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VG Hannover: TV-Programmhinweise im Werbeblock ohne Zäsur sind nicht gestattet - RTL gegen Niedersächsische Landesmedienanstalt

VG Hannover
Urteile vom 17.11.2016
7 A 430/16
7 A 280/15


Das VG Hannover hat entschieden, dass TV-Programmhinweise im Werbeblock ohne Zäsur nicht gestattet sind.

Die Pressemitteilung des VG Hannover:

TV-Programmhinweise im Werbeblock ohne Zäsur unzulässig
7. KAMMER HAT MIT URTEILEN VOM 17.11.2016 ZWEI KLAGEN VON RTL GEGEN BEANSTANDUNGSVERFÜGUNGEN DER NIEDERSÄCHSISCHEN LANDESMEDIENANSTALT ABGEWIESEN.

Im ersten Fall hatte RTL innerhalb eines gekennzeichneten Werbeblocks einen Programmhinweis auf das Jugendformat „Toggo" in dem zur Senderfamilie gehörenden Programm Super RTL ausgestrahlt, sog. Cross-Promotion. Werbung muss nach § 7 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) als solches leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein (Erkennungs- und Trennungsgebot). Programmhinweise zählen jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Programm und nicht zur Werbung. Sie werden nach § 45 Abs. 2 RStV auch nicht auf die zulässige Dauer der Fernsehwerbung angerechnet. Der Zuschauer muss klar erkennen können, wann auf Programm wieder Werbung folgt. Folgt auf einen Programmhinweis ohne Zäsur (Werbelogo) erneut kommerzielle Werbung, wird das Trennungsgebot von Werbung und redaktionellem Inhalt verletzt.

Aktenzeichen: 7 A 430/16

Im zweiten Fall hatte RTL innerhalb eines gekennzeichneten Werbeblocks einen Programmhinweis auf die Sendung „Yps" in dem zur Senderfamilie gehörenden Programm RTLNITRO ausgestrahlt und diesen Hinweis mit einem kommerziellen Werbespot für eine Programmzeitschrift verbunden, sog. Kombispot. Auch hier erkannte das Gericht einen Verstoß gegen das Trennungsgebot von Werbung und Programm. Ein sog. Kombispot trägt den Verstoß bereits in sich. Er ist regelmäßig unzulässig. Lässt sich der Kombispot in Programmhinweis und Werbung trennen, muss auch hier ein Werbelogo platziert werden. Das Gericht hat in diesem Fall wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 7 A 280/15



LG Berlin: Unzulässige Werbung durch Interstitials in kostenlosen Browserspielen - Nutzer muss die Möglichkeit haben, Werbung abzubrechen

LG Berlin
Urteil vom 14.09.2010
103 O 43/10
Interstitials


Das LG Berlin hat mit diesem fragwürdigen Urteil entschieden, dass Nutzer bei kostenlosen Browserspielen die Möglichkeit haben müssen, Werbeunterbrechungen durch Interstitials vorzeitig abzubrechen. Andernfalls kann eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG vorliegen

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Werben mittels eines Interstitials ohne Beseitigungsmöglichkeit ist eine unzumutbare Belästigung nach § 7 I 1 UWG. Können Interstitials nicht vorzeitig beendet werden, so ist der Nutzer gezwungen abzuwarten, bis der Zugriff auf die eigentlich aufgerufene Seite freigegeben wird. Die einzige Möglichkeit des Nutzers, sich der Werbung zu entziehen, besteht darin, die Seite durch Schließen des Browserfensters zu verlassen. Dies ist auch bei Berücksichtigung der Interessen der Beklagten nicht hinnehmbar. Das Angebot der Beklagten ist kostenlos. Zur Refinanzierung ist sie auf Werbeeinnahmen angewiesen. Ohne die Werbeeinnahmen wäre die Beklagte gezwungen den Geschäftsbetrieb einzustellen. Die Beklagte hat daher ein erhebliches Interesse an effektiver Werbung. Dem Gericht sind jedoch Internetseiten bekannt, auf denen ebenfalls für den Nutzer kostenlose Browserspiele angeboten werden, die erfolgreich auf andere Werbeformen zu ihrer Refinanzierung zurückgreifen."

Es ist insbesondere sehr bedenklich, dass das Gericht meint, beurteilen zu können, welche Werbeformen für den Anbieter kostenloser Browserspiele oder kostenloser Videos im Internet effektiv sind. Auch Fernsehwerbung funktioniert nicht anders. Bleibt zu hoffen, dass es sich bei dieser Entscheidung um einen einmaligen Ausreißer handelt.