semantik nicht wesentlich verändern.

(3) Betreiber eines KI‑Systems zur Emotionserkennung oder zur biometrischen Kategorisierung informieren die natürlichen Personen, die solchen Systemen ausgesetzt sind, über den Betrieb des KI‑Systems.

(4) Betreiber eines KI‑Systems, das Bild‑, Audio‑ oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die vorhandenen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und von einer Person fälschlicherweise für echt oder wahrheitsgemäß gehalten werden könnten (Deepfakes), machen kenntlich, dass es sich um künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte handelt.

Betreiber eines KI‑Systems, das Texte erzeugt oder manipuliert, die zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden, machen kenntlich, dass diese Texte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Diese Pflicht gilt nicht, wenn die Verwendung einer menschlichen Überprüfung unterliegt und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte übernimmt.

Die Pflichten nach den Unterabsätzen 1 und 2 gelten nicht für KI‑Systeme, die für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische, fiktionale oder analoge Zwecke zugelassen oder in Verkehr gebracht wurden, sofern die Offenlegung die Darstellung oder den Genuss eines Werks nicht unangemessen beeinträchtigt.

(5) Die in den Absätzen 1 und 4 genannten Informationen und Angaben werden den natürlichen Personen so mitgeteilt, dass sie klar und unterscheidbar sind.

BGH: Geldentschädigung wegen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung bei wiederholter und hartnäckiger Bildveröffentlichung

BGH
Urteil vom 21.07.2026
VI ZR 400/24
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; KUG §§ 22, 23


Der BGH hat entschieden, dass eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG) aus kommerziellen Interessen einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 1 BGB) begründen kann. Dies gilt auch dann, wenn die einzelne Bildveröffentlichung für sich betrachtet nicht als schwerwiegend einzustufen ist. Die Annahme von Hartnäckigkeit setzt voraus, dass der Schädiger trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit aus einer vorausgegangenen gerichtlich auferlegten oder vertraglich eingegangenen Unterlassungsverpflichtung beharrlich an gleichartigen Veröffentlichungen festhält. Eine Gleichartigkeit liegt vor, wenn von der festgestellten Rechtswidrigkeit einer Berichterstattung auf die Rechtswidrigkeit der nachfolgenden geschlossen werden kann, wofür insbesondere eine hohe thematische, inhaltliche und gestalterische Nähe der Bild-Text-Konstellationen spricht.

Leitsätz des BGH:
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung unter den genannten Voraussetzungen findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (Festhalten an BGHZ 240, 45 Rn. 70).

b) Eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, kann sich als schwere, einen Anspruch auf Geldentschädigung erfordernde Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen, auch wenn die Verletzung durch die einzelne Bildveröffentlichung - jeweils für sich betrachtet - nicht als schwerwiegend einzustufen ist.

c) Eine wiederholte und hartnäckige Rechtsverletzung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Verletzer, nachdem ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens durch ein ihm gerichtlich auferlegtes Unterlassungsgebot (etwa eine Unterlassungsverfügung) deutlich gemacht worden ist bzw. er sich (auf eine Abmahnung des Verletzten) vertraglich zur Unterlassung verpflichtet hat, uneinsichtig an seinem Verhalten festhält und das Recht des Betroffenen beharrlich ausdauernd erneut in gleichartiger Weise verletzt. Die Annahme von Hartnäckigkeit setzt dabei voraus, dass der Verletzer aus einer zeitlich vorausgegangenen Verletzungshandlung und Verurteilung bzw. abgegebenen Verpflichtungserklärung Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der erneuten Veröffentlichung hat. Der Kenntnis steht es gleich, wenn sich die Rechtswidrigkeit der erneuten Veröffentlichung für den Verletzer aus dem gerichtlich auferlegten bzw. vertraglich eingegangenen Unterlassungsgebot offensichtlich ergibt.

d) Die für eine wiederholte und hartnäckige Rechtsverletzung erforderliche Gleichartigkeit der Verletzung setzt die Ähnlichkeit der für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit - insbesondere der Güterabwägung - maßgeblichen Umstände voraus. Für diese kann die Ähnlichkeit der Bild-Text-Konstellationen bei einer großen thematischen, inhaltlichen und gestalterischen Nähe der vorausgegangenen beanstandeten und der nachfolgenden Berichterstattung ein Hinweis sein. Von einer Gleichartigkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn von der erkannten Rechtswidrigkeit einer Veröffentlichung auf die einer weiteren zu schließen ist.

e) Ob eine oder mehrere gleichartige Wiederholungen erfolgt sein müssen, um eine wiederholte und hartnäckige Rechtsverletzung in diesem Sinne zu begründen, kann nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Schwere der jeweiligen Rechtsverletzungen, entschieden werden.

BGH, Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 400/24 - KG Berlin LG Berlin II

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH liegt vor: Strenge Anforderungen an die Lauterkeit entgeltlicher Testsiegel für Ärzte - "FOCUS Top Mediziner" und "FOCUS Empfehlung"

BGH
Urteil vom 30.07.2026
I ZR 130/25
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1
Top-Mediziner


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Strenge Anforderungen an die Lauterkeit entgeltlicher Testsiegel für Ärzte - "FOCUS Top Mediziner" und "FOCUS Empfehlung" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Ein Presseunternehmen, das Ärzten ein Testlogo entgeltlich als Werbemittel zur Verfügung stellt, das auf den Ergebnissen redaktioneller Recherchen beruht, handelt geschäftlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, und zwar sowohl zugunsten des eigenen Unternehmens als auch zugunsten der mit dem Siegel ausgestatteten Ärzten, also zugunsten fremder Unternehmen.

b) Die für die Beurteilung der Werbung mit Testergebnissen einerseits und die gesundheitsbezogene Werbung andererseits geltenden Grundsätze sind im Falle der Werbung mit einem gesundheitsbezogenen Testergebnis mit Blick auf das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung dahingehend in Übereinstimmung zu bringen, dass auch hier besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage zu stellen sind. Dies gilt nicht nur für die Frage, auf welche Weise, insbesondere in welchem inhaltlichen Zusammenhang oder mit welcher inhaltlichen Aussage der Werbende das Testergebnis oder ein lizenziertes Testlogo in seiner Werbung verwendet, sondern auch für die Beurteilung der Seriosität des dem Test zugrundeliegenden Verfahrens und der Gestaltung des in der Werbung zum Einsatz kommenden Testlogos selbst (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17, GRUR 2019, 631 [juris Rn. 68 bis 70] = WRP 2019, 736 - Das beste Netz; Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 98/23, GRUR 2024, 1122 [juris Rn. 23] = WRP 2024, 928 - klimaneutral).

c) Ein Testlogo, das eine umfassende gesundheitsbezogene Aussage trifft, ohne dass aus dem Testverfahren herrührende Einschränkungen der Aussagekraft des Tests darin klar zum Ausdruck kommen, ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Fall 2 Nr. 1 UWG.

BGH, Urteil vom 30. Juli 2026 - I ZR 130/25 - OLG München LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München I: Urheberrechtsverletzung durch KI-Musikgenerator SUNO durch Memorisierung und Output-Generierung - "Atemlos durch die Nacht" und "Daddy Cool"

LG München I
Urteil vom 31.07.2026
42 O 763/25


Das LG München I hat entschieden, dass der Betrieb des KI-Musikgenerators SUNO das Urheberrecht an geschützten Musikwerken verletzt. Vorliegend ging es um Werkausschnitte bekannter Musiktitel wie „Atemlos durch die Nacht“ und „Daddy Cool“. Das Gericht bejahte eine unzulässige Vervielfältigung (§ 16 UrhG) durch die Memorisierung der Werke im Modell sowie eine Rechtsverletzung durch die Ausgabe in den Outputs. Die Schranke des Text- und Data-Mining (§ 44b UrhG) greift in diesem Fall nicht. Für das Training in den USA greift nach US-Recht nicht die Fair-Use-Doktrin (17 U.S.C. § 107), da die Trainingsdaten in den Outputs reproduzierbar wiedergegeben werden.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Urteil GEMA gegen SUNO

Die auf das Urheberrecht spezialisierte 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom heutigen Tag den Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz der GEMA gegen SUNO, dem Anbieter eines auf künstlicher Intelligenz (KI) beruhenden Musikgenerators, überwiegend stattgegeben (Az. 42 O 763/25).

Das Urteil betrifft die sechs bekannten Musikwerke „Atemlos durch die Nacht“ von Kristina Bach, „Rasputin“ von Frank Farian, Fred Jay und George Reyam, „Big in Japan“ und „Forever Young“ von Marian Gold, Bernhard Lloyd und Frank Mertens, der Refrain des Stücks „Mambo No. 5 A little bit of“ von David Lubega und Christian Pletschacher sowie „Daddy Cool“ von Frank Farian. Nicht streitgegenständlich waren Verletzungen durch die Liedtexte.

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft. Zur Begründung hatte sie vorgetragen, die Musikwerke seien im Rahmen des Trainings vervielfältigt worden und in dem Musikgenerator zu Grunde liegenden KI-Modell der Beklagten memorisiert. Durch die Ausgabe als Outputs sei es zu weiteren Rechtsverletzungen gekommen. Geltend gemacht wurden Urheberrechtsverletzungen in den USA und in Deutschland. Bei der Generierung der streitgegenständlichen Outputs gab die Klägerseite jeweils den originalen Liedtext des Musikstücks, den gewünschten Musikstil und den Werktitel in die Eingabemaske des Musikgenerators ein. Die Prompts enthielten keine Vorgaben zu Melodie, Harmonie, Rhythmus oder Arrangement.

Die Beklagte bietet einen auf KI beruhenden Musikgenerator an, der auf Anfrage von Nutzern Musikstücke erstellt. Der Trainingsdatensatz der Beklagten für ihr Modell enthielt auch die streitgegenständlichen Musikwerke. Die Beklagte setzte sogenannte Stream-Ripping Techniken ein, um diese Musikwerke von der Plattform YouTube zu extrahieren und kopieren. Dabei umging sie den sogenannten Rolling Cipher, eine von der Plattform implementierte technische Schutzmaßnahme, die das Herunterladen von Audio- und Videoinhalten verhindern soll.

Die Beklagte hatte gegen die erhobenen Ansprüche eingewandt, die streitgegenständlichen Musikstücke seien bereits nicht urheberrechtlich geschützt. Zudem seien sie in den Outputs nicht wiedererkennbar. Die Trainingsdaten seien weder im Modell enthalten noch darin gespeichert. Die Gewichte und Parameter des Modells bildeten mathematisch erlernte Muster und verallgemeinerte Merkmale aus den Trainingsdaten ab, wie syntaktische, semantische und kontextuelle Zusammenhänge. Etwaige Ähnlichkeiten in den Outputs seien auf prompt-induzierte Einschränkungen des Suchraums sowie auf statistisch erlernte Muster zurückzuführen. Das Training mit den Musikstücken sei nach dem anzuwendenden US-amerikanischen Recht von dem Institut des fair use gedeckt, wobei das angerufene Gericht für diese Prüfung bereits nicht zuständig sei. Die angegriffenen Outputs seien das Resultat komplexer, iterativ verfeinerter Prompts der Klägerin, daher sei der Zurechnungszusammenhang durch die dazwischentretende, zielgerichtete Nutzerhandlung unterbrochen. Soweit deutsches Recht anwendbar sei, liege keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vor. Eventuelle Rechtseingriffe seien durch die Schranken des Text- und Data-Mining gerechtfertigt.

Nach der Entscheidung der erkennenden Kammer stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche sowohl aufgrund der gegebenen Vervielfältigung der Musikstücke im Rahmen des in den USA erfolgten Trainings, als auch aufgrund der in Deutschland Vervielfältigung im Modell und der Wiedergabe in den Outputs zu.

Im Einzelnen:

Nach der Entscheidung der Kammer ist diese nach § 131 Abs. 1 und 2 VGG (einem Gesetz, dass die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften, wie die GEMA, regelt) international für die Ansprüche zuständig, die aufgrund von Verletzungshandlungen auf dem Gebiet der USA geltend gemacht werden. Die Vorschrift gelte sowohl für die örtliche als auch die internationale Zuständigkeit und sehe einen besonderen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs für die insofern privilegierten Verwertungsgesellschaften vor, deren Zweck die Wahrnehmung von Urheberrechten ist.

Nach Überzeugung der Kammer seien die streitgegenständlichen Musikstücke reproduzierbar in den Modellen Version v3.5 und v4 der Beklagten enthalten. Die Modelle waren auf Servern in Deutschland gespeichert. Aus der informationstechnischen Forschung sei bekannt, dass Trainingsdaten in KI-Modellen enthalten sein können und sich als Outputs extrahieren lassen. Dies werde als Memorisierung bezeichnet. Eine solche liege vor, wenn die KI-Modelle beim Training dem Trainingsdatensatz nicht nur Informationen entnähmen, sondern sich in den nach dem Training spezifizierten Parametern eine Übernahme auch des Inhalts der Trainingsdaten finde. Eine solche Memorisierung sei durch einen Abgleich der Musikstücke, die in den Trainingsdaten enthalten waren, mit den Wiedergaben in den Outputs festgestellt. Angesichts der Komplexität und Länge der Musikstücke sei der Zufall als Ursache für die Wiedergabe der Musikstücke ausgeschlossen.

Durch die Memorisierung sei eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts nach § 16 UrhG gegeben. Diese Vervielfältigung in den Modellen sei nicht durch die Schrankenbestimmungen des Text und Data Mining des § 44b UrhG gedeckt.

Auch durch die Wiedergabe der Musikstücke in den Outputs in Deutschland hätten die Beklagten nach der Entscheidung der Kammer unberechtigt die streitgegenständlichen Musikwerke vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben. In den Outputs seien die originellen Elemente der Musikstücke wiedererkennbar. Hierfür sei die Beklagte und nicht die Nutzer verantwortlich. Die Outputs seien durch einfach gehaltene und ergebnisoffene Prompts generiert worden, die lediglich die Liedtexte und den Musikstil vorgegeben hatten. Die Beklagten betrieben die KI-Modelle, für die die Musikstücke als Trainingsdaten ausgewählt und mit denen sie trainiert worden sind. Sie seien für die Architektur der Modelle und die Memorisierung der Trainingsdaten verantwortlich.
Damit hätten die von der Beklagten betriebenen Modelle die ausgegebenen Outputs inhaltlich bestimmt.

Zudem stelle bereits das Angebot des Modells und die Anwendung der Beklagten zur Generierung von Musik ein Verstoß gegen das unbenannte Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG dar.

Für das und beim Training in den USA seien Vervielfältigungen der Musikwerke gefertigt worden. Nach dem Schutzlandprinzip sei für die Rechtsverletzungen auf dem Gebiet der USA US-amerikanisches Recht anwendbar. Da sich die Musikwerke in den Outputs wiederfänden, seien die Vervielfältigungen nach dem anwendbaren US-amerikanischen Recht nicht von der fair use Doktrin nach 17 U.S.C. § 107 gedeckt.

Der Sachverhalt unterscheide sich signifikant von dem, der den Verfahren Bartz und Kadrey zugrunde lag, und in denen zwei US-amerikanische Gerichte das Training von KI-Modellen als von fair use gedeckt ansahen. Während in den beiden Verfahren die Trainingsdaten nicht oder nicht substanziell in den Outputs dem Benutzer zugänglich gemacht worden waren, seien hier nach Eingabe von einfachen und ergebnisoffenen Prompts Outputs von der Beklagten generiert worden, die den Originalwerken wesentlich ähnlich seien. Sämtliche im Rahmen der fair use Prüfung nach den Vorgaben des Supreme Courts in seiner Warhol Entscheidung zu prüfende Faktoren sprächen gegen die Beklagte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund:

Normen:

§ 131 VGG

§§ 15, 16, 19a, 44b UrhG

Art. 2, 3 InfoSoc-RL, Art. 4 DSM-RL, Art. 6 DSA

17 U.S.C. § 107

BGH: Strenge Anforderungen an die Lauterkeit entgeltlicher Testsiegel für Ärzte - "FOCUS Top Mediziner" und "FOCUS Empfehlung"

BGH
Urteil vom 30.07.2026
I ZR 130/25


Der BGH hat entschieden, dass die entgeltliche Überlassung von Auszeichnungssiegeln an Ärztinnen und Ärzte durch ein Presseunternehmen als geschäftliche Handlung dem Lauterkeitsrecht (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) unterliegt. Vorliegend ging es um die Siegel "FOCUS Top Mediziner" und "FOCUS Empfehlung" des Magazins FOCUS. Bei Testsiegeln mit Gesundheitsbezug gelten nach § 5 Abs. 1 UWG besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des Testverfahrens sowie der Siegelgestaltung. Ein Pressemedium kann sich bei der rein kommerziellen Vermarktung solcher Logos nicht auf die Presse- oder Meinungsfreiheit berufen. Soweit Erhebungsmethoden wie Kollegeneffekte, Selbstauskünfte oder reine Vorjahresauszeichnungen die Aussagekraft des Urteils einschränken, dürfen die Logos keine schrankenlose Qualitätsaussage vorspiegeln. Die Sache wurde vom BGH an das OLG München zurückverwiesen.

Die Pressemitteilung des BGH:
Strenge Anforderungen an die Richtigkeit von Testsiegeln für Ärzte

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass zur Vermeidung einer Irreführung bei der entgeltlichen Bereitstellung von Testsiegeln an Ärztinnen und Ärzte strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des Testverfahrens und der Gestaltung der Siegel zu stellen sind.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte verlegt die mehrmals im Jahr erscheinende Zeitschrift "FOCUS GESUNDHEIT", die einmal jährlich unter dem Titel "Ärzteliste" herausgebracht wird. Die "Ärzteliste 2020" und die "Ärzteliste 2021" bestehen jeweils aus einer nach Fachbereichen geordneten Aufstellung von Medizinern. Neben verschiedenen Kategorien wie "Fachrichtung", "Behandlungsspektrum" und "Publikationen" enthält die "Ärzteliste 2020" auch die Kategorien "von Kollegen empfohlen" und "von Patienten empfohlen" und die "Ärzteliste 2021" die Kategorie "Reputation" mit den Untergruppen "von Ärzten empfohlen" und "Patientenbewertung". An die in den Ärztelisten aufgeführten Ärztinnen und Ärzte verleiht die Beklagte ein Siegel, das diese als "FOCUS Top Mediziner" ausweist. Darüber hinaus zeichnet die Beklagte bestimmte Fachärzte und Fachärztinnen mit einem Siegel als "FOCUS Empfehlung" aus. Gegen Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr können diese Siegel von den jeweiligen Ärztinnen und Ärzten zu Werbezwecken genutzt werden.

Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Veröffentlichung der Ärztelisten der Beklagten. Sie hält aber das nachfolgende Anbieten und Zurverfügungstellen der für die Jahre 2020 und 2021 erteilten Siegel für unlauter und meint, den Siegelvergaben hätten keine sachgerechten Kriterien zugrunde gelegen und die Gestaltung der Siegel sei irreführend. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.

Bei den Siegeln "FOCUS Top Mediziner" und "FOCUS Empfehlung" handelt es sich um Testlogos mit Gesundheitsbezug, für die im Rahmen der Prüfung, ob eine Irreführung vorliegt, die Grundsätze der gesundheitsbezogenen Werbung gelten. Danach unterliegt gesundheitsbezogene Werbung besonders strengen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage. Mit diesem strengen Maßstab wird zum einen dem hohen Schutzgut der Gesundheit und zum anderen dem Umstand Rechnung getragen, dass die eigene Gesundheit in der Wertschätzung der Verbraucher einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erweisen. Der Anwendung des strengen Maßstabs der Gesundheitswerbung stehen weder die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta) noch die Presse- oder Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) entgegen.

Gesundheitsbezogene Testlogos unterliegen mithin sowohl hinsichtlich des angewendeten Testverfahrens als auch der Gestaltung der Testlogos strengen Anforderungen an die Richtigkeit und Seriosität. Ergeben sich aus dem Testverfahren Einschränkungen der Aussagekraft, so dürfen die Testlogos keine einschränkungslose Aussage treffen, sondern müssen die aus dem Testverfahren herrührenden Einschränkungen erkennen lassen.

Diesem Maßstab wird das Urteil des Berufungsgerichts nicht gerecht. Aus seinen Feststellungen ergibt sich nicht mit hinreichender Gewissheit, dass das von der Beklagten angewendete Testverfahren geeignet war, den strengen Anforderungen an die Richtigkeit des Testergebnisses mit Gesundheitsbezug zu genügen. Dies gilt etwa für den Umstand, dass bereits allein die vorherige Auszeichnung als "FOCUS Top Mediziner" für die Aufnahme in die Liste genügte. Das Berufungsgericht hat auch nicht geprüft, nach welchen Maßstäben Punkte an die 75.000 aus dem Recherchepool ausgewählten Mediziner vergeben wurden, aus denen auf der nächsten Stufe 30.000 Mediziner ausgewählt und um Selbstauskunft gebeten wurden. Das Berufungsgericht hat auch den Umstand keiner Prüfung unterzogen, dass die Beurteilung der Behandlungsleistung wesentlich auf den Selbstauskünften der befragten Ärzte beruhte.

Ferner kommt in Betracht, dass auch die Gestaltung der Testlogos nicht den strengen Anforderungen an eine Gesundheitswerbung genügt. Die Testlogos könnten als irreführend zu beurteilen sein, weil sie etwaige mit dem Testverfahren verbundene Einschränkungen ihrer Aussagekraft nicht klar erkennen lassen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind Grundlage der Erhebungen unter anderem die Empfehlungen von Arztkollegen, Selbstauskünfte der Ärzte über ihre Behandlungsleistung sowie Patientenbewertungen. Die Testlogos enthalten jedoch eine einschränkungslose, verallgemeinerte Qualitätsauszeichnung zugunsten der so benannten Ärzte und lassen nicht erkennen, auf Grundlage welcher Kriterien das Testurteil zustande gekommen ist und auf wessen subjektiven Einschätzungen es beruht. Es kommt deshalb in Betracht, dass die Testlogos eine so nicht gerechtfertigte fachliche Autorität beanspruchen.

Mit der Bereitstellung irreführender Siegel zur Werbung durch Ärzte hat die Beklagte gegebenenfalls die Gefahr der Irreführung von Verbrauchern begründet und hierdurch täterschaftlich das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG verletzt.

Die entgeltliche Bereitstellung der Siegel durch die Beklagte an Ärztinnen und Ärzte unterliegt als geschäftliche Handlung dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Zwar ist die Veröffentlichung redaktioneller Beiträge durch ein Presseunternehmen - hier etwa: die Veröffentlichung der Ärztelisten in den Publikationen der Beklagten - keine solche geschäftliche Handlung, sondern notwendige Begleiterscheinung des unter dem Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) stehenden funktionsgerechten Pressehandelns. Im Streitfall greift die Klägerin jedoch nicht die pressemäßige Veröffentlichung der Listen, sondern die entgeltliche Bereitstellung von Siegeln als Werbemittel für Ärzte an. Insoweit handelt die Beklagte geschäftlich, nämlich sowohl zu Gunsten fremder Unternehmen (zur Förderung des Absatzes der mit den Siegeln ausgestatteten Ärzte) als auch zugunsten ihres eigenen Unternehmens (zur Förderung des Absatzes ihrer Dienstleistung). Auch wenn die Beklagte durch die Bereitstellung der Siegel redaktionelle Rechercheergebnisse wirtschaftlich verwertet, tritt hierbei die journalistisch-redaktionelle Vorleistung gegenüber der Vermarktung eines eigenständigen, außerhalb von Presseerzeugnissen liegenden Produkts in einem Maße zurück, dass eine geschäftliche Handlung anzunehmen ist.

In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht weitere Feststellungen zur Frage der Irreführung durch die Testlogos zu treffen haben.

Vorinstanzen:

Landgericht München I - Urteil vom 13. Februar 2023 - 4 HK O 14545/21

Oberlandesgericht München - Urteil vom 22. Mai 2025 - 29 U 867/23 e

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 2 UWG (Auszug)

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist (…)

2. "geschäftliche Handlung" jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;

§ 5 UWG (Auszug)

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1. (...) die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;

Art. 5 Abs. 1 GG

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.

Art. 11 EU-Grundrechtecharta (Auszug)

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.