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KG Berlin: Admic-C haftet nicht als Störer für Email-Spam der über Domain verschickt wird

KG Berlin
Urteil vom 03.07.2012
5 U 15/12


Das KG Berlin hat entschieden, dass der Admin-C einer Domain im Regelfall nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung für Email-Spam, der über Domain verschickt wird, haftet. Dies soll nach Ansicht des KG Berlin auch dann gelten, wenn der Spam-Versand auch nach Inkenntnissetzung weiter fortgesetzt wird. Gerade dies lässt sich mit guten Gründen auch anders sehen, hat doch der Admin-C regelmäßig die Möglichkeit, die weiteren Rechtsverletzungen zu stoppen. Insofern sprechen die besseren Gründe dafür, dass der Admin-C ab Kenntniserlangung als Störer haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Antragsgegner aber auch nicht Störer, und zwar auch nicht im Hinblick auf die zweite und dritte E-Mail, welche der Abmahnung zeitlich nachfolgten.
[...]
Denn vorliegend geht das zu unterbindende Unrecht weder von der Domain als solcher aus (z.B. wegen Namensrechtsverletzung, vgl. etwa BGH GRUR 2012, 304, Tz. 50 - Basler Haar-Kosmetik), noch von dem Inhalt des mit der Domain aufrufbaren Internetauftritts (z.B. wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung, vgl. etwa KG [10. Zs.] MMR 2006, 392 f). Es ist mit anderen Worten ein nicht mit dem Unrechtsgehalt in Zusammenhang stehender Umstand, ob die Absenderanschrift der unerbetenen Werbe-E-Mail als Schlussbestandteil eine solche Domain enthält, für die (zufälligerweise) der Antragsgegner als Admin-C fungiert, oder aber irgendeine andere Domain wie beispielsweise “gmx.de", "web.de", "t-online.de" oder "berlin.de", deren sämtliche administrativen Ansprechpartner augenscheinlich gleichfalls nicht wegen unerbetener E-Mail-Werbung in der hier in Rede stehenden Fallkonstellation als Störer (auch nicht nach vorangegangener Inkenntnissetzung) in Anspruch genommen werden könnten."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: