Skip to content

OLG Frankfurt: Geltendmachung von Abofallen-Forderungen durch Inkassounternehmen unlauter - Boykottaufruf an Bank durch Verbraucherschutzverband aber auch unzulässig

OLG Frankfurt
Urteil vom 26.03.2013
6 U 184/12


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Geltendmachung von Abofallen-Forderungen durch ein Inkassounternehmen unlauter ist, sofern dieses Kenntnis von dem Sachverhalt hat.

Ein Boykottaufruf an eine Bank, wo das Inkassounternehmen ein Konto unterhält, durch einen Verbraucherschutzverband ist nach Ansicht des Gerichts jedoch jedenfalls dann unzulässig, sofern der Verband gerichtlich gegen das Inkassounternehmen vorgegangen ist.

Die vollständige Enstcheidung des OLG Frankfurt finden Sie hier:

BGH: Revision gegen Freiheitsstrafe für Abo-Fallen-Betreiber wegen gewerbsmäßigen Betruges durch betrügerische E-Card-Abmahnungen verworfen

BGH
Beschluss vom 03.04.2013
3 StR 408/12


WIe das LG Osnabrück in einer Pressemitteilung berichtet, hat der BGH die Revision gegen die Freiheitsstrafe für einen Abo-Fallen-Betreiber wegen gewerbsmäßigen Betruges durch betrügerische E-Card-Abmahnungen verworfen

Wir hatten bereits in dem Beitrag "LG Osnabrück: Freiheitsstrafe gegen Abo-Fallen-Betreiber wegen gewerbsmäßigen Betruges - betrügerische E-Card-Abmahnungen" über die Sache berichtet.

Die vollständige Pressemitteilung des LG Osnabrück finden Sie hier:

Button-Lösung für Online-Shops ist ab 01.08.2012 Pflicht - Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Die Regelungen zur Button-Lösung für Online-Shops und sonstige Anbieter von Fernabsatzgeschäften treten am 01.08.2012 in Kraft. Wir hatten bereits mehrfach darüber berichten (siehe z.B. "Gut gemeint ist nicht gut gemacht - Bundestag verabschiedet Gesetz gegen Kostenfallen im Internet und Button-Lösung").

Das entsprechende "Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes" wurden heute im Bundesgesetzblatt veröffenlicht.

Shopbetreiber und Betreiber von Handels- und Auktionsplattformen sind nun gefragt, die
gesetzlichen Vorgaben pünktlich umzusetzen. Zahlreiche (Serien-)Abmahner dürften bereits die Messer wetzen, um zeitnah Angebote abzumahnen, die nicht pünktlich zum 01.08.2012 an die Rechtslage angepasst wurden.

§ 312g BGB erhält drei neue Absätze:

(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Ge­schäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungs­gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittel­bar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung aus­drücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schalt­fläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeu­tigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.


LG Hamburg: Freiheitsstrafen und Geldstrafen gegen Betreiber von Abofallen und Kostenfallen im Internet

LG Hamburg
Urteil vom 21.03.2012
608 KLs 8/11

Das LG Hamburg hat in einem Verfahren gegen sieben Angeklagte wegen des Betreibens von Abofallen und Kostenfallen im Internet Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und 3 ¾ Jahren sowie Geldstrafen verhängt.

Aus der Pressemitteilung des LG Hamburg:
"Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Angeklagten - teilweise als Täter, teilweise als Gehilfen - über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren im Internet „Abofallen“ betrieben haben. Auf diese Weise haben sie bei ca. 65.000 Internetnutzern einen Schaden von insgesamt mindestens 4,5 Millionen Euro verursacht.

Nach dem Urteil der zuständigen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hamburg erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand des Betruges. Mit den an die Kunden versandten Zahlungsaufforderungen täuschten die Angeklagten den Kunden vor, diese seien eine vertragliche Zahlungsverpflichtung eingegangen. Tatsächlich waren jedoch keine Verträge zustande gekommen, weil den Angeklagten wegen des Inhalts ihrer sinnlosen Angebote und der gezielten Gestaltung ihrer Websites klar war, dass Kunden, die sich dort anmeldeten, den Kostenhinweis übersehen hatten. Wenn aber ein Kunde keine entgeltliche Leistung in Anspruch nehmen möchte und der Anbieter dies erkennt bzw. hiervon ausgeht, kommt kein Vertrag über eine kostenpflichtige Leistung zustande."


Die vollständige Pressemitteilung des LG Hamburg finden Sie hier:



"LG Hamburg: Freiheitsstrafen und Geldstrafen gegen Betreiber von Abofallen und Kostenfallen im Internet" vollständig lesen

Gesetz gegen Internetfallen und Button-Lösung - Gesetzestext und Gesetzesbegründeung

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz gegen Kostenfallen im Internet verabschiedet (siehe dazu unser Beitrag Gut gemeint ist nicht gut gemacht - Bundestag verabschiedet Gesetz gegen Kostenfallen im Internet und Button-Lösung). Die dazugehörige Bundestagsdrucksache 17/8805 mit dem neuen Gesetzestext und der Gesetzesbegründung finden Sie hier:

Gut gemeint ist nicht gut gemacht - Bundestag verabschiedet Gesetz gegen Kostenfallen im Internet und Button-Lösung

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz gegen Kostenfallen im Internet verabschiedet und damit auch die sogenannte Button-Lösung auf den Weg gebracht. Abofallen und Abzocke im Internet werden die neunen Regelungen leider nicht wirksam bekämpfen. Wir haben uns zu den kommenden Regelungen bereits in dem Beitrag "BMJ zur Buttonlösung gegen Internetabzocke und angeblich verbessertem Verbraucherschutz" kritisch geäußert. Das Politik und auch zahlreiche der im Gesetzgebungsverfahren angehörten "Experten",meinen, dass nun wirksame Schutzmechanismen gegen Abofallen und Internetabzocke vorliegen, zeugt schlicht von Unkenntnis. Die neuen Regelungen sollen sollen zum Sommer 2012 in Kraft treten. Online-Shop-Betreiber müssen die neuen Regelungen bis dahin umsetzen. Andernfalls drohen Abmahnungen.

LG Osnabrück: Freiheitsstrafe gegen Abo-Fallen-Betreiber wegen gewerbsmäßigen Betruges - betrügerische E-Card-Abmahnungen

LG Osnabrück
Urteil vom 17.02.2012
15 KLs 35/09
nicht rechtskräftig

Das LG Osnabrück hat einen Abofallen-Betreiber wegen gewerbsmäßigen Betruges in 38 Fällen sowie wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges in 33 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der mitangeklagte Rechtsanwalt wurde wegen gewerbsmäßigen Betruges (31 Fälle vollendet und 33-mal versucht) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung unter einer Auflage von 12.000,- € zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Gegenstand des Verfahrens waren betrügerische E-Card-Abmahnungen. In der Pressemitteilung des LG Osnabrück heißt es zum Sachverhalt:
"Die Angeklagten haben 2004 und 2005 Firmen, Kommunen und Parteien abgemahnt, die in ihrem Internetauftritt die Möglichkeit einer e-card-Versendung vorsahen. Sie haben behauptet, dass sie unerwünscht per E-Mail eine e-card erhalten hätten. Diese Werbemails hatten sich die Angeklagten jedoch selbst zugeschickt, um die Betroffenen per Abmahnung durch den Rechtsanwalt (jeweils 532,90 € Anwaltsgebühren, die zwischen den Beteiligten aufgeteilt wurden) zur Abgabe einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung aufzufordern. Für jeden Wiederholungsfall war eine Vertragsstrafe von 5.000,00 € zu zahlen, die teilweise auch erfolgreich provoziert worden ist"


Die Pressemitteilung des LG Osnabrück finden Sie hier:

Staatsanwaltschaft Darmstadt hat Anklage gegen Betreiber der Abofallen opendownload.de und softwaresammler.de erhoben

Staatsanwaltschaft Darmstadt hat Anklage gegen Betreiber der Abofallen opendownload.de und softwaresammler.de wegen gewerbsmäßigen Betruges erhoben.

Die vollständige Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Darmstadt finden Sie hier:

"Staatsanwaltschaft Darmstadt hat Anklage gegen Betreiber der Abofallen opendownload.de und softwaresammler.de erhoben" vollständig lesen

BGH: Auch wer anwaltlich vertreten ist, darf von der Gegenseite weiterhin direkt mit Mahnschreiben angeschrieben werden

BGH
Urteil vom 08.02.2011
VI ZR 311/09
BGB § 823


Der BGH hat entschieden, dass auch derjenige, der anwaltlich vertreten ist, weiterhin direkt von der Gegenseite mit Mahnschreiben angeschrieben werden kann. Einen Unterlassungsanspruch lehnt der BGH (leider) ab.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Es besteht auch keine Notwendigkeit, zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Klägers der Beklagten vorzuschreiben, nur mit dem vom Kläger beauftragten Rechtsanwalt zu korrespondieren. Auch wenn die Beklagte die Mahnschreiben weiterhin an den Kläger versendet, kann er diese Schreiben ohne Weiteres an seinen Rechtsanwalt weiterleiten, der den Schreiben entgegentreten kann. Solange kein gerichtliches Verfahren anhängig ist, darf die Beklagte auch einen etwaigen Mahnbescheid gemäß § 171 ZPO unmittelbar dem Kläger zustellen lassen, so dass er ohnehin für diesen Fall Vorsorge treffen und gegebenenfalls das Notwendige, möglicherweise durch seinen bevollmächtigten Anwalt, veranlassen muss."

Leitsatz des BGH:
Zum Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Mahnschreiben an eine Partei persönlich, für die sich ein Rechtsanwalt bestellt hat.

BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - VI ZR 311/09 - LG Koblenz - AG Montabaur

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BMJ: Die Button-Lösung zur (angeblichen) Verbesserung des Verbraucherschutzes vor Kostenfallen im Internet kommt - Regierungsentwurf liegt vor

Die Bundesregierung hat sich laut einer Pressemitteilung des Bundeministeriums der Justiz auf die Umsetzung der von vielen Seiten völlig zu Recht stark kritisierte Button-Lösung verständigt (siehe dazu "BMJ zur Buttonlösung gegen Internetabzocke und angeblich verbessertem Verbraucherschutz"). Die Bundesregierung hat einen neuen Entwurf des "Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr" vorgelegt.

Die Regelungen werden den Verbraucherschutz im Internet faktisch nicht verbessern und die schwarzen Schafe nicht an ihrem Geschäftsgebahren hindern, gleichzeitig aber Online-Shop-Betreiber mit weiteren formellen Vorgaben für den Bestellvorgang weiter belasten.


Die Pressemitteilung des BMJ finden Sie hier:

"BMJ: Die Button-Lösung zur (angeblichen) Verbesserung des Verbraucherschutzes vor Kostenfallen im Internet kommt - Regierungsentwurf liegt vor" vollständig lesen

LG Berlin: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Betreiber von Abofallen-Seiten - deutlicher Hinweis auf Entgeltpflicht erforderlich

LG Berlin,
Urteil vom 08.02.2011
15 O 268/10


Das LG Berlin hat völlig zu Recht entschieden, dass Betreiber von Abofallen-Seiten wettbewerbswidrig handeln. Das Gericht gab einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes statt.

Aus der Pressemitteilung des vzbv:

"OPM betreibt die Internetseiten www.live2gether.de und www.drive2U.de, auf denen Interessierte Gesuche und Angebote für Mitfahr- und Mitwohngelegenheiten einstellen und abrufen können. Doch Kunden, die sich für den Service anmeldeten, erlebten eine böse Überraschung: Laut Anbieter hatten sie damit einen Vertrag für eine einjährige Nutzung der Datenbank zum Preis von 96 Euro abgeschlossen. Tatsächlich stand ein Hinweis auf die Kosten auf der Anmeldeseite. Er war aber unauffällig in einem längeren Fließtext versteckt, der mit Hinweisen zum Datenschutz begann.

Die Richter sahen darin eine Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und eine Irreführung der Verbraucher.
[...]
Nach Auffassung der Richter hätte daher die Präsentation der Angebote auf der Start- und Anmeldeseite einen deutlichen Hinweis auf die Entgeltpflicht erfordert. Auf der Startseite fehlte jedoch ein solcher Hinweis. Den unscheinbaren Hinweis auf der Anmeldeseite ließen die Richter nicht gelten. Es spreche vieles dafür, dass der Betreiber der Internetseite ganz bewusst versuche, die Entgeltpflicht weitestgehend zu verstecken."


Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Betreiber der streitgegenständlichen Angebote hat Berufung eingelegt.

Die Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) finden Sie hier:

Neuer Beitrag in Heft 13/11 der Zeitschrift Telecom Handel zur EU-Verbraucherrechte-Richtlinie

In Heft 13/11, Seite 26 der Zeitschrift Telecom Handel erläutert Rechtsanwalt Beckmann in dem Beitrag "EU-RICHTLINIE -
Europaweite Regeln für Händler"
die vor kurzem verabschiedete EU-Verbraucherrechte-Richtlinie (siehe auch: unser Beitrag"BMJ zur Buttonlösung gegen Internetabzocke und angeblich verbessertem Verbraucherschutz") und die dadurch anstehenden Änderungen für Online-Shop-Betreiber und Anbieter sonstiger Fernabsatzgeschäfte, wenn die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht erfolgt ist.

BMJ zur Buttonlösung gegen Internetabzocke und angeblich verbessertem Verbraucherschutz

Das BMJ hat heute in der Pressemitteilung "Buttonlösung gegen Internetabzocke kommt – Mehr Verbraucherschutz durch neue EU-Richtlinie" die Verabschiedung der neuen Verbraucherschutzrichtlinie durch das Europäische Parlament kommentiert und eine entsprechende Umsetzung in das deutsche Recht angekündigt.

Die Button-Lösung dürfte den Verbraucherschutz nicht verbessern und ist eher als PR-Aktion zu werten. Nicht ohne Grund wird diese Regelung von vielen Seiten kritisiert. Das BMJ meint, dass Internetabzocke angeblich wirksam ein "ein Riegel vorgeschoben wird". Button-Lösung hin oder her, werden Internet-Abzocker, Abofallen-Betreiber weiterhin auf Beutezug gehen. Die angeblichen Kunden werden weiterhin mit Rechnungen, Mahnungen und Schreiben der Anbieter und Inkassounternehmen konfrontiert werden, um diese einzuschüchtern und so zur Zahlung zu bewegen. Wenn auch nur ein Bruchteil der Nutzer zahlt, handelt es sich häufig (leider) um ein lohnendes Geschäft. Daran wird auch die Button-Lösung nichts ändern, denn bereits nach derzeitiger Rechtslage kommt kein wirksamer Vertrag zustande, wenn der Betreiber einer Internetseite nicht deutlich auf die Entgeltlichkeit seiner Leistung hinweist. Auch folgt u.a. schon aus der PAngV , dass der Anbieter auf die Entgeltlichkeit seiner Leistungen deutlich hinweisen muss.

Gerade die Verbraucherschutzverbände und auch die strafrechtliche Ermittlungsbehörden müssen sich den Vorwurf gefallen lasse, dass sie nicht konsequent gegen fragwürdige Angebote vorgehen. Dies ist auch nach geltendem Recht mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts und des Strafrechts möglich.

Die Zeche müssen wieder einmal die Online-Shop-Betreiber zahlen. Nach Umsetzung der Button-Lösung in deutsches Recht ist leider damit zu rechnen, dass Online-Shop-Betreiber wieder mit Abmahnungen wegen fehlender oder fehlerhafter Umsetzung des Button-Lösung konfrontiert werden. Der ohnehin zu stark durch formelle Regelungen reglementierte Bestellvorgang in Online-Shops wird durch die Button-Lösung weiter verkompliziert.





"BMJ zur Buttonlösung gegen Internetabzocke und angeblich verbessertem Verbraucherschutz" vollständig lesen

OLG Frankfurt: Abofallen-Betreiber können sich des Betruges strafbar gemacht haben - Volltext

OLG Frankfurt
Beschluss vom 17.12.2010
1 Ws 29/09
§ 263 StGB, § 1 Abs 6 S 2 PAngV
Abofallen-Betrug


Das OLG Frankfurt hat völlig zu Recht entschieden, dass sich die Betreiber von Abofallen-Seiten im Internet des Betruges strafbar gemacht haben können. Wie schon in der Vergangenheit gilt für alle betroffenen Internetnutzer: Auf keinen Fall zahlen !.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Hauptverfahren war zu eröffnen, weil eine Verurteilung der Angeschuldigten gemäß § 203 StPO hinreichend wahrscheinlich ist. Der hinreichende Tatverdacht gründet sich auf die in der Anklage genannten Beweismittel.

In dem Betreiben der Websites liegt nach Auffassung des Senats auch unter Beachtung der engen Wortlautbindung im Strafrecht eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB.

[...]

Aufgrund des nicht den gesetzlichen Anforderungen genügenden, unzureichenden Hinweises auf die Entgeltlichkeit der Leistung ist daher ein konkludentes Miterklären der Unentgeltlichkeit zu bejahen. Der sich aus der objektiven Gestaltung der Websites ergebende Gesamteindruck lässt die verdeckten Hinweise auf die Entgeltlichkeit völlig in den Hintergrund treten. Wer aber auf die Kostenpflicht nicht hinreichend deutlich hinweist bzw. sie nicht zum Gegenstand des offenen Erklärungswerts der Website macht, erklärt damit nach der Verkehrsanschauung konkludent, dass die Leistung kostenfrei erfolgt. Erfolgt kein deutlicher Hinweis auf die Zahlungspflicht nach § 1 Abs. 6 PAngV darf der Kunde damit rechnen, es mit einem Gratisangebot zu tun zu haben."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "OLG Frankfurt: Abofallen-Betreiber können sich des Betruges strafbar gemacht haben - Volltext" vollständig lesen

Gesetzentwurf zum Schutz von Verbrauchern vor Abofallen, Kostenfallen und Abzocke im Internet

Es liegt nunmehr der Referenten-Entwurf des "Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr" vor.

In der Einleitung heißt es:
"Unternehmerinnen und Unternehmer werden verpflichtet, Verbraucher im elektronischen
Geschäftsverkehr durch einen hervorgehobenen und deutlich gestalteten Hinweis über
den Gesamtpreis einer Ware oder Dienstleistung zu informieren. Zusätzlich müssen Unternehmer
den Bestellvorgang so gestalten, dass Verbraucher ihre Bestellung erst aufgeben
können, nachdem sie bestätigt haben, dass sie die Preisangabe zur Kenntnis genommen
haben. Ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im
elektronischen Geschäftsverkehr ist zudem nur wirksam, wenn der Unternehmer diese
beiden Pflichten erfüllt hat."


Den volltständigen Gesetzesentwurf finden Sie hier: