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Leistungsschutzrecht für Presseverleger kommt zum 01.08.2013 - Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Das umstrittene und zu Recht gescholtene Leistungsschutzrecht für Presseverleger wird am 01.08.2013 in Kraft treten. Das Achte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes wurde nunmehr im Bundesgesetzblatt Teil I 2013 Nr. 23 vom 14.05.2013

LG Dortmund: Fehlender Hinweis auf Berufshaftpflichtversicherung im Impressum der Webseite einer Rechtsanwaltskanzlei ist nicht wettbewerbswidrig

LG Dortmund
Urteil vom 26.03.2013
3 O 102/13


Das LG Dortmund hat entschieden, dass das Fehlen der nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV erforderlichen Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung im Impressum der Webseite einer Rechtsanwaltskanzlei nicht wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Überdies würde es zudem auch an der nach § 3 Abs. 1 UWG erforderlichen spürbaren Beeinträchtigung eines etwaigen Verstoßes fehlen. Denn insbesondere bei Verstößen gegen Vorschriften wie der DL-InfoV ist stets sorgfältig zu prüfen, ob nicht ein Bagatellverstoß anzunehmen ist (vgl. auch KG GRUR-RR 2008, 352; Köhler/Bornkamm, UWG, § 4 Rn. 11.158). So kann die Spürbarkeit nämlich zu verneinen sein, wenn die unlautere geschäftliche Handlung allenfalls geeignet ist, für den Handelnden einen geringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu begründen (vgl. BGH WRP 2000, 1135; BGH GRUR 2001, 258; Köhler/Bornkamm, UWG, § 3 Rn. 124). Die streitgegenständliche Handlung – hier die Unterlassung der Angabe der Berufshaftpflichtversicherung im Impressum des Internetauftritts der Verfügungsbeklagten – ist aber nach Ansicht der Kammer als bloßer Bagatellverstoß einzuordnen, dem eine wettbewerbsrechtliche Relevanz fehlt. Ein Wettbewerbsvorteil für die Verfügungsbeklagte ist letztlich nicht erkennbar. Im Gegenteil dürften potentielle Mandanten das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung eher als vorteilhaft und als ein – wenn auch eher untergeordnetes – Kriterium für die Auswahl eines bestimmten Rechtsanwalts ansehen."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Berlin: Fehlendes Impressum bei Google+ ist wettbewerbswidrig - Unnötige Fehler auf Social-Media-Plattformen vermeiden

LG Berlin
Beschluss vom 28.03.2013
16 O 154/13


Abmahnungen wegen eines fehlerhaften oder fehlenden Impressums sind immer noch weit verbreitet. Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG gilt auch, was erstaunlicherweise immer noch gerne übersehen wird, für Social-Media-Profile und Unternehmensseiten auf Social-Media-Plattformen (siehe dazu z.B. LG Aschaffenburg: Impressumspflicht bei Facebook, Twitter, Google+ , Xing und Co. - Pflicht zur Anbieterkennzeichnung).

Nunmehr hat das LG Berlin wenig überraschend entschieden, dass auch bei Google+ eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG erforderlich ist.

Wir raten nicht ohne Grund schon seit vielen Jahren auch auf Social-Media-Plattformen die erforderlichen Pflichtinformationen gut einsehbar vorzuhalten.

OLG Frankfurt: Keine Störerhaftung des Anschlussinhabers für den Ehepartner in Filesharing-Fällen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Urheberrechtsverletzungen bekannt sind

OLG Frankfurt
Urteil vom 22.03.2013
11 W 8/13


Das OLG Frankfurt hat entschieden das der Inhaber eines Internetanschlusses nicht als Störer in Filesharung-Fällen nicht für Rechtsverletzungen des Ehepartners haftet, sofern dem Anschlussinhaber keine Rechtsverletzungen bekannt sind. Eine allgemeine Überwachungspflicht gibt es - so das Gericht - nicht.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


DPMA: Mario Barth-Marke "Nicht quatschen, machen" aufgrund absoluter Schutzhindernisse gelöscht

Das DPMA hat völlig zu Recht die Mario Barth-Marke "Nicht quatschen, machen" aufgrund absoluter Schutzhindernisse gelöscht.

Wir hatten in dem Beitrag "LG Düsseldorf: "Nicht quatschen, MACHEN" als T-Shirt-Aufdruck - Mario Barth scheitert mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen" über einen entsprechenden Rechtsstreit berichtet. Der "Comedian" hatte einen T-Shirt-Händler verklagt. Das LG Düsseldorf hatte die Klage zutreffend abgewiesen und die mangelnde Unterscheidungskraft der Mario Barth-Marke gerügt.

BGH-Entscheidung zur (fehlenden) Störerhaftung von Eltern für Ihre Kinder in Filesharing-Fällen liegt im Volltext vor - Morpheus

BGH
Urteil vom 15.11.2012
I ZR 74/12
Morpheus
BGB § 832 Abs. 1; UrhG § 97


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Eltern haften nicht für illegales Filesharing minderjähriger Kinder, wenn eine Belehrung erfolgt ist und kein Verdacht besteht über diese wichtige Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits
dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.

BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: 1,3 Geschäftsgebühr als Regelgebühr - auch der VI. Zivilsenat gibt seine Rechtsprechung zur 20%igen Toleranzgrenze explizit auf

BGH
Urteil vom 05.02.2013
VI ZR 195/12
RVG § 14 Abs. 1; RVG-VV Nr. 2300


Auch der VI. Zivilsenat hat nun seine Rechtsprechung aufgegeben, wonach bei der Bemessung der Geschäftsgebühr bei durschnittlichen Fällen eine Toleranzgrenze von 20 % besteht, explizit aufgegeben (siehe zum Thema BGH macht die Rolle Rückwärts - doch nur eine 1,3 Geschäftsgebühr als Regelgebühr). Bei normal gelagerten Fällen kann lediglich eine 1,3-fache und keine 1,5-fache Geschäftsgebühr verlangt werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Zwar steht dem Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG ein Ermessensspielraum zu, so dass, solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % bewegt, die Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen ist. Eine Erhöhung der Schwellengebühr von 1,3, die die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle darstellt, auf eine 1,5-fache Gebühr ist aber nicht der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 entzogen. Andernfalls könnte der Rechtsanwalt für durchschnittliche Sachen, die nur die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigen, ohne weiteres eine 1,5-fache Gebühr verlangen. Dies verstieße gegen den Wortlaut und auch gegen den Sinn und Zweck des gesetzlichen Gebührentatbestandes in Nr. 2300 VVRVG, der eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr hinaus nicht in das Ermessen des Rechtsanwalts stellt, sondern bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war.

Soweit dem Urteil des erkennenden Senats vom 8. Mai 2012 (VI ZR 273/11, VersR 2012, 1056 Rn. 4 f.) etwas Abweichendes zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Düsseldorf: Bewerbung von Spielzeug mit Hinweis "Frei von Phalaten" wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten

LG Düsseldorf
Beschluss vom 26.02.2013
34 O 18/13


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bewerbung von Spielzeug mit dem Hinweis "Frei von Phalaten" eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist.


LG Köln: Hauptmieter einer WG haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen von Untermietern - Keine anlasslose Prüf- und Belehrungspflicht hinsichtlich der Nutzung von Filesharingprogrammen

LG Köln
Urteil vom 14.03.2013
14 O 320/12
nicht rechtskräftig


Das LG Köln hat entschieden, dass der Hauptmieter einer Wohngemeinschaft und Inhaber eines Internetanschlusses in Filesharing-Fällen nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen haftet, welche von den Untermietern bzw. Mitbewohnern begangen werden. Das Gericht verneinte die für eine Verantwortlichkeit als Störer erforderliche Prüf- und Belehrungspflicht, soweit dem Hauptmieter keine Umstände bekannt sind, dass über den Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen begangen werden.

AG Warstein: Direkter Schadensersatzanspruch bei Abmahnung durch nicht mandatierten Rechtsanwalt - Abmahnschutzbrief

AG Warstein
Urteil vom 13.09.2012
3 C 408/11


Das AG Warstein hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Abgemahnter einen direkten Schadensersatzanspruch gegen den abmahnenden Rechtsanwalt hat, wenn dieser die Mandatierung nur vortäuscht, um so die Abmahnkosten zu kassieren.

Im vorliegenden Fall war der abmahnende Rechtsanwalt offenbar im Rahmen eines "Abmahnschutzbriefes" genannten Beratungspakets beauftragt worden. Eine Mandatierung zur Abmahnung von Mitbewerbern wurde nie erteilt.

Aus den Entscheidunggründen:

"Die Überzeugung, dass der Beklagte entgegen seiner Einlassung nicht bevollmächtigt und beauftragt war, stützt das Gericht auf die gegenteilige Zeugenaussage der vermeintlichen Mandantin. Diese hat bekundet, den Beklagten lediglich im Rahmen seines „Abmahnschutzbriefes“ beauftragt zu haben. Diese Aussage war unter Berücksichtigung aller Umstände überzeugend.
[...]
Für die Behauptung der Mandantin spricht ferner, dass die von ihr erteilten Blankovollmachten entgegen der ausdrücklichen Behauptung des Beklagten doch vervielfältigt worden sind. Diese Überzeugung stützt das Gericht auf die in Augenscheinnahme der Vollmachten betreffend B., A. und G. (Blatt 49, 93, 96 GA). Hier zeigen die Unterschriften der Mandantin nicht nur ein völlig gleiches Schriftbild, auch sind sie in völlig gleichen Abständen zu der unter ihnen befindlichen Unterschriftenlinie ausgeführt. Die Unterschrift in der Vollmacht G. ist lediglich im Vergleich zu den beiden anderen geringfügig gestaucht. Da das in gleicher Weise für den Vollmachtstext gilt, ist es offenbar darauf zurückzuführen, dass die Vollmachtsurkunde eingescannt und dabei insgesamt entsprechend gestaucht worden ist. (Letzteres kann auch nach der Versendung durch den Beklagten erfolgt sein.)"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Aurich: Rechtsmissbrauch durch Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands - rechtsmissbräuchlicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

LG Aurich
Beschluss vom 22.01.2013
6 O 38/13


Das LG Aurich hat entschieden, dass die Ausnutzung des Grundsatzes des fliegenden Gerichtsstandes zur Rechtmissbräuchlichkeit nach § 8 Abs. 4 UWG führen kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Abmahner eine einstweilige Verfügung bei einem abgelegenen und schwer erreichbaren Gericht beantragt zu dem die Parteien oder die beteiligten Rechtsanwälte keinerlei Bezug haben. Es ging im vorliegenden Fall um einen bekannten Serienabmahner, der bereits vor zahlreichen Gerichten Niederlagen wegen der Rechtsmissbräuchlichkeit seiner Abmahnungen hinnehmen musste und welcher sein Glück offenbar nun mal wieder bei einem anderen Gericht versuchen wollte.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Gericht verkennt nicht, dass für Unterlassungsansprüche nach UWG wegen Handelsaktivitäten im Internet gemäß §§ 2, 8 UWG iVm. § 32 ZPO die Zuständigkeit jeden deutschen Gerichtes als Gericht des Begehungsortes eröffnet ist. Ebensowenig verkennt das Gericht, dass gem. § 35 ZPO die klagende Partei unter mehreren zulässigen Gerichtsständen wählen kann. Diese Wahlfreiheit steht allerdings unter dem Vorbehalt der unzulässigen Rechtsausübung, also des Rechtsmissbrauchs.
[...]
Ein solcher Fall des Rechtsmißbrauchs ist hier offenkundig gegeben. Es ist nämlich aus keinem anderen Gesichtspunkt als dem der Schadenszufügung und der arglistigen Erschwerung der Rechtsverteidigung des Antragsgegners zu erklären, dass die Antragstellerin die einstweilige Verfügung ausgerechnet in Aurich beantragt.
[...]
Daraus erschließt sich die Absicht, den Antragsgegner durch die Wahl eines im Bundesgebiet abgelegenen und von seinem Geschäftssitz verkehrsmäßig nur schwer (Aurich hat keinen Bahnhof für Personenbeförderung) zu erreichenden Gerichtsortes zu benachteiligen.Für die erörterte arglistige Benachteiligungsabsicht spricht schließlich ferner, wenngleich nicht entscheidend, der Umstand, dass ausweislich der Im Internet (Suchmaschine Yahoo) öffentlich zugänglichen Informationen über den Prozessbevollmächtigten G. S. dieser für eine Vielzahl von Unterlassungsklagen und Abmahnverfahren, unter anderem auch für die Antragstellerin dieses Verfahrens, bekannt ist, was die Vermutung schikanöser taktischer Vorgehensweise stützt."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Filesharing-Massenabmahner Digiprotect insolvent - erst in FDUDM2 umbenannt, dann Insolvenz angemeldet

Der Filesharing-Massenabmahner Digiprotect ist insolvent. Dieser hatte sich zunächst noch in FDUDM2 GmbH umbenannt und nunmehr beim AG Frankfurt Insolvenz angemeldet.

Auch wir hatten häufig mit Digiprotect-Abmahnungen zu tun. Gerichtliche Schritte wurden in den von uns betreuten Fällen von Digiprotect nie eingeleitet.

OLG Düseldorf: 2.500 EURO Streitwert in Filesharing-Fällen bei einem Musiktitel

OLG Düsseldorf
Beschluss vom 04.02.2013
I-20 W 68/1


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Streitwert für den Unterlassungsanspruch in Filesharingfällen bei einem Musiktitel 2.500 EURO beträgt (ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2010 - 11 U 52/07).

LG Bochum: Impressum bei Facebook durch Link im Infobereich ausreichend - Massenabmahner verliert negative Feststellungsklage

Wie die Internet World Business berichtet hat das LG Bochum der negativen Feststellungklage eines Abgemahnten gegen einen bekannten Massenabmahner wegen unzureichender Impressumsangaben bei Facebook stattgegeben (siehe zum Thema auch unsere Anmerkung zum Fehlurteil des LG Regensburg "LG Regensburg: Fehlendes Facebook-Impressum ist wettbewerbswidrig - Keine rechtsmissbräuchliche Abmahnung bei 180 Abmahnungen binnen einer Woche")

Leider hat sich das LG Bochum wohl im vorliegenden nicht zur Frage des Rechtsmissbrauchs geäußert. Das Gericht hat die Abmahnung für unbegründet erachtet, da - so das Gericht zutreffend - ein entsprechender Link im Infobereich einer Facebook-Seite ausreichend sei und im vorliegenden Fall vorhanden war.

Wir wird die Sache für den Massenabmahner letztlich enden ? Schlecht ! Der Rechtsmissbrauch liegt auf der Hand. Die Entscheidung des LG Regensburg wird mit Sicherheit auch noch aufgehoben.

OLG Düsseldorf: Haftung für Markenrechtsverletzung durch Google Places / Google Maps-Eintrag nur, wenn der Eintrag vom beworbenen Unternehmen veranlasst wurde

OLG Düsseldorf
Urteil vom 15.01.13
I-20 U 190/11
Google Places

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Unternehmen nur dann für Markenrechtsverletzungen durch einen Eintrag bei Google Places bzw. Google Maps haftet, wenn das Unternehmen den Eintrag selbst veranlasst hat. Dies muss der Kennzeichenrechtsinhaber im Streitfall darlegen und beweisen.

Eine Haftung des Unternehmens besteht nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung jedenfalls auch dann, wenn der Eintrag durch Dritte (z.B. Suchmaschinenoptimierer) im Auftrag des Unternehmens erfolgte.