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OLG Frankfurt: Irreführende Werbung für Mobilfunknetz mit "100 MBit/s LTE Netz" wenn Übertragungsrate im Durchschnitt nicht weit über 50 Mbit/s liegt und nicht gelegentlich 100 MBit/s

OLG Frankfurt
Urteil vom 11.07.2016
6 U 100/15
100 MBit/s LTE Netz


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Mobilfunkanbieter sein Mobilfunknetz mit "100 MBit/s LTE Netz" bewirbt, die Übertragungsrate im Durchschnitt aber nicht weit über 50 Mbit/s liegt und gelegentlich 100 MBit/s erreicht.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Koblenz: Werbung für DSL-Tarif mit Drosselung muss deutlichen Hinweis auf Drosselung der Übertragungsrate enthalten

LG Koblenz
Urteil vom 26.04.2016
1 HK O 1/16


Das LG Koblenz hat entschieden, dass bei der Werbung für einen DSL-Tarif auf eine Drosselung der Übertragungsrate (hier: nach Verbrauch von 100 GB) deutlich hingewiesen muss. Es genügt nicht, wenn sich auf der Webseite des Anbieters bzw. in den AGB ein entsprechender Hinweis befindet.

OLG Köln: Werbung mit "Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s" bei Drosselung ab 100 MB Volumen durch Mobilfunkanbieter irreführend.

OLG Köln
Urteil vom 08.11.2013
6 U 53/13


Das OLG Köln hat zutreffend entschieden, dass die Werbung für einen Mobilfunktarif mit "Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s" irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn die Geschwindigkeit ab Verbrauch eines Datenvolumens von 100 MB gedrosselt wird. Zulässig ist es nach Ansicht des OLG Köln jedoch einen derartigen Tarif mit dem Slogan "Endlos Surfen" zu bewerben.

Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:
"[...] Die Wettbewerbszentrale hatte eine Internetwerbung für einen Mobilfunktarif wegen Irreführung beanstandet, da durch die Aussage „Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s“ beim angesprochenen Verbraucher der Eindruck entstehe, er könne das mobile Internet bei guter Funkverbindung dauerhaft mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 7,2 Mbit/s nutzen. Tatsächlich drosselte der Anbieter die Datentransfergeschwindigkeit jedoch ab Erreichen eines Datenvolumens von 100 MB innerhalb eines Monats auf max. 64 Kbit/s."

Siehe zum Thema auch "LG Köln: Drosselung der Internetverbindung in AGB der Deutschen Telekom unzulässig - #drosselkom"

Volltext der drosselkom-Entscheidung des LG Köln liegt vor

In Ergänzung zu unserem Beitrag "LG Köln: Drosselung der Internetverbindung in AGB der Deutschen Telekom unzulässig - #drosselkom"

Der Volltext der drosselkom-Entscheidung des LG Köln liegt ebenfalls vor:

LG Köln, Urteil vom 30.10.2013 - 26 O 211/13


LG Köln: Drosselung der Internetverbindung in AGB der Deutschen Telekom unzulässig - #drosselkom

LG Köln
Urteil
26 O 211/13
nicht rechtskräftig

Wie die Verbraucherzentrale NRW berichtet, hat das LG Köln entschieden, dass die von der Deutschen Telekom in den AGB vorgessene Drosselung von Internetanschlüssen unzulässig und damit wettbewerbswidrig ist..

Auch wir haben diese Ansicht immer wieder vertreten (siehe z.B. unser Beitrag "Drosselung von Übertragungsraten bei Glasfaser- und VDSL-Anschlüssen - unzulässige Regelungen in der Leistungsbeschreibung und AGB der Deutschen Telekom").

Drosselung von Übertragungsraten bei Glasfaser- und VDSL-Anschlüssen - unzulässige Regelungen in der Leistungsbeschreibung und AGB der Deutschen Telekom

Wie mehrfach berichtet (z.B. hier und hier) sieht die Leistungsbeschreibung der Deutschen Telekom für ihre Glasfaseranschlüsse eine erhebliche Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit bei Überschreitung des dort bestimmten Übertragungsvolumens vor. In Zeiten von Cloud Computing, hochauflösender Videos & Co. ist eine spürbare Drosselung der Übertragungsraten eine untragbare Einschränkung.

Richtigerweise liegt eine unzulässige Regelung vor, da die Anbieter blickfangmäßig mit hohen Übertragungsraten werben ohne mit gleicher Deutlichkeit über eine mögliche Drosselung zu informieren. Hohe Übertragungsraten sind ein wesentliches Leistungsmerkmal. Werden diese nun im "Kleingedruckten" eingeschränkt, so liegt jedenfalls eine überraschende und damit unzulässige Klausel vor. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht liegt eine Irreführung vor (siehe zur VDSL-Drosselung: LG Bonn, Urteil vom 19.09.2011, 1 O 448/10 ).