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OVG Schleswig: Thilo Weichert bzw. das ULD dürfen sich kritisch über ein der bayerischen Datenschutzaufsicht unterliegendes Apothekenrechenzentrum äußern - aber Zurückhaltung geboten

OVG Schleswig
Beschluss vom 28.02.14
4 MB 82/13


Das OVG Schleswig hat entschieden, dass sich das Unabhängige Landeszentrums für Datenschutz (ULD) Schleswig-Holstein kritisch über ein der bayerischen Datenschutzaufsicht unterliegendes Apothekenrechenzentrum äußern darf. Gegenstand des Verfahrens waren kritische Äußerungen in den Medien durch den Landesdatenschutzbeauftragten und Leiter des ULD Thilo Weichert. Das Gericht stellt jedoch klar, dass derartige Äußerungen nicht unangemessen "verabsolutierend, skandalisierend oder diskreditierend" sein dürfen. Da die bayerische Aufsichtsbehörde keine datenschutzrechtlichen Bedenken hatte, hätte das ULD die Meinung zudem als eigene kennzeichnen müssen.


Die Pressemitteilung des OVG Schleswig:


"OVG Schleswig: Medienäußerungen des Landesdatenschutzbeauftragten zu bayerischem Apothekenrechenzentrum nur eingeschränkt zulässig

Der schleswig-holsteinische Landesdatenschutzbeauftragte darf sich medienöffentlich kritisch zur Praxis eines der bayerischen Datenschutzaufsicht unterliegenden Apothekenrechenzentrums äußern, wenn er dies als seine eigene Auffassung kennzeichnet und keine unangemessen zuspitzenden Formulierungen verwendet. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 28. Februar 2014 (4 MB 82/13) entschieden und damit der Beschwerde des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts teilweise stattgegeben.

Der Leiter des ULD - der Landesdatenschutzbeauftragte - war in mehreren Medienberichten u.a. im Spiegel, Spiegel-Online, der TAZ und der Deutschen Welle im August 2013 mit kritischen Bewertungen zur Praxis der Anonymisierung von Rezeptabrechnungsdaten auch eines in Bayern ansässigen, aber bundesweit tätigen Apothekenrechenzentrums zitiert worden. Dessen unter den Datenschutzbehörden in seiner Rechtmäßigkeit umstrittenes Anonymisierungsverfahren war von der zuständigen bayerischen Datenschutzaufsichtsbehörde geprüft und gebilligt worden. Daraufhin erwirkte das Rechenzentrum beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung, mit der dem ULD eine Wiederholung entsprechender medienöffentlicher Äußerungen untersagt wurde. Dagegen hatte das ULD Beschwerde eingelegt.

Das Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung eine Befugnis des ULD zu Presseäußerungen bei einem begründeten Gefahrenverdacht für den Schutz persönlicher Daten grundsätzlich anerkannt. Das ULD habe aber die hierbei gebotene Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu wahren. Es müsse in seinen Äußerungen durch entsprechend zurückhaltende Formulierungen berücksichtigen, dass die zuständige Aufsichtsbehörde (hier in Bayern) eine Prüfung mit positivem Ergebnis durchgeführt habe. Daher müsse die schleswig-holsteinische Datenschutzbehörde ihre Kritik (z.B.: „die Antragstellerin gebe keine anonymisierten, sondern pseudonymisierte Daten heraus“) als eigene Auffassung kennzeichnen. Mit unangemessen verabsolutierenden, skandalisierenden oder diskreditierenden Bewertungen (z.B.: „das Geschäftsmodell der Antragstellerin sei illegal“) werde der Bereich zulässiger medienöffentlicher Äußerungen über das von der bayerischen Aufsichtsbehörde akzeptierte Verfahren der Datenaufbereitung verlassen.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar."


OVG Schleswig: Facebook gewinnt im Klarnamen-Streit gegen das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) - Klarnamenzwang weiterhin zulässig

OVG Schleswig
Beschlüsse vom 22.04.2013
4 MB 10/13
4 MB 11/13
Facebook ./. ULD


Facebook hat nun auch in zweiter Instanz im Klarnamen-Streit gegen das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) gewonnen. Wir hatten in dem Beitrag "VG Schleswig-Holstein: Facebook muss deutsches Datenschutzrecht nicht beachten - Klarnamenzwang zulässig" über den Rechtsstreit berichtet.

Aus der Pressemitteilung des OVG Schleswig:

"Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass für das Eilverfahren von einer Tätigkeit der irischen Niederlassung im Bereich der Nutzerdatenverarbeitung auszugehen sei. Allein diese Tätigkeit sei nach der EU-Datenschutzrichtlinie und dem Bundesdatenschutzgesetz ausreichend für die ausschließliche Anwendung irischen Datenschutzrechts. Ob möglicherweise Facebook USA als sog. verantwortliche Stelle die maßgeblichen Entscheidungen über die Datenverarbeitung treffe, sei für die Frage des anwendbaren Rechts nicht erheblich. Deutsches Datenschutzrecht sei auch nicht wegen der Existenz der ausschließlich im Bereich Anzeigenakquise und Marketing tätigen Hamburger Facebook Germany GmbH anwendbar. Dass die Möglichkeit pseudonymer Nutzung auch nach irischem Datenschutzrecht gewährleistet sein müsse, habe das ULD im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt."


Die vollständige Pressemitteilung des OVG Schleswig finden Sie hier:


"OVG Schleswig: Facebook gewinnt im Klarnamen-Streit gegen das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) - Klarnamenzwang weiterhin zulässig" vollständig lesen

VG Schleswig-Holstein: Facebook muss deutsches Datenschutzrecht nicht beachten - Klarnamenzwang zulässig

VG Schleswig-Holstein
Beschlüsse vom 14.02.2013
8 B 61/12
8 B 60/12


Das VG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass Facebook die Vorgaben des deutschen Datenschutzrechts nicht beachten muss. Anbieter des Facbook-Angebots in Deutschland ist die Facebook Ireland Ltd. mit Sitz in Irland. Nach Ansicht des VG Schleswig-Holstein ist insoweit irisches Recht anzuwenden. Gegenstand der Verfahren war die von Facebook verlangte Klarnamenpflicht, die jedenfalls nach Ansicht vieler Datenschützer mit § 13 Ábs. 6 TMG nicht zu vereinbaren ist. Im irischen Recht gibt es eine entsprechende Regelung nicht. Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig.

Die Pressemitteilung des Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein sowie den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

§ 13 Abs. 6 TMG
Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.

ULD erlässt Verfügungen gegen Facebook wegen Klarnamenzwang - Verstoß gegen § 13 Abs. 6 TMG

Das Unabhängig Landeszentrum Schleswig-Holstein (ULD) hat gegen die Facebook Inc. und die Facebook Ltd. Verfügungen wegen des Klarnamenzwangs erlassen.

Aus der Pressemitteilung des ULD

"Nachdem sich sowohl Facebook Inc./USA wie auch Facebook Ltd./Irland gegenüber dem Unabhängigen Landeszentrum Schleswig-Holstein (ULD) weigerten, pseudonyme Konten, wie vom deutschen Telemediengesetz (TMG) gefordert, zuzulassen, hat das ULD im Rahmen der Bearbeitung von Beschwerden von Betroffenen die beiden Unternehmen über Verfügungen hierzu verpflichtet und die sofortige Vollziehung der Verfügungen angeordnet."

Die Pressemitteilung des ULD sowie die Verfügungen des ULD gegen Facebook finden Sie hier: