Das umstrittene und zu Recht gescholtene Leistungsschutzrecht für Presseverleger wird am 01.08.2013 in Kraft treten. Das Achte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes wurde nunmehr im Bundesgesetzblatt Teil I 2013 Nr. 23 vom 14.05.2013
Das LG Dortmund hat entschieden, dass das Fehlen der nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV erforderlichen Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung im Impressum der Webseite einer Rechtsanwaltskanzlei nicht wettbewerbswidrig ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Überdies würde es zudem auch an der nach § 3 Abs. 1 UWG erforderlichen spürbaren Beeinträchtigung eines etwaigen Verstoßes fehlen. Denn insbesondere bei Verstößen gegen Vorschriften wie der DL-InfoV ist stets sorgfältig zu prüfen, ob nicht ein Bagatellverstoß anzunehmen ist (vgl. auch KG GRUR-RR 2008, 352; Köhler/Bornkamm, UWG, § 4 Rn. 11.158). So kann die Spürbarkeit nämlich zu verneinen sein, wenn die unlautere geschäftliche Handlung allenfalls geeignet ist, für den Handelnden einen geringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu begründen (vgl. BGH WRP 2000, 1135; BGH GRUR 2001, 258; Köhler/Bornkamm, UWG, § 3 Rn. 124). Die streitgegenständliche Handlung – hier die Unterlassung der Angabe der Berufshaftpflichtversicherung im Impressum des Internetauftritts der Verfügungsbeklagten – ist aber nach Ansicht der Kammer als bloßer Bagatellverstoß einzuordnen, dem eine wettbewerbsrechtliche Relevanz fehlt. Ein Wettbewerbsvorteil für die Verfügungsbeklagte ist letztlich nicht erkennbar. Im Gegenteil dürften potentielle Mandanten das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung eher als vorteilhaft und als ein – wenn auch eher untergeordnetes – Kriterium für die Auswahl eines bestimmten Rechtsanwalts ansehen."
Nunmehr hat das LG Berlin wenig überraschend entschieden, dass auch bei Google+ eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG erforderlich ist.
Wir raten nicht ohne Grund schon seit vielen Jahren auch auf Social-Media-Plattformen die erforderlichen Pflichtinformationen gut einsehbar vorzuhalten.
Das OLG Frankfurt hat entschieden das der Inhaber eines Internetanschlusses nicht als Störer in Filesharung-Fällen nicht für Rechtsverletzungen des Ehepartners haftet, sofern dem Anschlussinhaber keine Rechtsverletzungen bekannt sind. Eine allgemeine Überwachungspflicht gibt es - so das Gericht - nicht.
Leitsatz des BGH:
Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits
dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.
BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - OLG Köln - LG Köln
BGH
Urteil vom 05.02.2013 VI ZR 195/12
RVG § 14 Abs. 1; RVG-VV Nr. 2300
Auch der VI. Zivilsenat hat nun seine Rechtsprechung aufgegeben, wonach bei der Bemessung der Geschäftsgebühr bei durschnittlichen Fällen eine Toleranzgrenze von 20 % besteht, explizit aufgegeben (siehe zum Thema BGH macht die Rolle Rückwärts - doch nur eine 1,3 Geschäftsgebühr als Regelgebühr). Bei normal gelagerten Fällen kann lediglich eine 1,3-fache und keine 1,5-fache Geschäftsgebühr verlangt werden.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Zwar steht dem Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG ein Ermessensspielraum zu, so dass, solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % bewegt, die Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen ist. Eine Erhöhung der Schwellengebühr von 1,3, die die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle darstellt, auf eine 1,5-fache Gebühr ist aber nicht der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 entzogen. Andernfalls könnte der Rechtsanwalt für durchschnittliche Sachen, die nur die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigen, ohne weiteres eine 1,5-fache Gebühr verlangen. Dies verstieße gegen den Wortlaut und auch gegen den Sinn und Zweck des gesetzlichen Gebührentatbestandes in Nr. 2300 VVRVG, der eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr hinaus nicht in das Ermessen des Rechtsanwalts stellt, sondern bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war.
Soweit dem Urteil des erkennenden Senats vom 8. Mai 2012 (VI ZR 273/11, VersR 2012, 1056 Rn. 4 f.) etwas Abweichendes zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten."
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bewerbung von Spielzeug mit dem Hinweis "Frei von Phalaten" eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist.
LG Köln
Urteil vom 14.03.2013 14 O 320/12
nicht rechtskräftig
Das LG Köln hat entschieden, dass der Hauptmieter einer Wohngemeinschaft und Inhaber eines Internetanschlusses in Filesharing-Fällen nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen haftet, welche von den Untermietern bzw. Mitbewohnern begangen werden. Das Gericht verneinte die für eine Verantwortlichkeit als Störer erforderliche Prüf- und Belehrungspflicht, soweit dem Hauptmieter keine Umstände bekannt sind, dass über den Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen begangen werden.
Das AG Warstein hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Abgemahnter einen direkten Schadensersatzanspruch gegen den abmahnenden Rechtsanwalt hat, wenn dieser die Mandatierung nur vortäuscht, um so die Abmahnkosten zu kassieren.
Im vorliegenden Fall war der abmahnende Rechtsanwalt offenbar im Rahmen eines "Abmahnschutzbriefes" genannten Beratungspakets beauftragt worden. Eine Mandatierung zur Abmahnung von Mitbewerbern wurde nie erteilt.
Aus den Entscheidunggründen:
"Die Überzeugung, dass der Beklagte entgegen seiner Einlassung nicht bevollmächtigt und beauftragt war, stützt das Gericht auf die gegenteilige Zeugenaussage der vermeintlichen Mandantin. Diese hat bekundet, den Beklagten lediglich im Rahmen seines „Abmahnschutzbriefes“ beauftragt zu haben. Diese Aussage war unter Berücksichtigung aller Umstände überzeugend.
[...]
Für die Behauptung der Mandantin spricht ferner, dass die von ihr erteilten Blankovollmachten entgegen der ausdrücklichen Behauptung des Beklagten doch vervielfältigt worden sind. Diese Überzeugung stützt das Gericht auf die in Augenscheinnahme der Vollmachten betreffend B., A. und G. (Blatt 49, 93, 96 GA). Hier zeigen die Unterschriften der Mandantin nicht nur ein völlig gleiches Schriftbild, auch sind sie in völlig gleichen Abständen zu der unter ihnen befindlichen Unterschriftenlinie ausgeführt. Die Unterschrift in der Vollmacht G. ist lediglich im Vergleich zu den beiden anderen geringfügig gestaucht. Da das in gleicher Weise für den Vollmachtstext gilt, ist es offenbar darauf zurückzuführen, dass die Vollmachtsurkunde eingescannt und dabei insgesamt entsprechend gestaucht worden ist. (Letzteres kann auch nach der Versendung durch den Beklagten erfolgt sein.)"
Das LG Aurich hat entschieden, dass die Ausnutzung des Grundsatzes des fliegenden Gerichtsstandes zur Rechtmissbräuchlichkeit nach § 8 Abs. 4 UWG führen kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Abmahner eine einstweilige Verfügung bei einem abgelegenen und schwer erreichbaren Gericht beantragt zu dem die Parteien oder die beteiligten Rechtsanwälte keinerlei Bezug haben. Es ging im vorliegenden Fall um einen bekannten Serienabmahner, der bereits vor zahlreichen Gerichten Niederlagen wegen der Rechtsmissbräuchlichkeit seiner Abmahnungen hinnehmen musste und welcher sein Glück offenbar nun mal wieder bei einem anderen Gericht versuchen wollte.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Das Gericht verkennt nicht, dass für Unterlassungsansprüche nach UWG wegen Handelsaktivitäten im Internet gemäß §§ 2, 8 UWG iVm. § 32 ZPO die Zuständigkeit jeden deutschen Gerichtes als Gericht des Begehungsortes eröffnet ist. Ebensowenig verkennt das Gericht, dass gem. § 35 ZPO die klagende Partei unter mehreren zulässigen Gerichtsständen wählen kann. Diese Wahlfreiheit steht allerdings unter dem Vorbehalt der unzulässigen Rechtsausübung, also des Rechtsmissbrauchs.
[...]
Ein solcher Fall des Rechtsmißbrauchs ist hier offenkundig gegeben. Es ist nämlich aus keinem anderen Gesichtspunkt als dem der Schadenszufügung und der arglistigen Erschwerung der Rechtsverteidigung des Antragsgegners zu erklären, dass die Antragstellerin die einstweilige Verfügung ausgerechnet in Aurich beantragt.
[...]
Daraus erschließt sich die Absicht, den Antragsgegner durch die Wahl eines im Bundesgebiet abgelegenen und von seinem Geschäftssitz verkehrsmäßig nur schwer (Aurich hat keinen Bahnhof für Personenbeförderung) zu erreichenden Gerichtsortes zu benachteiligen.Für die erörterte arglistige Benachteiligungsabsicht spricht schließlich ferner, wenngleich nicht entscheidend, der Umstand, dass ausweislich der Im Internet (Suchmaschine Yahoo) öffentlich zugänglichen Informationen über den Prozessbevollmächtigten G. S. dieser für eine Vielzahl von Unterlassungsklagen und Abmahnverfahren, unter anderem auch für die Antragstellerin dieses Verfahrens, bekannt ist, was die Vermutung schikanöser taktischer Vorgehensweise stützt."
Der Filesharing-Massenabmahner Digiprotect ist insolvent. Dieser hatte sich zunächst noch in FDUDM2 GmbH umbenannt und nunmehr beim AG Frankfurt Insolvenz angemeldet.
Auch wir hatten häufig mit Digiprotect-Abmahnungen zu tun. Gerichtliche Schritte wurden in den von uns betreuten Fällen von Digiprotect nie eingeleitet.
OLG Düsseldorf
Beschluss vom 04.02.2013
I-20 W 68/1
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Streitwert für den Unterlassungsanspruch in Filesharingfällen bei einem Musiktitel 2.500 EURO beträgt (ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2010 - 11 U 52/07).
Leider hat sich das LG Bochum wohl im vorliegenden nicht zur Frage des Rechtsmissbrauchs geäußert. Das Gericht hat die Abmahnung für unbegründet erachtet, da - so das Gericht zutreffend - ein entsprechender Link im Infobereich einer Facebook-Seite ausreichend sei und im vorliegenden Fall vorhanden war.
Wir wird die Sache für den Massenabmahner letztlich enden ? Schlecht ! Der Rechtsmissbrauch liegt auf der Hand. Die Entscheidung des LG Regensburg wird mit Sicherheit auch noch aufgehoben.
OLG Düsseldorf
Urteil vom 15.01.13
I-20 U 190/11
Google Places
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Unternehmen nur dann für Markenrechtsverletzungen durch einen Eintrag bei Google Places bzw. Google Maps haftet, wenn das Unternehmen den Eintrag selbst veranlasst hat. Dies muss der Kennzeichenrechtsinhaber im Streitfall darlegen und beweisen.
Eine Haftung des Unternehmens besteht nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung jedenfalls auch dann, wenn der Eintrag durch Dritte (z.B. Suchmaschinenoptimierer) im Auftrag des Unternehmens erfolgte.