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LG Bielefeld: Im Regelfall kein Eilbedürfnis und damit keine einstweilige Verfügung bei Urheber- und Markenrechtsverletzungen

LG Bielefeld
Urteil vom 03.06.2011
16 O 67/11



Das LG Bielefeld hat in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des OLG Hamm bekräftigt, dass es bei Urheber- und Markenrechtsverletzungen bei Gerichten im OLG-Bezirk Hamm nur in ganz engen Ausnahmefällen möglich ist eine einstweilige Verfügung zu bekommen. Das OLG Hamm und das LG Bielefeld lehnen im Gegensatz zur herrschenden Meinung eine analoge Anwendung von § 12 Abs. 2 UWG auf derartige Streitigkeiten ab bzw. stellen ganz erhebliche Anforderungen an das Vorliegen der erforderlichen Dringlichkeit.