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BGH: Für Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m § 31 BGB muss der Vertreter den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht haben

BGH
Urteil vom 10.05.2022
VI ZR 838/20
BGB § 31, § 826


Der BGH hat entschieden, dass für die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m § 31 BGB der Vertreter den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht haben muss.

Leitsatz des BGH:
Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat.

BGH, Urteil vom 10. Mai 2022 - VI ZR 838/20 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Für Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist eine Gesamtschau aller Umstände bis zum Eintritt des Schadens beim konkret Geschädigten durchzuführen

BGH
Urteil vom 08.02.2022
VI ZR 543/20
BGB § 826

Der BGH hat entschieden, dass für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB eine Gesamtschau aller Umstände bis zum Eintritt des Schadens beim konkret Geschädigten durchzuführen ist.

Leitsatz des BGH:
Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen.

BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 - VI ZR 543/20 - OLG Köln - LG Aachen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Düsseldorf: Schadensersatz aus § 826 BGB bei bewusst unberechtigter DSGVO-Abmahnung durch Scheinmitbewerber

LG Düsseldorf
Urteil vom 02.10.2019
12 O 25/19


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB bei bewusst unberechtigter DSGVO-Abmahnung durch einen Scheinmitbewerber besteht. Der Abmahner muss dem Abgemahnten die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ersetzen. Der Abmahner hatte eine fehlerhafte Datenschutzerklärung unmittelbar nach Inkrafttreten der DSGVO abmahnen lassen. Der Abmahner hatte kurz vorher ein Gewerbe angemeldet. Dies genügt jedoch nicht zur Begründung einer Mitbewerbereigenschaft.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen einer unberechtigten Abmahnung.

Die Klägerin betreibt ein weltweit agierendes Umzugsunternehmen. Die Beklagte meldete zum 01.05.2018 ein Gewerbe für „Kurierfahrten, Umzüge und Transporte aller Art bis 3,5 t“ an. Die Beklagte betreibt keine Internetseite für ihr Unternehmen. Sie verfügt nicht über eine Güterkraftverkehrserlaubnis oder eine entsprechende EU-Lizenz. Sie ist nicht im Handelsregister eingetragen. Am angegebenen Firmensitz befindet sich ein Mehrfamilienwohnhaus.

Mit Schreiben vom 31.05.2018 mahnte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Klägerin wegen der Datenschutzerklärung auf ihrer Internetseite ab und forderte Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR (Anl. K 1). Die Beklagte war der Ansicht, dass die Datenschutzerklärung nicht den Anforderungen der DSGVO entspreche. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin wies den geltend gemachten Anspruch mit Schreiben vom 27.06.2018 zurück und forderte die Beklagte zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 559,30 EUR auf. Diese Aufforderung wiederholte sie mit Schreiben vom 22.08.2018 unter Fristsetzung bis zum 03.09.2018. Mit Schreiben vom 28.09.2018 forderte sie die Beklagte zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR innerhalb von zwei Wochen auf, berechnet anhand des von der Beklagten geforderten Betrags in Höhe von 1.029,00 EUR.

Die Klägerin behauptet, sie verfüge über sämtliche notwendigen Genehmigungen für den Betrieb eines europaweit tätigen Umzugsunternehmens, wie eine Güterkraftverkehrserlaubnis und eine EU-Lizenz. Sie behauptet ferner, sie habe einen Betrag in Höhe von 201,71 EUR an ihre Prozessbevollmächtigte gezahlt. Sie ist der Ansicht, es bestehe kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Ein solches gehe auch nicht aus der Abmahnung hervor. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte tatsächlich ein Transportunternehmen betreibe. Es bestünden Zweifel an der Bevollmächtigung des Unterzeichners des Abmahnschreibens vom 31.05.2018. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch wegen der Rechtsanwaltskosten zu, die sie aufgrund der unberechtigten Abmahnung habe aufwenden müssen. Die unseriöse Geschäftspraktik der Beklagten diene alleine Schädigung der Klägerin.

Die Klägerin hat einen Mahnbescheid erwirkt, der der Beklagten am 13.10.2018 zugestellt worden ist. Am 07.11.2018 ist ein Vollstreckungsbescheid erlassen worden, der der Beklagten am 08.11.2018 zugestellt worden ist. Am 20.11.2018 hat die Beklagte Einspruch eingelegt, woraufhin das Verfahren an das Amtsgericht Langenfeld abgegeben worden ist. Auf Antrag der Klägerin ist der Rechtsstreit mit Beschluss vom 11.02.2019 an das Landgericht Düsseldorf verwiesen worden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 201,71 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 04.09.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass es sich um eine unberechtigte Abmahnung handle. Ein Wettbewerbsverhältnis liege vor. Die Datenschutzerklärung auf der Internetseite der Klägerin habe nicht den Anforderungen der DSGVO entsprochen. Selbst wenn die Abmahnung ungerechtfertigt gewesen wäre, gehöre dies zum allgemeinen Lebensrisiko. Die durch eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme verursachten Kosten seien nur erstattungsfähig, wenn zwischen den Parteien eine rechtliche Sonderverbindung bestehe, innerhalb derer durch die Inanspruchnahme eine Pflicht verletzt worden sei. Zwischen den Parteien sei keine rechtliche Sonderverbindung ersichtlich, da weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Schuldverhältnis vorliege.

[...]

Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 201,71 EUR gegen die Beklagte aus § 826 BGB zu.

Die Beklagte hat der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt, indem sie sie bewusst unberechtigt abgemahnt hat.

Die Abmahnung vom 31.05.2018 war unberechtigt. Der Beklagten steht kein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3, 3 Abs. 1, 3a UWG zu. Denn bei den Parteien handelt es sich nicht um Mitbewerber im Sinne der §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die Tätigkeit der Klägerin im Bereich des Güterkraftverkehrs geht aus der zur Akte gereichten Abschrift der Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr hervor (Anl. K 5). Die Beklagte betreibt indessen kein Transportunternehmen. Hiervon ist auszugehen, weil sie den substantiierten Behauptungen der Klägerin, dass die Beklagte keine Transportleistungen im Internet anbiete und dass sich an dem angegebenen Firmensitz ein Wohnhaus befinde, weder im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens noch in der mündlichen Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren entgegengetreten ist. Es fehlt vielmehr an jeglichem Vortrag der Beklagten zu ihrer in der Abmahnung behaupteten Geschäftstätigkeit. Auch die Behauptung der Klägerin, dass die Beklagte nicht über eine Güterkraftverkehrserlaubnis oder eine entsprechende EU-Lizenz verfüge, ist unstreitig geblieben. Die Beklagte ist auch nicht in das Handelsregister eingetragen. Lediglich die Gewerbeanmeldung spricht für das Betreiben eines Transportunternehmens durch die Beklagte. Diese Gewerbeanmeldung allein genügt angesichts der vorgenannten unstreitigen Anhaltspunkte, auf die die Beklagte weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung eingegangen ist, nicht, um dem Vortrag der Klägerin zur fehlenden tatsächlichen Ausübung einer Transporttätigkeit am Markt substantiiert entgegenzutreten. Das Datum der Gewerbeanmeldung im selben Monat der erstmaligen Anwendbarkeit der DSGVO spricht in Zusammenhang mit den vorstehenden unstreitig gebliebenen Umständen vielmehr für eine Gewerbeanmeldung zum alleinigen Zweck, Unternehmen auf der Grundlage der DSGVO abzumahnen.

Die bewusst unberechtigte Abmahnung von Unternehmen ist sittenwidrig, denn sie ist mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar. Das Verhalten ist außerdem als besonders verwerflich anzusehen, da die Beklagte zum alleinigen Zweck der Erzeugung von Abmahnkosten ein tatsächlich nicht ausgeübtes Gewerbe angemeldet und eine bewusst unberechtigte Abmahnung ausgesprochen hat. Dies erfolgte ersichtlich in der Hoffnung, der Abgemahnte werde die Berechtigung der Abmahnung angesichts der Androhung der Einschaltung von Behörden und der in Aussicht gestellten Reduzierung der Abmahnkosten im Fall der außergerichtlichen Erledigung nicht prüfen und stattdessen die geforderten Abmahnkosten sofort zahlen.

Der Klägerin ist ein Schaden in Gestalt der erforderlichen Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zum Zweck der Rechtsverteidigung entstanden. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts zum Zweck der Rechtsverteidigung ist bei einer unberechtigten anwaltlichen Abmahnung erforderlich, da dies die kostengünstigste Möglichkeit der Überprüfung ist, ob die Abmahnung gerechtfertigt war und daher die geltend gemachten Ansprüche erfüllt werden sollten (LG München I, Urteil vom 27.07.215, Az.: 7 O 20941/14, BeckRS 2015, 20521). Das Bestreiten der Zahlung der Rechtsanwaltskosten ist unerheblich. Der Klägerin steht jedenfalls ein Freistellungsanspruch gemäß §§ 826, 257 S. 1 BGB zu. Dieser Anspruch hat sich durch die in der Klageerwiderung geäußerte endgültige Weigerung der Beklagten, die Kosten zu erstatten, in einen Zahlungsanspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB gewandelt (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2014, 133, 134). Mit der Weigerung, die Anwaltskosten zu bezahlen, hat die Beklagte zugleich auch die geschuldete Freistellung dem Grunde nach ernsthaft und endgültig verweigert. Damit hat die Beklagte ihre Pflicht zur Freistellung verletzt (vgl. ebd.).

Die Beklagte hat in dem Bewusstsein der Schadensentstehung und der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände gehandelt. Ein Abmahner handelt nicht schuldhaft, wenn er die Rechtslage selbst für zweifelhaft hält oder abmahnt, obwohl ihm nicht alle erforderlichen Informationen zur Beurteilung der Rechtslage zur Verfügung stehen oder andere vernünftige Überlegungen die Abmahnung rechtfertigen (Omsels, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 4. Aufl. 2016, § 4 Nr. 4 Rn. 185). Ein Verschulden setzt vielmehr das subjektive Wissen um die mangelnde Rechtfertigung der ausgesprochenen Abmahnung bzw. ein wissensgleiches bewusstes Sich-Verschließen gegenüber einer solchen Erkenntnis voraus (OLG Hamm NJOZ 2010, 2522, 2524). Ausweislich der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beklagte nicht lediglich Zweifel an der Beurteilung der Rechtslage hatte. Sie hat vielmehr zum Zweck der Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs bewusst unberechtigt abgemahnt.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich seit Ablauf der in der Mahnung vom 22.08.2018 gesetzten Frist in Verzug. In dieser Mahnung hat die Klägerin zwar einen höheren Betrag als Rechtsverteidigungskosten geltend gemacht. Eine Zuvielmahnung stellt eine wirksame Mahnung dar, wenn der Schuldner die Aufforderung nach Treu und Glauben und den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss, diese also für ihn feststeht oder ermittelbar ist und der Gläubiger zur Annahme der vom Schuldner geschuldeten Minderleistung bereit ist (Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 286 BGB Rn. 53). Diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere war der tatsächlich geschuldete Betrag von 201,71 EUR für die Beklagte unter Heranziehung des Vergütungsverzeichnisses zum RVG ermittelbar. Soweit mit dem Vollstreckungsbescheid vom 07.11.2018 der Klägerin Zinsen seit dem 14.07.2018 zugesprochen worden sind, ist dieser aufzuheben, da es an einem schlüssigen Vorbringen für einen früheren Zinsbeginn fehlt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Ausgenommen von der Kostentragung der Beklagten sind die Kosten der Verweisung an das zuständige Landgericht Düsseldorf, die die Klägerin gemäß § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO zu tragen hat.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:






BGH: "Griff in die Kasse" durch Geschäftsführer einer GmbH der zur Insolvenz der GmbH führt kann mittelbare vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der GmbH-Gläubiger sein

BGH
Urteil vom 07.05.2019
VI ZR 512/17
BGB § 826; GmbHG § 43


Der BGH hat entschieden, dass der "Griff in die Kasse" durch den Geschäftsführer einer GmbH, der zur Insolvenz der GmbH führt, eine mittelbare vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Gläubiger der GmbH sein kann.

Leitsätze des BGH:

a) Bei mittelbaren Schädigungen setzt ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB voraus, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (Fortführung Senatsurteil vom 20. Februar 1979 - VI ZR 189/78,
NJW 1979, 1599, 1600, juris Rn. 16 ff.; BGH, Urteil vom 11. November 1985 - II ZR 109/84, BGHZ 96, 231, 236 f., juris Rn. 15).

b) Die Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH aus § 43 Abs. 1 GmbHG, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt, besteht grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft, nicht hingegen im Verhältnis zu außenstehenden Dritten (Bestätigung Senatsurteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 22 f.; ferner BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 23 - Geschäftsführerhaftung).

c) Zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber den Gesellschaftsgläubigern wegen eines zur Insolvenz der Gesellschaft führenden "Griffs in die Kasse".

BGH, Urteil vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17 - OLG Karlsruhe - LG Konstanz

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Zur Haftung einer juristische Person wegen vorsätzlicher Schädigung aus § 826 BGB i.V.m § 31 BGB und Verantworlichkeit für einen Prospektmangel

BGH
Urteil vom 28.06.2016
VI ZR 536/15
BGB § 826; § 31


Leitsätze des BGH:

1. Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat.

2. Das Unterlassen einer für die Anlageentscheidung erheblichen Information in einem Prospekt ist für sich genommen nicht sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. Gegen die guten Sitten verstößt ein Prospektverantwortlicher aber beispielsweise dann, wenn er Anlageinteressenten durch eine bewusste Täuschung zur Beteiligung bewegt, etwa dadurch, dass er einen ihm bekannten Umstand bewusst verschweigt, um unter Ausnutzung der Unkenntnis der Anlageinteressenten möglichst viele Beitritte zu erreichen.

3. Fehlt es an der Feststellung, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der für den Prospekt verantwortlichen juristischen Person von dem Prospektmangel Kenntnis gehabt hat, so lässt sich der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht dadurch begründen, dass unter Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung auf die "im Hause" der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse abgestellt wird. Insbesondere lässt sich eine die Sittenwidrigkeit begründende bewusste Täuschung nicht dadurch konstruieren, dass bei Mitarbeitern einer juristischen Person vorhandene kognitive Elemente mosaikartig zusammengesetzt werden.

4. Das Wollenselement des Schädigungsvorsatzes gemäß § 826 BGB setzt grundsätzlich korrespondierende Kenntnisse derselben natürlichen Person voraus. Auch dies steht der Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung im Rahmen des § 826 BGB regelmäßig entgegen.

BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 - Kammergericht - Landgericht Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Konkrete Kausalität einer falschen Kapitalmarktinformation für Schadensersatz eines Anlegers nach § 826 BGB erforderlich

BGH
Urteil vom 04.06.2013
VI ZR 288/12
BGB § 826

Leitsatz des BGH:


Auf den Nachweis der konkreten Kausalität einer Kapitalmarktinformation für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers kann im Rahmen des Anspruchstatbestandes des § 826 BGB auch dann nicht verzichtet werden, wenn eine Kapitalmarktinformation extrem unseriös ist. Eine "generelle" - unabhängig von der Kenntnis des potentiellen Anlegers postulierte - Kausalität einer falschen Werbeaussage ist unter Schutznormaspekten unvertretbar.

BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: