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KG Berlin: Frist von wenigen Stunden zur Reaktion auf Abmahnung auch in Pressesachen wegen Veröffentlichungen im Internet unangemessen kurz

KG Berlin
Beschluss vom 18.07.2023
10 W 79/23


Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Frist von wenigen Stunden zur Reaktion auf eine Abmahnung auch in Pressesachen wegen Veröffentlichungen im Internet unangemessen kurz ist. Im vorliegenden Fall wäre nach Ansicht des KG Berlin eine Frist von mindestens 29 Stunden angemessen gewesen.

OLG Hamm: Per E-Mail als PDF-Anhang verschickte Abmahnung ist erst zugegangen wenn Empfänger Dateianhang tatsächlich geöffnet hat

OLG Hamm
Beschluss vom 09.30.2022
4 W 119/20


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine per E-Mail als PDF-Anhang verschickte Abmahnung erst zugegangen ist, wenn der Empfänger den Dateianhang tatsächlich geöffnet hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Parteien sind Internetversandhändler.

Am 19.03.2020 versandte der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers eine E-Mail an den Verfügungsbeklagten mit der Betreffzeile „Unser Zeichen: A ./. B 67/20-EU“. Die E-Mail enthielt folgenden Text:

„Sehr geehrter Herr B,

bitte beachten Sie anliegende Dokumente, die wir Ihnen situationsbedingt zur Entlastung der angespannten Infrastruktur im Versandwesen nur auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen.

MfG

C“
Unterhalb dieses Textes befanden sich die Kontaktdaten des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers. Als Dateianhänge waren der E-Mail zwei PDF-Dateien beigefügt: Eine PDF-Datei mit dem Dateinamen „2020000067EU12984.pdf“ enthielt ein auf den 19.03.2020 datiertes anwaltliches Abmahnschreiben wegen der im vorliegenden Verfahren verfahrensgegenständlichen lauterkeitsrechtlichen Vorwürfe, eine PDF-Datei mit dem Dateinamen „Unterlassungs.pdf“ enthielt den Entwurf für eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Am 01.04.2020 versandte der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers eine weitere E-Mail mit der Betreffzeile „Unser Zeichen: A ./. B 67/20-EU“ an den Verfügungsbeklagten. Diese E-Mail enthielt folgenden Text:

„Sehr geehrter Herr B,

zur Erfüllung diesseitiger Ansprüche setzen wir eine Nachfrist bis zum 03.04.20.

MfG

C"

Auf Antrag des Verfügungsklägers erließ das Landgericht am 07.04.2020 im Beschlusswege eine einstweilige Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten mit einer Kostenentscheidung zum Nachteil des Verfügungsbeklagten. Nach der Zustellung dieser einstweiligen Verfügung an den Verfügungsbeklagten am 16.04.2020 gab dieser unter dem 08.05.2020 eine Abschlusserklärung ab, wobei er sich die Erhebung eines Kostenwiderspruches vorbehielt. Von diesem Vorbehalt hat der Verfügungsbeklagte auch Gebrauch gemacht und mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.05.2020 einen auf die getroffene Kostenentscheidung beschränkten Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung erhoben. Der Verfügungsbeklagte hat behauptet, er habe von den beiden E-Mails des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers keine Kenntnis erlangt. Er könne nicht ausschließen, dass die beiden E-Mails im sogenannten „Spam-Ordner“ seines E-Mail-Postfaches eingegangen seien, könne dies allerdings nicht mehr überprüfen, weil E-Mails in diesem „Spam-Ordner“ bereits nach jeweils zehn Tagen wieder gelöscht würden.

Mit dem angefochtenen, am 04.11.2020 verkündeten Urteil hat die 15. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt bestätigt und dem Verfügungsbeklagten auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Verfügungsbeklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.

B. Die – nach § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO (analog) statthafte und auch im Übrigen zulässige – sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten ist begründet.

Die Kosten des Rechtsstreits sind in entsprechender Anwendung des § 93 ZPO dem Verfügungskläger aufzuerlegen. Der Verfügungsbeklagte hat dem Verfügungskläger durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Anbringung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben. Dem Verfügungsbeklagten kann in diesem Zusammenhang insbesondere nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe auf die Abmahnung des Verfügungsklägers nicht reagiert. Denn das anwaltliche Abmahnschreiben vom 19.03.2020 ist dem Verfügungsbeklagten nicht zugegangen: Wird – wie im vorliegenden Falle – ein Abmahnschreiben lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt, ist es nur und erst dann zugegangen, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. [2022], § 13 Rdnr. 47). Denn im Hinblick darauf, dass wegen des Virenrisikos allgemein davor gewarnt wird, Anhänge von E-Mails unbekannter Absender zu öffnen, kann von dem Empfänger in einem solchen Fall nicht verlangt werden, den Dateianhang zu öffnen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O.). Es kann mithin im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die in Rede stehenden E-Mails überhaupt im E-Mail-Postfach des Verfügungsbeklagten (dort möglicherweise im „Spam-Ordner“) eingegangen sind. Der Verfügungsbeklagte hat durch Vorlage seiner eidesstattlichen Versicherung vom 08.05.2020 jedenfalls glaubhaft gemacht, dass er von den beiden E-Mails des – ihm zuvor nicht bekannten – Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers keine Kenntnis erlangt und dementsprechend auch den Dateianhang mit dem Abmahnschreiben nicht geöffnet hat.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


KG Berlin: Kein Anlass zur Klage nach § 93 ZPO wenn wegen Wettbewerbsverstoßes Abgemahnter zunächst Vorlage einer Vollmacht verlangt und Unterlassungserklärung in Aussicht stellt

KG Berlin
Beschluss vom 30.11.2020
5 W 1120/20


Das KG Berlin hat entschieden, dass ein wegen eines Wettbewerbsverstoßes Abgemahnter keinen Anlass zur Klage gemäß § 93 ZPO gibt, wenn er zunächst die Vorlage einer Vollmacht verlangt und eine Unterlassungserklärung in Aussicht stellt

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn 2 Voraussetzungen (kumulativ) gegeben sind. Der Beklagte muss den Anspruch sofort anerkennen und er darf nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben haben.

a. Bei einem Anerkenntnis im Rahmen eines schriftlichen Vorverfahrens ist anerkannt, dass eine Verteidigungsanzeige noch unschädlich ist und ein Anerkenntnis des Beklagten noch innerhalb der Klageerwiderungsfrist als sofortiges anzusehen ist, wenn mit der Verteidigungsanzeige nicht bereits ein uneingeschränkter Klageabweisungsantrag angekündigt wird oder dem Anspruch in sonstiger Weise entgegengetreten wird (BGH, Urteil vom 31.03.2019 – IX ZB 54/18NJW 2019, 1525, Ls. und Rdnr. 7 nach juris; Herget in Zöller, a. a. O., § 93 Rdnr. 4).

b. aa. Zur Klageerhebung hat der Beklagte Veranlassung gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn gegenüber dem Kläger so war, dass dieser bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme hatte, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Auf die Frage der Schlüssigkeit und Begründetheit der Klage kommt es dabei nicht an (Herget, a. a. O., § 93 Rdnr. 3 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 16.01.2020 – V ZB 93/18NJW 2020, 1442, Ls. 1 und Rdnrn. 14 ff. nach juris; OLG Bremen, Beschluss vom 29.05.2018 – 1 W 11/18 – Rdnrn. 9 ff. nach juris auch zum Streitstand betreffend die Frage, ob es auf ein Verschulden ankommt).

bb. Im Wettbewerbsrecht – und insbesondere bei Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs – ist grundsätzlich eine Abmahnung des Gläubigers erforderlich, um dem Schuldner den Einwand fehlender Klageveranlassung zu nehmen (Herget, a. a. O., § 93 Rdnr. 6.59; Jaspersen in Vorwerk/Wolf, BeckOK, ZPO, 38. Edition, Stand 01.09.2020, § 93 Rdnrn. 33, 50; Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 12 Rdnr. 1.8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21.12.2006 – I ZB 17/06 – Zugang des Abmahnschreibens, MDR 2007, 1162, Rdnrn. 7 ff. nach juris). Die Abmahnung bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form (Jaspersen, a. a. O., § 93 Rdnr. 55; Bornkamm, a. a. O., § 12 Rdnr. 1.26). Das Abmahnerfordernis stellt insoweit eine Anforderung an das Verhalten des Gläubigers und späteren Klägers dar.

Davon zu unterscheiden ist das Verhalten des Schuldners und späteren Beklagten. Insoweit kommt es, wie bereits ausgeführt, darauf an, ob das Verhalten des Schuldners vor Prozessbeginn so war, dass der Kläger bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme hatte, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Insofern gilt, dass der Schuldner in der Regel dann Anlass zur Klage gibt, wenn er den Gläubiger auf – ordnungsgemäße – Aufforderung hin nicht klaglos stellt (Jaspersen, a. a. O., § 93 Rdnr. 34; Bornkamm, a. a. O., § 12 Rdnr. 1.53; OLG Bremen – 1 W 11/18 – a. a. O., Rdnr. 9 ff. nach juris).

cc. Umstritten ist die Frage der Anwendbarkeit des § 174 Satz 1 BGB, wonach ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam ist, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist, auf Abmahnungen (vgl. zum Streitstand BGH, Urteil vom 19.05.2010 – I ZR 140/08 – Vollmachtsnachweis, GRUR 2010, 1120, Rdnr. 13 nach juris; Bornkamm, a. a. O., § 12 Rdnrn. 1.30 ff.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 174 Satz 1 BGB auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist. Denn bereits in der Abmahnung kann ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags liegen, wenn es von einem Rechtsbindungswillen getragen und hinreichend bestimmt ist. Auf die Abgabe eines Vertragsangebots ist § 174 BGB weder direkt noch analog anwendbar. Es besteht auch keine Veranlassung, die einheitliche Erklärung des Gläubigers in eine geschäftsähnliche Handlung (Abmahnung) und ein Vertragsangebot (Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags) aufzuspalten und auf erstere die Bestimmung des § 174 Satz 1 BGB anzuwenden. Nur bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist die ohne Vertretungsmacht abgegebene Erklärung des Vertreters nach § 180 Satz 1 BGB unwirksam. Dem trägt § 174 Satz 1 BGB dadurch Rechnung, dass der Erklärungsempfänger die Ungewissheit über die Wirksamkeit eines von einem Vertreter ohne Vollmachtsvorlage vorgenommenen einseitigen Rechtsgeschäfts durch dessen Zurückweisung beseitigen kann. Eine vergleichbare Interessenlage besteht im Falle eines mit einer Abmahnung verbundenen Angebots auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags nicht. Die Abmahnung dient dazu, dem Schuldner die Möglichkeit einzuräumen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Der Zweck der Abmahnung wird erreicht, weil der Schuldner das Angebot zum Abschluss des Unterwerfungsvertrags annehmen kann, wenn er die Abmahnung in der Sache als berechtigt ansieht. In diesem Fall kommt der Unterwerfungsvertrag mit dem Gläubiger zustande, wenn der Vertreter über Vertretungsmacht verfügte. Fehlt die Vertretungsmacht, kann der Schuldner den Gläubiger gemäß § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Erklärung über die Genehmigung auffordern. In Fällen, in denen der Schuldner Zweifel an der Vertretungsmacht des Vertreters hat, kann der Schuldner die Unterwerfungserklärung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig machen (BGH – I ZR 140/08 – Vollmachtsnachweis, a. a. O., Rdnr. 15 nach juris).

Die Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Unterlassungs-Vertrages erfordert dabei ein hinreichend konkretes, nämlich vorformuliertes Vertragsangebot (BGH – I ZR 140/08 – Vollmachtsnachweis, a. a. O., Rdnr. 15 nach juris m. H. a. BGH, Urteil vom 17.09.2009 – I ZR 217/07 – Testfundstelle, GRUR 2010, 355, Rdnr. 18 nach juris; vgl. auch Hess in jurisPR-WettbR 11/2010 Anm. 2 unter C., D.).

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.05.2010 ist indes ergangen im Rahmen einer Klage auf Erstattung von Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und der dort zu beantwortenden Frage, ob die in Rede stehende Abmahnung – aufgrund welcher der dortige Beklagte eine (von ihm neu gefasste) strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte – wirksam und berechtigt war (vgl. BGH – I ZR 140/08 – Vollmachtsnachweis, a. a. O., Rdnrn. 3, 10 nach juris). Für das vorliegende Verfahren und die hier zu beantwortende Frage, ob die hiesige Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung durch den Kläger gegeben hatte, lässt sich dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofs unmittelbar nichts entnehmen. Allerdings erscheint dem Senat die Erwägung des Bundesgerichtshofs, in Fällen, in denen der Schuldner Zweifel an der Vertretungsmacht des Vertreters hat, könne der Schuldner die Unterwerfungserklärung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig machen, richtig und für den vorliegenden Fall von Bedeutung. Denn im Rahmen der Prüfung des § 93 ZPO ist zwar im Hinblick auf das Verhalten des Gläubigers von Relevanz, ob die Abmahnung als rechtsgeschäftsähnliche Handlung mangels Vollmachtsnachweis zurückgewiesen werden kann oder nicht (und gegebenenfalls, ob sie sonst ordnungsgemäß war). Demgegenüber ist im Hinblick auf das Verhalten des Schuldners von Bedeutung, ob der Abgemahnte trotz Zurückweisung der Abmahnung nach § 174 Satz 1 BGB erkennen lässt, ob er bereit ist, bei Vorlage einer Vollmachtsurkunde eine Unterlassungserklärung abzugeben und damit die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Bereits wenn letzteres der Fall ist, hat der Schuldner nicht zur Klage Anlass geboten. Insoweit kommt es also darauf an, ob der Abgemahnte die Zurückweisung lediglich auf Zweifel hinsichtlich der Vertretungsmacht stützt, oder ob er die Abmahnung auch in der Sache bekämpft. Weist der Abgemahnte die Abmahnung lediglich aufgrund von Zweifeln hinsichtlich der Vertretungsmacht zurück, ist es dem Gläubiger regelmäßig zuzumuten, „nachzufassen“, nämlich seiner Obliegenheit nach § 174 BGB – etwa durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde gegenüber dem Abgemahnten – nachzukommen. Macht er dies nicht und klagt er gleichwohl, fehlt es an einer Veranlassung zur Klageerhebung im Verhalten des Schuldners (so auch Höppner in jurisPR-ITR 1/2011 Anm. 4 unter C.; Hess in jurisPR-WettbR 11/2010 Anm. 2 unter C.). Zusammenfassend kann also gesagt werden: Weist ein wettbewerbsrechtlich Abgemahnter die Abmahnung nicht in der Sache zurück, sondern lediglich wegen – nicht erkennbar vorgeschobener – Bedenken hinsichtlich der Vertretungsmacht des die Abmahnung Aussprechenden, und lässt er erkennen, dass er bei Behebung dieser Bedenken bereit ist, eine die Wiederholungsgefahr auszuräumende Unterlassungserklärung abzugeben, gibt er regelmäßig nicht Anlass zur Erhebung der Klage im Sinne von § 93 ZPO.

III. Bei Anwendung der vorstehenden rechtlichen Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt hat das Rechtsmittel der Beklagten Erfolg.

Die gemäß §§ 99 Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Alt. 1, Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet, weil dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz nach § 93 ZPO aufzuerlegen sind, nicht aber der Beklagten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

1. Rechtliches Gehör ist dem Kläger bereits vom Landgericht in dem von diesem durchgeführten Abhilfeverfahren (vgl. hierzu allerdings oben II 1. b.) unter Übersendung der Beschwerdeschrift gewährt worden. Auch der Senat hat – unabhängig davon, ob dies erforderlich war – nochmals rechtliches Gehör gewährt, indem er mit Verfügung vom 04.11.2020 den Parteien mitgeteilt hat, dass die Sache nunmehr beim Senat anhängig ist.

2.a. Die Beklagte hat die Klageforderung sofort im Sinne des § 93 ZPO anerkannt. Denn sie hat (sogar) noch innerhalb der ihr gesetzten Frist zur Erklärung der Verteidigungsbereitschaft die Anerkenntniserklärung gegenüber dem Landgericht abgegeben.

b. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Klage gegeben.

aa. Dahinstehen kann, ob die – im Rahmen einer Klage auf Erstattung von Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ergangene – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH – I ZR 140/08 – Vollmachtsnachweis, a. a. O., Ls. 1 und Rdnrn. 14, 15 nach juris), wonach § 174 Satz 1 BGB auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar ist, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist, auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Vorliegend ist unklar, ob mit der Abmahnung des Klägers ein Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden war. Gegen die Annahme des letzteren Umstandes spricht die Formulierung in der Abmahnung vom 27.04.2020, wonach die Beklagte „eine geeignete“ Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben habe, sowie die entsprechende Formulierung im Schreiben vom 12.05.2020 des Klägers, dass eine letzte Nachfrist zur Abgabe „einer geeigneten“ Unterlassungserklärung gesetzt werde. Ferner spricht gegen diese Annahme, dass ein vom Kläger formulierter Unterlassungs-Vertragsentwurf nicht eingereicht worden ist und den beiden – einen solchen Vertragsentwurf nicht enthaltenden – Schreiben vom 27.04.2020 und 12.05.2020 auch nicht zu entnehmen ist, dass ihnen eine Anlage beigelegen hätte. Andererseits hat die Beklagte in ihrem vorprozessualen Erwiderungsschreiben vom 11.05.2020 erklärt, bei Nachweis der Vertretungsbefugnis wäre eine Unterlassungserklärung „wie vorgeschlagen“ vorstellbar und hat die Beklagte in der Beschwerdeschrift (dort S. 2 = Bl. 34 d. A.) erklärt, ihre nur im Hinblick auf die fehlende Vollmacht erfolgte Zurückweisung habe sich auf „die mit einer Unterlassungserklärung verbundene Abmahnung“ bezogen. Ob mit der Abmahnung des Klägers ein Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden war, brauchte indes nicht aufgeklärt zu werden.

bb. Auch wenn – was das Verhalten des Gläubigers und späteren Klägers betrifft – keine derartige Verbindung bestand und wenn die vorstehend zu aa., Satz 1, zitierte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sein sollte, bleibt es dabei, dass – was das Verhalten der Schuldnerin und späteren Beklagten betrifft – bei schuldnerseitigen Zweifeln an der Vertretungsmacht des Vertreters die Unterwerfungserklärung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig gemacht werden kann. Vorliegend aber konnte der Kläger aus der Erklärung der Beklagten entnehmen, dass sie bereit war, bei Vorlage einer Vollmachtsurkunde für denjenigen, der die Abmahnung ausgesprochen hatte, eine Unterlassungserklärung abzugeben und damit die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Dass die Beklagte vorprozessual zusätzlich die fehlende Unterschrift gerügt hatte, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn dies stellt lediglich eine Vorstufe des verlangten Nachweises der Vertretungsmacht dar. Die Beklagte hat insoweit lediglich verlangt, dass eine konkrete Person, die die Abmahnung ausgesprochen hat, durch Unterschriftsleistung individualisiert wird; für diese Person sollte sodann der Vollmachtsnachweis beigebracht werden. Vor diesem Hintergrund war das Verhalten der Beklagten vor Prozessbeginn nicht so, dass der Kläger bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme hatte, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Der Kläger hätte lediglich die bei Erklärung der Abmahnung handelnde Person benennen (und unterzeichnen lassen) müssen und für diese einen Vertretungsnachweis beibringen müssen. Dies war ihm zuzumuten. Umgekehrt war es der Beklagten nicht zuzumuten, gewissermaßen „blanko“ eine Unterwerfungserklärung abzugeben. Auch wenn die Verpflichtung zur Unterlassung eines Wettbewerbsverstoßes anerkannt wird, ist es einsehbar, dass der Verletzer eine strafbewehrte Verpflichtungserklärung nicht jedem Beliebigen in die Hand geben will (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 11.03.1982 – 3 W 17/82 – WRP 1982, 478, rechte Spalte).

Hiergegen kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass die Beklagte die von ihr verlangte Abmahnkostenpauschale in Höhe von 243,95 Euro bezahlt hat. Dies gilt bereits unabhängig davon, dass sie ausdrücklich erklärt hat, die Zahlung erfolge aus Kulanz und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht. Selbst wenn man das Verhalten der Beklagten, nämlich einerseits die Abmahnung zurückzuweisen und andererseits die Abmahnkostenpauschale zu zahlen, als widersprüchlich ansehen will, könnte dieser Widerspruch nicht dazu führen, dass der Beklagten eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO zu versagen wäre. Diese Norm fragt danach, ob die Beklagte Anlass zur Klage geboten hat. In der von der Beklagten geleisteten Zahlung auf die Abmahnkosten kann (allenfalls eine Bereitschaft zum Einlenken, jedenfalls aber) kein derartiger Anlass gesehen werden. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund der im Schreiben vom 11.05.2020 erklärten Bereitschaft zur Unterwerfung.

cc. Die Streitfrage, ob es für einen beklagtenseits gesetzten Anlass zur Klageerhebung auf ein Verschulden ankommt, kann vorliegend dahinstehen.

dd. Lediglich vorsorglich wird noch darauf hingewiesen, dass es auf die Frage eines „ordnungsgemäßen Briefkopfes“ der Abmahnung nicht ankommt und dass auch nicht entscheidend ist, dass eine Abmahnung keiner bestimmten Form bedarf. Denn maßgeblich für die Annahme fehlender Klageveranlassung auf Seiten der Beklagten ist vorliegend (bereits) das Verhalten der Beklagten, nämlich deren aus dem Schreiben vom 11.05.2020 zu erkennende Bereitschaft, eine Unterlassungserklärung abzugeben, wenn der Kläger – wie ihm zumutbar – für den die Abmahnung Aussprechenden eine Vollmacht vorlegt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




LG Frankfurt: Mündliche Anhörung im einstweiligen Verfügungsverfahren wenn Unterlassungsansprüche in Abmahnung und Antragsschrift nicht deckungsgleich sind

LG Frankfurt am Main
Beschluss vom 03.04.2019
2-03 O 508/18


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass eine mündliche Anhörung im einstweiligen Verfügungsverfahren erforderlich ist, wenn die Unterlassungsansprüche in Abmahnung und Antragsschrift nicht deckungsgleich sind

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Antragsgegnerin war gemäß ihrem Anerkenntnis zur Unterlassung der streitgegenständlichen Werbeaussage zu verurteilen. Auch in einstweiligen Verfügungsverfahren kann in solchen Fällen im Wege des Anerkenntnisurteils im Sinne des § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (vgl. LG Frankfurt am Main, Urt. v. 06.02.2019, Az.: 2-03 O 414/18, BeckRS 2019, 1086 m. Anm. Löffel, GRUR-Prax 2019, 124; Mantz, NJW 2019, 953, 958; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 307 Rn. 2).

Die Kosten des Eilverfahrens hat nach § 93 ZPO die Antragstellerin zu tragen. Nach dieser Vorschrift, die auch im einstweiligen Verfügungsverfahren Anwendung findet (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 93 Rn. 2; BeckOK-ZPO, Vorwerk/Wolf/Jaspersen, 31. Ed. 2018, § 93 Rn. 8 m.w.N.), fallen die Prozesskosten dem Antragsteller zur Last, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten zur Beantragung der einstweiligen Verfügung keine Veranlassung gegeben hat und den Verfügungsanspruch sofort anerkennt.

Die Antragsgegnerin hat durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Beantragung der einstweiligen Verfügung gegeben. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn der Antragsteller aufgrund des vorprozessualen Verhaltens des Antragsgegners vernünftigerweise davon ausgehen durfte, erst durch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu seinem Recht zu kommen (ständige Rechtsprechung, siehe nur BGH, NJW 1979, 2040, 2041 [BGH 27.06.1979 - VIII ZR 233/78]; NJW-RR 2005, 1005, 1006 [BGH 08.03.2005 - VIII ZB 3/04]; NJW 2016, 572, 574 [BGH 22.10.2015 - V ZB 93/13]). In wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren setzt das in der Regel voraus, dass der Antragsteller den Antragsgegner zuvor außergerichtlich abgemahnt hat (KG, NJW 1993, 3336; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 14.02.2018 - 6 W 6/18, BeckRS 2018, 9083 m.w.N.).

An einer solchen Abmahnung fehlt es vorliegend. Um die Kostenfolge des § 93 ZPO auszuschließen, muss die außergerichtliche Abmahnung die Verletzungshandlung hinreichend deutlich machen, mithin sowohl die tatsächlichen Grundlagen des wettbewerbsrechtlichen Vorwurfs genau angeben, als auch den aus der Sicht des Abmahnenden darin liegenden Wettbewerbsverstoß so klar und eindeutig bezeichnen, dass der Abgemahnte diesen prüfen und daraus entsprechende Schlussfolgerungen für sein Handeln ziehen kann (OLG Koblenz, GRUR 1981, 671, 674; OLG Köln, WRP 1988, 56; OLG Stuttgart, WRP 1996, 1229, 1230 [OLG Stuttgart 12.07.1996 - 2 W 39/96]; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf/Jaspersen, 31. Ed., § 93 Rn. 57). Der Vorwurf, auf den sich die Abmahnung bezieht, muss dabei mit dem späteren Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung im Kern übereinstimmen (OLG Stuttgart, WRP 1996, 1229, 1230 f. [OLG Stuttgart 12.07.1996 - 2 W 39/96]; LG Freiburg, Urt. v. 04.01.2013, Az.: 12 O 127/12, BeckRS 2013, 570; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019 § 12 Rn. 1.15; Teplitzky/Bacher, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl. 2016, Kap. 41 Rn. 15).

Die Abmahnung der Antragstellerin vom 28.11.2018 gemäß Anlage Ast 6 (Bl. 51 ff. d.A.) erfüllt die beschriebenen Anforderungen nicht. Sie stimmt nicht im Kern mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 18.12.2018 überein.

Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung will die Antragstellerin erreichen, dass die Antragsgegnerin den "..."-Rasierapparat nicht mehr als leistungsstärksten elektrischen Rasierer auf dem Markt bewirbt. Die streitgegenständliche Grafik bzw. das Balkendiagramm stellt nach dem Wortlaut ihres Antrags ("insbesondere[,] wenn dies geschieht, wie nachfolgend abgebildet") dabei nur eine mögliche Form dar, in der diese Aussage nicht mehr getroffen werden soll.

Die Abmahnung der Antragstellerin richtete sich dagegen lediglich gegen die Werbeaussage, der "..."-Rasierapparat sei führend bei der Effizienz der elektrischen Rasur. Dies folgt aus dem Gesamteindruck des Abmahnschreibens und der von der Antragstellerin vorformulierten Unterlassungserklärung. Dafür spricht bereits der Betreff des Schreibens, nach dem die Abmahnung sich gegen die "Unlautere Bewerbung des ... "Die effizienteste Rasur der Welt" richtet. Der Eindruck wird durch die tatsächlichen Ausführungen der Antragstellerin verstärkt: So reiht sich die Abbildung der streitgegenständlichen Grafik im Schreiben in eine Vielzahl von Abbildungen der Werbung der Antragsgegnerin ein, welche die Aussage treffen, dass ihr Rasierapparat die effizienteste Rasur ermöglicht. Auch die von der Antragstellerin referenzierte Vergleichsstudie, die zur Widerlegung dieser Aussage herangezogen wird, bezieht sich allein auf die Effizienz der Rasur. Des Weiteren rekurriert die Antragstellerin bei ihrer rechtlichen Bewertung ebenfalls nur auf die Behauptung der Marktführerschaft bei der Effizienz der Rasur. Insbesondere bestehen drei der vier Werbungen, die sich in der von der Antragstellerin vorformulierten Unterlassungserklärung finden, lediglich aus der Aussage, der Rasierapparat der Antragsgegnerin sei der effizienteste Apparat der Welt. Die vierte, die streitgegenständliche Grafik, kann daher nur als weitere mögliche Ausdrucksform dieser Aussage verstanden werden.

Die Effizienz der Rasur ist, wie aus der streitgegenständlichen Grafik ersichtlich wird, jedoch nur einer von drei Aspekten, aus denen die Antragsgegnerin ihre Leistungsstärke herleitete. Eine Abmahnung mit Blick auf die übrigen beiden Aspekte, auf denen diese Stärke beruhen sollte - die Entfernung der restlichen Haare und die Rasiergeschwindigkeit -, fehlt ebenso wie eine Abmahnung mit Blick auf den Überbegriff der Leistungsstärke. Vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 07.12.2018 zitierten Entscheidung der erkennenden Kammer, mit der ein Verbot der Bewerbung des "..."-Rasierers als effizientester Rasierapparat abgelehnt worden war (LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27.10.2016, Az. 2-03 O 345/16 i.V.m. der insoweit bestätigenden Beschwerdeentscheidung des OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 02.02.2017, Az.: 6 W 112/16) und in Anbetracht des nunmehr erfolgten Anerkenntnisses liegt nahe, dass durch eine alle Aspekte der Leistungsstärke erfassende Abmahnung eine außergerichtliche Beilegung des Streits ermöglicht worden wäre.

Eine Abmahnung im Hinblick auf die von der Abmahnung der Antragstellerin am 28.11.2018 nicht erfassten Aspekte war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich.

Die Antragsgegnerin hat den Verfügungsanspruch des Weiteren sofort anerkannt. Sofortig ist ein Anerkenntnis, wenn es bei der ersten sich bietenden Möglichkeit ohne Vorbehalt gegenüber Gericht und Prozessgegner erklärt wurde (OLG Düsseldorf, MDR 1991, 257; OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.07.2001, Az. 9 WF 96/01, BeckRS 2001, 30195288; Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann, ZPO, 4. Aufl. 2014, § 93 Rn. 9). Dies geschah hier durch die Erklärung des Anerkenntnisses im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11.01.2019.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Schutzschrift oder dem anwaltlichen Schreiben der Antragsgegnerin vom 07.12.2018. Zwar ist ein Anerkenntnis nicht mehr sofortig, wenn der Anerkennende vor der Abgabe seinen Willen zur Verteidigung deutlich gemacht hat (BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf/Jaspersen, 31. Ed., § 93 Rn. 100). Der Verteidigungswillen der Antragsgegnerin, so man ihn der Schutzschrift und dem Schreiben denn entnehmen will, bezog sich jedoch allenfalls auf die mit der Abmahnung vom 28.11.2018 begehrte Unterlassung der Werbung mit der Effizienz der Rasur. Auf einen diesbezüglichen Verteidigungswillen kommt es hier aber nicht an, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 18.12.2018 auf ein Unterlassen der Werbung mit der Leistungsstärke allgemein gerichtet war. Dagegen wollte sich die Antragsgegnerin, wie ihr Anerkenntnis in dem ersten nach Kenntnis vom tatsächlich gestellten Antrag eingereichten Schriftsatz zeigt, nicht verteidigen.


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BGH: Sofortiges Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren nur innerhalb der Klageerwiderungsfrist und wenn Beklagter in Verteidigungsanzeige weder Klageabweisungsantrag ankündigt oder Anspruch entge

BGH
Beschluss vom 21.03.2019
IX ZB 54/18
ZPO §§ 93, 276, 307 Satz 2


Der BGH hat entschieden, dass ein sofortiges Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren nur innerhalb der Klageerwiderungsfrist möglich ist und der Beklagte in der Verteidigungsanzeige weder einen Klageabweisungsantrag ankündigt noch dem Anspruch auf sonstige Weise entgegentritt.

Leitsatz des BGH:

Ein sofortiges Anerkenntnis liegt nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens regelmäßig nur vor, wenn der Beklagte dieses innerhalb der Klageerwiderungsfrist erklärt und er in seiner Verteidigungsanzeige weder einen klageabweisenden Antrag angekündigt hat noch dem Klageanspruch auf sonstige Weise entgegengetreten ist.

BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - IX ZB 54/18 - OLG Köln - LG Köln

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LG Frankfurt: Inkenntnissetzung ersetzt keine Abmahnung - Kostenfolge des § 93 ZPO bei sofortigem Anerkenntnis im einstweiligen Verfügungsverfahren

LG Frankfurt am Main
Urteil vom 06.02.2019
2-03 O 414/18


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Inkenntnissetzung eines Bewertungsportalbetreibers über eine rechtswidrige Bewertung keine Abmahnung ersetzt, so dass die Kostenfolge des § 93 ZPO bei sofortigem Anerkenntnis im einstweiligen Verfügungsverfahren eintritt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Kosten des Eilverfahrens fallen gemäß § 93 ZPO dem Antragsteller zur Last. Grundsätzlich sind gemäß § 93 ZPO, der auch auf das einstweilige Verfügungsverfahren Anwendung findet (BeckOK-ZPO/Jaspersen, 31. Ed. 2018, § 93 Rn. 8 m.w.N.), die Kosten einer einstweiligen Verfügung dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner zur Beantragung der einstweiligen Verfügung keinen Anlass gegeben hat, wenn also bei vernünftiger Würdigung des Verhaltens des Antragsgegners der Antragsteller zu dem Schluss berechtigt ist, er werde ohne Einleiten eines gerichtlichen Verfahrens nicht zu seinem Recht gelangen, § 93 ZPO (BGH NJW-RR 2005, 1005. 1006; Musielak/Voit-Flockenhaus, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 93 Rn. 2). Hiervon ist in der Regel - auch in äußerungsrechtlichen Streitigkeiten - aber nicht auszugehen, wenn der Antragsgegner zuvor nicht abgemahnt wurde (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 24.03.2014 - 16 W 15/14; OLG München NJW-RR 2001, 42; vgl. auch (für Wettbewerbssachen) OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 14.02.2018 - 6 W 6/18, BeckRS 2018, 9083 m.w.N.). Von dem Erfordernis, den Schuldner vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens abzumahnen, kann unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden. Entscheidend ist das vorprozessuale Verhalten des Beklagten. Dem nachfolgenden Gebaren kann allerdings indizielle Bedeutung zukommen (Musielak/Voit-Flockenhaus, a.a.O., § 93 Rn. 2 m.w.N.).

Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegt hier vor. Der Antragsteller beruft sich insbesondere darauf, dass er gegenüber dem Bewertungsportal Jameda tätig geworden sei. Dieses habe die Antragsgegnerin angeschrieben, die Antragsgegnerin habe die streitgegenständlichen Bewertungen jedoch nicht entfernt. Aus diesem Verhalten der Antragsgegnerin lässt sich jedoch nicht hinreichend sicher der Schluss ziehen, dass die Antragsgegnerin auf eine Abmahnung hin nicht anders reagiert hätte.

Insoweit verkennt der Antragsteller, dass er gegenüber Jameda Ansprüche nicht auf Unterlassung, sondern auf Entfernung gestellt hat. Ein Anspruch auf Unterlassung gegenüber der Antragsgegnerin selbst stand insoweit noch nicht im Raum. Der Antragsteller konnte auch vor Durchführung der Anhörung im hiesigen gerichtlichen Verfahren nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Antragsgegnerin seine Zuschriften an Jameda in vollem Umfang mitgeteilt würden, was zwischen den Parteien streitig ist.

Es stellt zudem durchaus einen Unterschied dar, wenn der Äußernde einerseits von einer Plattform wegen einer Beschwerde zu seiner Äußerung angeschrieben wird oder er andererseits vom Betroffenen unmittelbar durch anwaltliche Abmahnung zur Unterlassung einer Äußerung für die Zukunft verpflichtet wird. Insoweit misst die Kammer der Reaktion der Antragsgegnerin auf die gerichtliche Anhörung auch eine gewisse indizielle Bedeutung bei. Es lässt sich daher gerade nicht feststellen, dass eine Abmahnung im hiesigen Fall entbehrlich gewesen wäre.

Darüber hinaus begehrt der Antragsteller mit seinen Anträgen zu 1. und 2. die Unterlassung wegen Äußerungen nicht bei Jameda, sondern bei Google, so dass es insoweit auf die Anfrage von Jameda bei der Antragsgegnerin ohnehin nicht ankam.

Nach alledem hat die Antragsgegnerin für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung keinen hinreichenden Anlass gegeben, so dass dem Antragsteller die Kosten für das Verfahren aufzuerlegen waren.

Die Entscheidung erfolgte in Form eines Anerkenntnisurteils, bei der gemäß § 307 S. 2 ZPO die mündliche Verhandlung entbehrlich ist. § 307 ZPO findet auch auf das Eilverfahren Anwendung (Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 307 Rn. 2; BeckOK-ZPO/Elzer, a.a.O., § 307 Rn. 4). Zwar scheidet grundsätzlich das Anerkenntnis vor Rechtshängigkeit aus (Zöller/Feskorn, a.a.O., § 307 Rn. 3), im einstweiligen Verfügungsverfahren wird die Rechtshängigkeit jedoch schon mit Einreichung des Antrags bei Gericht begründet (Zöller/G.Vollkommer, a.a.O., vor § 916 Rn. 5b; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl. 2019, Kap. 55 Rn. 1 m.w.N.; a.A. (erst bei tatsächlicher Beteiligung) Mertins, JuS 2008, 692, 694). Dementsprechend ist der Anspruchsgegner jedenfalls mit der Einreichung einer Schutzschrift am Verfahren beteiligt (Zöller/G.Vollkommer, a.a.O., vor § 916 Rn. 5b), gleiches gilt für die hier durch das Gericht erfolgte Anhörung und die - auch § 78 ZPO genügende - Reaktion der Antragsgegnerin.


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OLG Frankfurt: Unbeantwortete Bitte um Fristverlängerung auf Abmahnung hin - Abgemahnter muss bei sofortigem Anerkenntnis dennoch Kosten für gerichtliche Schritte tragen

OLG Frankfurt am Main
10.11.2016
6 W 101/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die unbeantwortete Bitte um Fristverlängerung auf eine Abmahnung hin nicht dazu führt, dass bei Einleitung gerichtlicher Schritte durch den Abmahner und Abgabe eines sofortigen Anerkenntnisses die Kosten gerichtlicher Schritte tragen. § 93 ZPO greift nicht ein, wenn in der Abmahnung eine angemessene Frist gesetzt wurde.

Die Entscheidung:

Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse des Beklagten.

Gründe
I.

Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 15.6.2016 wegen irreführender Werbeangaben im Rahmen eines Internetangebots unter Fristsetzung zum 22.6.2016 abgemahnt. Für die Begleichung der Abmahnkosten setzte die Klägerin eine Frist bis zum 28.6.2016 (Anlage FN15). Die Abmahnung ist dem Beklagten am 15.6.2016 per Fax und am 17.6.2016 per Post zugegangen. Am 21.6. und am 22.6.2016 versuchte der Beklagtenvertreter mehrfach erfolglos, den Klägervertreter telefonisch zu erreichen. Mit Schreiben vom 21.6.2016, zugegangen am gleichen Tag, bat er um Fristverlängerung bis zum 28.6.2016 (Anlage B2).

Die Klägerin hat am 23.6.2016 eine Unterlassungsklage beim Landgericht eingereicht. Der Beklagte hat die Ansprüche mit Schriftsatz vom 15.7.2016 anerkannt. Mit Schriftsatz vom 1.8.2016, zugestellt am 8.8.2016, hat die Klägerin die Klage auf Erstattung von Abmahnkosten erweitert. Diesen Antrag hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 30.8.2016 anerkannt.

Das Landgericht hat mit Anerkenntnisurteil vom 8.9.2016 die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Gegen diese Beurteilung wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.

Der Beklagte beantragt,

das Anerkenntnisurteil abzuändern und der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Klägerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO lagen nicht vor. Der Beklagte hat Anlass zur Klageerhebung gegeben. Die Klägerin ist ihrer Abmahnobliegenheit nach § 12 I S. 1 UWG nachgekommen. Die gesetzte Frist war - trotz der zahlreichen Verbotsansprüche - nicht unangemessen kurz. Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, dem einen Tag vor Fristablauf erklärten Verlängerungsersuchen nachzukommen. Auf eine Fristverlängerung muss sich der Gläubiger nur einlassen, wenn nachvollziehbare Gründe mitgeteilt werden (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, 34. Aufl., § 12 Rn. 1.19). In dem Schreiben des Beklagtenvertreters vom 21.6.2016 wird lediglich auf eine noch erforderliche Rücksprache mit dem Schuldner verwiesen. Dies ist aus den vom Landgericht genannten Gründen nicht ausreichend.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Mitarbeiterin des Beklagtenvertreters am Tag des Fristablaufs auf telefonische Anfrage mitgeteilt wurde, der Klägervertreter sei in einer Besprechung, werde sich aber telefonisch zurückmelden. Dieser Sachverhalt war entgegen der Ansicht des Landgerichts erstinstanzlich unstreitig. Der Beklagtenvertreter konnte aus Gründen der Höflichkeit einen solchen Rückruf erwarten, nachdem er bereits am Vortag vergeblich versucht hatte, den Klägervertreter zu erreichen. Das Inaussichtstellen des Rückrufs bedeutete jedoch nicht, dass sich der Beklagte auf die erbetene Fristverlängerung verlassen durfte. Er musste vielmehr in Betracht ziehen, dass der Klägervertreter die Fristverlängerung ablehnen wird. Die Klägerin war aus den genannten Gründen nicht verpflichtet, dem Fristverlängerungsersuchen zu entsprechen. Nachdem der angekündigte Rückruf ausblieb, hätte der Beklagte deshalb noch innerhalb der Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

OLG Hamburg: Einstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnung führt bei sofortigem Anerkenntnis nach § 93 ZPO dazu dass der Antragsteller die Kosten tragen muss

OLG Hamburg
Beschluss vom 25.08.2015
3 W 74/15, 3 W 75/15


Das OLG Hamburg hat nochmals betont, das die Erwirkung einer einstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnung führt bei sofortigem Anerkenntnis nach § 93 ZPO dazu führt, dass der Antragsteller trotz Obsiegens die Kosten tragen muss. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine Abmahnung entbehrlich.

Die Entscheidung:

Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin vom 27.07.2015 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 08.07.2015 abgeändert:

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen.

Der vom Landgericht auf € 50.000,00 festgesetzte Streitwert reduziert sich ab dem 05.06.2015 auf die bis dahin angefallenen Kosten des Rechtsstreits.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Wert der in erster Instanz angefallenen Kosten des Rechtsstreits (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten nebst Auslagen).

Gründe

1. Die gemäß §§ 91a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 08.07.2015, mit dem das Landgericht der Antragsgegnerin gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat, ist begründet (3 W 74/15). Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sind - nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben - gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin keinen Anlass zur Stellung eines Verfügungsantrages gegeben. Die Antragstellerin hätte die Antragsgegnerin vor Stellung des Verfügungsantrages abmahnen und ihr Gelegenheit geben müssen, die durch das Schreiben vom 05.05.2015 begründete Wiederholungsgefahr durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auszuräumen. Das hat sie nicht getan. Der Senat ist nicht der Ansicht des Landgerichts, dass die Abmahnung entbehrlich war, weil die Antragsgegnerin mit Blick auf das im Hauptsacheverfahren abgegebene Anerkenntnis durch die neuerliche Werbung mit „Made in Germany“ zu erkennen gegeben hätte, dass sie an der schon im Hauptsacheverfahren beanstandeten irreführenden Werbung trotz des abgegebenen Anerkenntnisses unbedingt festhalten wolle und eine Abmahnung deshalb erkennbar erfolglos bleiben würde.

a) Beanstandungsgegenstand des Hauptsacheverfahrens war die Werbung gemäß der Anlagen A 1 und 2. Zwar erfasste der auf die Werbung mit „Made in Germany“ bezogene und von der Antragsgegnerin anerkannte Unterlassungsantrag im Hauptsacheverfahren, so wie ihn das Landgericht im angegriffenen Beschluss zitiert hat, verallgemeinernd jede Werbung mit der genannten Angabe, wenn die beworbenen Produkte tatsächlich im Ausland hergestellt worden sind. Ob aber die letztgenannte Voraussetzung vorlag oder nicht, konnte die Antragstellerin zum Zeitpunkt der neuerlichen Werbeangabe schon nicht verlässlich feststellen, ohne die Antragsgegnerin zuvor befragt oder selbst entsprechende Erkenntnisse gewonnen zu haben. Auch das Landgericht hat eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse offenkundig für möglich gehalten. Das zeigt der Umstand, dass es ausweislich eines Aktenvermerks in einem Telefonat mit dem Antragstellervertreter darauf hingewiesen hat, dass es wegen eines möglichen Lieferantenwechsels auf Seiten der Antragsgegnerin ohne eine vorherige Abmahnung jedenfalls rechtliches Gehör gewähren wollte, bevor es eine einstweilige Verfügung erlassen hätte. Die Antragstellerin konnte schon deshalb keineswegs auf der Hand liegend annehmen, dass die Antragsgegnerin bewusst dem im Hauptsacheverfahren erklärten Anerkenntnis zuwider handeln und die dort beanstandete Werbung „noch schnell“ vor einem zu erwartenden Anerkenntnis-Urteil verbreiten wollte.

b) Die neuerliche Werbung vom 05.05.2015 gab zudem Anlass, ihren Aussagegehalt einer Prüfung zu unterziehen und erst danach den Wahrheitsgehalt der Werbeangabe zu untersuchen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antwort auf die Abmahnung vom 02.06.2015 (Anlage AG 1) gemeint, nach ihrer Ansicht sei die Angabe „Made in Germany“ im Schreiben vom 05.05.2015 nur auf die dortigen als Muster übersandten Produktgruppen bezogen gewesen und insoweit auch zutreffend. Diese Auslegung der angegriffenen Werbeangabe mag zwar unzutreffend sein, weil die Werbung eines solche Einschränkung auf bestimmte Produktgruppen nicht klar erkennen lässt. Dennoch musste es die Antragstellerin für möglich halten, dass die Antragsgegnerin den Inhalt des Werbeschreibens anders verstanden und deshalb keinen Verstoß gegen das im Hauptsacheverfahren abgegebene Anerkenntnis erkannt hatte. Es war daher keinesfalls ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin infolge einer Abmahnung, mit der auf das - zutreffende - Verkehrsverständnis und die damit einhergehende Irreführung hätte hingewiesen werden müssen, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben würde. So ist es dann auch tatsächlich gekommen.

c) Schließlich konnte die Werbung auch versehentlich gegen die mit dem im Hauptsacheverfahren bekundete Absicht, nicht irreführend mit „Made in Germany“ werben zu wollen, verstoßen haben, weil etwa das konkrete neuerliche Schreiben von der Antragsgegnerin nicht genügend in den Blick genommen und auf die Richtigkeit der in den dortigen Zusammenhang eingebundenen Werbeangabe „Made in Germany“ überprüft worden ist. Da es sich nicht um die nämliche konkrete Werbung handelte, die bereits Gegenstand des Hauptsacheverfahrens war, konnte die Antragstellerin nicht schon dem Umstand, dass die Antragsgegnerin in einem abweichenden werblichen Zusammenhang möglicherweise erneut irreführend mit „Made in Germany“ warb, entnehmen, dass die Antragsgegnerin bewusst unzulässig mit der falschen Angabe „Made in Germany“ geworben hat und eine Abmahnung daher in jedem Fall erfolglos bleiben würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin (3 W 75/15) erfolgt, nachdem das Landgericht der Streitwertbeschwerde durch Beschluss vom 17.08.2015 abgeholfen und den Streitwert für die Zeit ab dem 06.07.2015 auf die bis dahin angefallenen Kosten festgesetzt hat, klarstellend dahin, dass sich der Streitwert bereits infolge der Erledigungserklärung der Antragstellerin (05.06.2015) auf die bis dahin angefallenen Kosten reduziert hat. Das hat die Antragsgegnerin zutreffend so gesehen und beantragt. Denn schon die auch nur einseitige Erledigungserklärung macht deutlich, dass die klagende - oder hier antragstellende - Partei nur noch über die Kosten und nicht mehr über den Hauptanspruch streiten will, weshalb sich nach der Rechtsprechung des BGH der Streitwert auch in Fällen der sogenannten einseitigen Erledigungserklärung allein nach den bis dahin angefallenen Kosten des Rechtsstreits bemisst (BGH WuM 2008, 35; Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 „Erledigung der Hauptsache - Einseitige Erledigungserklärung).

OLG Stuttgart: Vor Erhebung einer negativen Feststellungsklage ist keine Gegenabmahnung erforderlich

OLG Stuttgart
Beschluss vom 17.08.2011
4 W 40/11


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass vor Erhebung einer negativen Feststellungsklage als Reaktion auf eine Abmahnung keine Gegenabmahnung erforderlich ist, um die Kostenfolge des § 93 ZPO bei sofortigem Anerkenntnis des Abmahnenden zu vermeiden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Eine Gegenabmahnung ist zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO grundsätzlich nicht erforderlich, vielmehr kann der Abgemahnte sogleich - wie vorliegend geschehen - negative Feststellungsklage erheben (BGH GRUR 2006, 198 Tz. 11 - Unberechtigte Abmahnung - und GRUR 2004, 790, 793 - Gegenabmahnung; OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2009, 4 U 149/09 Rdnr. 10 in Juris; OLG Stuttgart - 2. Zivilsenat -, WRP 1985, 449 und WRP 1988, 766; Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., §.4 Rdnr. 10.166 und § 12 Rdnr. 1.74 mit zahlr. weiteren Nachw.). Dies gilt nicht nur im Wettbewerbsprozess, sondern jedenfalls im gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes[...]"