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EuGH: Bereits die Werbung für ein geschütztes Werk bzw. Vervielfältigungsstücke verletzt das ausschließliche Verbreitungsrecht des Urhebers bzw. Rechteinhabers

EuGH
Urteil vom 13.05.2015
C-516/13


Der EuGH hat entschieden, dass bereits die Werbung für ein geschütztes Werk bzw. Vervielfältigungsstücke verletzt das ausschließliche Verbreitungsrecht des Urhebers bzw. Rechteinhabers


Tenor der Entscheidung:

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen sein sollte, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen ist, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zu dessen Erwerb anregt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Gerichtshof hat in Bezug auf aus Drittstaaten stammende Waren, bei denen es sich um Vervielfältigungsstücke einer in der Union urheberrechtlich geschützten Ware handelt, auch entschieden, dass diese Waren das Urheberrecht verletzen können, wenn nachgewiesen wird, dass sie dazu bestimmt sind, in der Union in den Verkehr gebracht zu werden, wobei ein solcher Nachweis insbesondere dann erbracht ist, wenn sich herausstellt, dass die Waren Gegenstand eines Verkaufs an einen Kunden in der Union oder eines an Verbraucher in der Union gerichteten Verkaufsangebots oder einer Werbung sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Blomqvist, C‑98/13, EU:C:2014:55, Rn. 32).

Dieselbe Auslegung gilt entsprechend für geschäftliche Handlungen wie ein Verkaufsangebot oder eine Werbung, die ein Händler aus einem Mitgliedstaat über seine Internetseite an Verbraucher in einem anderen Mitgliedstaat richtet, in dem die betreffenden Gegenstände urheberrechtlich geschützt sind.

Das ausschließliche Verbreitungsrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 kann nämlich verletzt sein, wenn ein Händler, der nicht Inhaber des Urheberrechts ist, geschützte Werke oder Vervielfältigungsstücke davon in den Verkehr bringt und über seine Internetseite, in Postwurfsendungen oder in Pressemedien an die Verbraucher in dem Mitgliedstaat, in dem die Werke geschützt sind, Werbung richtet, um sie zum Erwerb der Werke aufzufordern.

Daraus folgt, dass es für die Feststellung einer Verletzung des Verbreitungsrechts unerheblich ist, dass auf diese Werbung nicht der Übergang des Eigentums an dem geschützten Werk oder seinen Vervielfältigungsstücken folgt.

Der Gerichtshof hat zwar im Urteil Peek & Cloppenburg (C‑456/06, EU:C:2008:232, Rn. 33, 36 und 41), das die Möglichkeit der Nutzung von Vervielfältigungsstücken eines geschützten Werkes betraf, entschieden, dass der Begriff der Verbreitung des Originals des Werkes oder eines Vervielfältigungsstücks davon an die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 eine Übertragung des Eigentums an diesem Gegenstand voraussetzt. Gleichwohl kann eine Verletzung des Verbreitungsrechts festgestellt werden, sobald den Verbrauchern in dem Mitgliedstaat, in dem das Werk geschützt ist, durch gezielte Werbung angeboten wird, das Eigentum am Original oder an Vervielfältigungsstücken davon zu erwerben.

Diese Auslegung entspricht den Zielen der Richtlinie 2001/29, wie sie sich aus ihren Erwägungsgründen 9 bis 11 ergeben, wonach die Harmonisierung des Urheberrechts von einem hohen Schutzniveau ausgehen muss, Urheber für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten müssen und die Regelung zum Schutz der Urheberrechte rigoros und wirksam sein muss (vgl. Urteil Peek & Cloppenburg, C‑456/06, EU:C:2008:232, Rn. 37)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: