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OLG Hamburg: Angabe einer 01805er-Mehrwertdienstenummer in der Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig

OLG Hamburg
Urteil vom 03.05.2019
5 U 48/15


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m.§ 312a Abs. 5 BGB vorliegt, wenn in der Widerrufsbelehrung eine kostenpflichtige 01805er-Mehrwertdienstenummer angegeben wird. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

LG Hamburg: 01805er Nummer in Widerrufsbelehrung kann zulässig sein - Unternehmen darf durch die Nummer keine Gewinne erzielen

LG Hamburg,
Urteil vom 03.11.2015
312 O 21/15


Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine 01805er Nummer in Widerrufsbelehrung zulässig sein kann. In dem vom LG Hamburg entschiedenen Fall fielen maximal 0,42 Euro pro Minute bzw. 0,14 Euro pro Minute an. Das erzielte Entgelt wurde dabei nicht an der Unternehmen ausgeschüttet sondern verblieb beim Provider. Diese Kosten sind - so dass Gericht - nicht so hoch, dass sie einen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abhalten könnten.

Da die Problematik in der Rechtsprechung umstritten ist, können wir jedoch nur davon abraten eine derartige Rufnummer in der Widerrufsbelehrung zu verwenden.

Abmahngefahr: Veralteter Tarifhinweis bei der Verwendung von 0180er-Rufnummern durch die Änderung des § 66a TKG zum 01.03.2010:

Wer gegenüber Endnutzern 01803er, 01805er oder andere Sonderufnummern anbietet bzw. dafür wirbt (z.B. Hotline, Mehrwertdienste etc.) ist gemäß § 66a TKG verplichtet, diese mit einem Tarighinweis zu versehen. Der Tarifhinweis ist gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Zum 01.03.2010 wurde die hier relevante Vorschrift§ 66a TKG geändert. Bei sog. Service-Diensten (0180er-Nummern) ist neben dem Festnetzpreis der Mobilfunkhöchstpreis anzugeben, soweit für die Inanspruchnahme des Dienstes für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen.

Auf vielen Internetseiten findet sich immer noch veraltete Hinweise wie "Kosten aus dem Mobilfunknetz ggf. abweichend". Derartige Verstöße lassen sich leicht per Google-Suche ermitteln und abmahnen. Ein Verstoß gegen die Vorgaben von § 66a TKG ist wettbwerbswidrig (LG Hamburg, Beschluss vom 19.10.2007 - 407 O 277/07). Nach der aktuellen Rechtslage ist z.B. bei einer 01805er-Nummer folgender Hinweis zu verwenden „0,14 € pro Minute aus dem deutschen Festnetz. Aus dem deutschen Mobilfunk max. 42
Cent/Min.“
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