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BfJ: Bußgelder in Höhe von 5,125 Millionen EURO gegen Messengerdienst Telegram wegen Verstößen gegen NetzDG

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat zwei Bußgelder in Höhe von insgesamt 5,125 Millionen EURO gegen den Betreiber des Messengerdienstes Telegram wegen Verstößen gegen das NetzDG verhängt.

Die Pressemitteilung des BfJ:
Bundesamt für Justiz erlässt Bußgeldbescheide gegen das soziale Netzwerk Telegram

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat zwei Bußgeldbescheide gegen die Telegram FZ-LLC erlassen, da das Unternehmen in den Jahren 2021 und 2022 gegen Vorgaben des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) verstoßen hat. Insgesamt hat das BfJ Bußgelder in Höhe von 5,125 Millionen Euro verhängt.

Der Telegram FZ-LLC als Anbieterin des sozialen Netzwerks Telegram (im Folgenden: Telegram) werden Verstöße gegen die Pflicht zur Vorhaltung gesetzeskonformer Meldewege sowie gegen die Pflicht zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten vorgeworfen. Das NetzDG verpflichtet die Anbieter sozialer Netzwerke, auf ihren Plattformen Meldewege vorzuhalten, damit Nutzerinnen und Nutzer Posts mit strafbaren Inhalten den Anbietern zur Prüfung nach den Vorgaben des NetzDG melden können. Ferner sind die Anbieter verpflichtet, eine zustellungsbevollmächtigte Person oder Einrichtung mit ladungsfähiger Anschrift in Deutschland zu benennen, damit deutsche Gerichte und Behörden den Anbietern Schriftstücke mit rechtsverbindlicher Wirkung im Inland zustellen können.

Den Verstoß gegen die Pflicht zur Bereithaltung gesetzeskonformer Meldewege hat das BfJ mit einem Bußgeld in Höhe von 4,25 Millionen Euro geahndet. Wegen der Nichtbenennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten hat das BfJ ein Bußgeld in Höhe von 875 Tausend Euro verhängt.

Zuvor hatte das BfJ seit April 2021 mehrfach versucht, Anhörungsschreiben am Firmensitz von Telegram in Dubai zuzustellen. Trotz Unterstützung durch die zuständigen Behörden in den Vereinigten Arabischen Emiraten im Wege der internationalen Rechtshilfe ist das nicht gelungen. Im März 2022 veranlasste das BfJ deshalb die öffentliche Zustellung beider Anhörungsschreiben im Bundesanzeiger. Daraufhin zeigte eine deutsche Anwaltskanzlei gegenüber dem BfJ die Interessenvertretung von Telegram an und nahm zu den Anhörungsschreiben Stellung. Durch die Stellungnahme konnten die Vorwürfe nicht entkräftet werden, sodass das BfJ nunmehr die beiden Bußgeldbescheide erließ, die Telegram am 10. Oktober 2022 zugestellt wurden.

Die Bußgeldbescheide sind noch nicht rechtskräftig. Telegram kann Einspruch beim BfJ einlegen. Sollte das BfJ einem Einspruch nicht abhelfen, übersendet es die jeweiligen Akten über die Staatanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht Bonn zur gerichtlichen Entscheidung.



BGH: Zurückweisung des Antrags Klageschrift in Domainstreitigkeit dem Admin-C bei im Ausland ansässigem Beklagten zuzustellen nicht mit sofortiger Beschwerde anfechtbar

BGH
Beschluss vom 06.11.2014
I ZB 48/13
ZPO § 567 Abs. 1

Leitsatz des BGH:

Die gerichtliche Zurückweisung des Antrags, die Klageschrift in einer Streitigkeit um einen Domainnamen dem im Inland wohnenden Admin-C der im Ausland ansässigen Beklagten zuzustellen, ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZB 48/13 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: