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BGH-Entscheidung zur Zulässigkeit der Verwendung fremder Marken als Keyword für Google-Adwords liegt im Volltext vor - MOST-Pralinen

BGH
Urteil vom 13.12.2012
I ZR 46/08
MOST-Pralinen
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Keine Markenrechtsverletzung durch Google-Adwords - es muss nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung hingeweisen werden - MOST-Pralinen" über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Wird Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten angezeigt (KeywordAdvertising), ist eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 = WRP 2011, 1160 - Bananabay II; Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 46/08, MMR 2011, 608).

BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 217/10 - OLG Braunschweig - LG Braunschweig

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Keine Markenrechtsverletzung durch Google-Adwords - es muss nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung hingeweisen werden - MOST-Pralinen

BGH
Urteil vom 13.12.2012
I ZR 217/10
MOST-Pralinen


Der BGH hat seine AdWords-Rechtsprechung weiter präzisiert und konsequent entschieden, dass im Anzeigentext nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hingewiesen werden muss.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 - Bananabay II; Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 46/08, MMR 2011, 608) bestätigt, nach der beim "Keyword-Advertising" eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Werbung - wie im Streitfall - in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Der BGH hat klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweist und dass allein der Umstand, dass in der Anzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden (im Streitfall "Pralinen" usw.), nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke führt."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Keine Markenrechtsverletzung durch Google-Adwords - es muss nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung hingeweisen werden - MOST-Pralinen" vollständig lesen

OLG Hamm: Shopbetreiber haftet für AdWords-Anzeigen durch Preissuchmaschine nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung

OLG Hamm
Urteil vom 13.09.2012
I-4 U 71/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Shopbetreiber für AdWords-Anzeigen durch eine Preissuchmaschine nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die kenn­zei­chen­recht­li­che Ver­let­zung durch die Ad­words-Wer­bung der Firma T ist der Be­klag­ten gemäß § 14 Abs. 7 Mar­kenG zu­zu­rech­nen, selbst wenn die Be­klag­te hier­von keine Kennt­nis er­langt und der streit­gegen­ständ­li­chen Wer­bung der Firma T auch nicht zu­ge­stimmt haben soll­te.

Für eine Haf­tung i.S.d. § 14 Abs. 7 UWG ge­nügt näm­lich prin­zi­piell das Han­deln von Mit­arbei­tern oder Be­auf­trag­ten eines von der Be­klag­ten be­auf­trag­ten Unter­neh­mens. Die Haf­tung recht­fer­tigt sich in einem sol­chen Falle da­raus, dass der in An­spruch Ge­nom­me­ne durch den Ein­satz von Mit­arbei­tern und Be­auf­trag­ten sei­nen Ge­schäfts­kreis er­wei­tert und damit zu­gleich das Ri­si­ko von Zu­wi­der­hand­lun­gen in­ner­halb sei­nes Unter­neh­mens schafft (vgl. u.a. BGH GRUR 1995, 605 – Fran­chi­se-Neh­mer; GRUR 2009, 1167 – Part­ner­pro­gramm; Fezer, 4. Aufl., § 14 Mar­kenG Rdnr. 1060; Köh­ler/Born­kamm, 30. Aufl., § 8 UWG, Rn. 2.3, 2.43 m.w.N.).

Be­auf­trag­ter ist, wer, ohne Mit­arbei­ter zu sein, für den Unter­neh­mens­in­ha­ber kraft Ab­spra­che tätig wird (BGH GRUR 1995, 605 – Fran­chise­neh­mer). Der Be­griff ist weit aus­zu­le­gen (BGH GRUR 1990, 1039 – An­zei­gen­auf­trag; Fezer, 4. Aufl., § 14 Mar­kenG Rdnr. 1062). Der Be­auf­trag­te muss in die be­trieb­li­che Or­ga­ni­sa­tion des Be­triebs­in­ha­bers in der Weise ein­ge­glie­dert sein, dass einer­seits der Be­triebs­in­ha­ber auf das be­auf­trag­te Unter­neh­men einen be­stim­men­den, durch­setz­ba­ren Ein­fluss auf die­je­ni­ge Tä­tig­keit des be­auf­trag­ten Unter­neh­mens hat, in deren Be­reich das be­an­stan­de­te Ver­hal­ten fällt, und dass an­de­rer­seits der Er­folg der Ge­schäfts­tä­tig­keit des be­auf­trag­ten Unter­neh­mens dem Be­triebs­in­ha­ber zu Gute kommt (BGH GRUR 2005, 864 – Meiß­ner Dekor). Des­halb ist es un­er­heb­lich, wie die Be­tei­lig­ten ihre Rechts­be­zie­hung aus­ge­stal­tet haben. Trotz des Kri­te­riums „Ein­glie­de­rung“ kön­nen damit auch selb­stän­di­ge Unter­neh­mer wie bei­spiels­wei­se Wer­be­agen­tu­ren Be­auf­trag­te sein. Dabei kommt es nicht da­rauf an, wel­chen Ein­fluss der In­ha­ber des Unter­neh­mens sich auf diese tat­säch­lich ge­si­chert hat, son­dern wel­chen Ein­fluss er sich hätte si­chern kön­nen und müs­sen (BGH GRUR 2009, 1167 - Part­ner­pro­gramm; Fezer, aaO.).

Ent­spre­chend die­sen Grund­sät­zen ist die Firma T unter den ge­ge­be­nen Um­stän­den als Be­auf­trag­te der Be­klag­ten an­zu­se­hen."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamburg: eBay ist verpflichtet Angebote der Kunden auf Rechtsverletzungen zu überprüfen, wenn eBay AdWords-Werbung für die Angebote schaltet - Tripp Trapp

OLG Hamburg
Urteil vom 04.11.2011
5 U 45/07
Tripp Trapp


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eBay verpflichtet ist, die Angebote der Kunden auf Rechtsverletzungen zu überprüfen, wenn eBay - wie vorliegend geschehen - die Angebote u.a. durch AdWords-Anzeigen bewirbt. Vorliegend ging es um Angebote von urheberrechtswidrige Nachbauten des bekannten Tripp Trapp-Kinderstuhls. Entscheidend für das OLG Hamburg ist, dass eBay durch die eigenen Werbemaßnahmen für konkrete Angebote nicht mehr als neutraler Vermittler einzuordnen ist und somit gesteigerte Prüfungspflichten erfüllen muss.

Aus der Pressemitteilung des OLG Hamburg:
"Mit den dargestellten Werbemaßnahmen hat die Beklagte nach der Auffassung des Senats die Rolle eines neutralen Vermittlers verlassen und eine aktive Rolle übernommen, aufgrund derer ihr erheblich erhöhte Anstrengungen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zuzumuten seien.
[...]
Konkret bedeute dies, dass die Beklagte sämtliche durch Wortfilter in ihrem Internetauftritt auffindbaren Angebote von Kinderhochstühlen einer visuellen Kontrolle darauf unterziehen müsse, ob sich auch die fraglichen Plagiate darunter befänden."


Das OLG Hamburg hat die Revision zugelassen, so dass sich voraussichtlich der BGH mit den hier relevanten Fragen zur Haftung auseinandersetzen wird.

Die vollständige Pressemitteilung des OLG Hamburg finden Sie hier:

"OLG Hamburg: eBay ist verpflichtet Angebote der Kunden auf Rechtsverletzungen zu überprüfen, wenn eBay AdWords-Werbung für die Angebote schaltet - Tripp Trapp" vollständig lesen

BGH: "Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden" - Keine Irreführende Werbung in AdWords-Anzeige, auch wenn naheliegende Einschränkungen bestehen

BGH
Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 119/10 -
Innerhalb 24 Stunden
UWG § 5 Abs. 1 Nr. 1
Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden

Leitsatz des BGH:

Die Angabe "Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden" in einer AdwordsAnzeige ist im Hinblick auf die zutreffenden näheren Informationen, auf die die Anzeige verweist, nicht irreführend, wenn die Einschränkungen - Lieferung am Folgetag nur bei Bestellung bis 16.45 Uhr, keine Auslieferung am Sonntag - sich in dem Rahmen bewegen, mit dem der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher ohnehin rechnet.

BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 119/10 - OLG Hamm´- LG Bielefeld

Den Vollext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Schalten von AdWords unter Verwendung fremder Marken ist zulässig, sofern nicht der Eindruck erweckt wird, dass die Anzeige vom Markeninhaber stammt

EuGH
Urteil vom 22.09.2011
C-323/09
AdWords


Der EuGH hat mit diesem Urteil nochmals bekräftigt, dass das Schalten von AdWords und ähnlicher Werbeformen unter Verwendung fremder Marken als Keyword keine Markenrechtsverletzung darstellt, solange die fremde Marke nicht selbst im Anzeigentext auftaucht bzw. die Anzeige nicht den Eindruck erweckt vom Markeninhaber zu stammen. Ein Markeninhaber kann - so der EuGH - dann gegen das Schalten von AdWords vorgehen, wenn der Anzeigenschalter die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt (Trittbrettfahren) oder in der genannten Werbung eine Beeinträchtigung dieser Unterscheidungskraft (Verwässerung) oder Wertschätzung (Verunglimpfung) liegt.

Der Tenor der Entscheidung:

1. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Mitbewerber verbieten kann, anhand eines mit dieser Marke identischen Schlüsselworts, das der Mitbewerber ohne Zustimmung des Markeninhabers im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt hat, für Waren oder Dienstleistungen zu werben, die mit denen, für die die Marke eingetragen ist, identisch sind, wenn diese Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann. Eine solche Benutzung

– beeinträchtigt die herkunftshinweisende Funktion der Marke, wenn aus der anhand des genannten Schlüsselworts gezeigten Werbung für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke bzw. einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen;

– beeinträchtigt im Rahmen eines Referenzierungsdienstes mit den Merkmalen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht die Werbefunktion der Marke;

– beeinträchtigt die Investitionsfunktion der Marke, wenn sie es dem Markeninhaber wesentlich erschwert, seine Marke zum Erwerb oder zur Wahrung eines Rufs einzusetzen, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen und zu binden.

2. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer bekannten Marke es einem Mitbewerber verbieten kann, anhand eines dieser Marke entsprechenden Schlüsselworts, das dieser Mitbewerber ohne Zustimmung des Markeninhabers im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt hat, zu werben, wenn dieser Mitbewerber damit die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt (Trittbrettfahren) oder wenn in der genannten Werbung eine Beeinträchtigung dieser Unterscheidungskraft (Verwässerung) oder Wertschätzung (Verunglimpfung) liegt.

In einer Werbung anhand eines solchen Schlüsselworts liegt z. B. dann eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der bekannten Marke (Verwässerung), wenn sie zu einer Abschwächung dieser Marke zu einem Gattungsbegriff beiträgt.

Dagegen darf der Inhaber einer bekannten Marke es u. a. nicht verbieten, dass Mitbewerber anhand von dieser Marke entsprechenden Schlüsselwörtern eine Werbung erscheinen lassen, mit der, ohne eine bloße Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke anzubieten, ohne eine Verwässerung oder Verunglimpfung herbeizuführen und ohne im Übrigen die Funktionen der bekannten Marke zu beeinträchtigen, eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen ihres Inhabers vorgeschlagen wird.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Markenrechtsverletzung durch Schalten von Adwords-Werbung - Bananabay II-Entscheidung liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 13.01.2011
I ZR 125/07
Bananabay II
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1; MarkenRL Art. 5 Abs. 1 Buchst. a; UWG § 4 Nr. 9
Buchst. b und 10, § 5 Abs. 2


Die Bananabay II-Entscheidunng des BGH liegt nunmehr im Volltext vor (siehe auch die Entscheidung des EuGH, Beschluss vom 26.03.2010, C-91/09 nebst Kurzkommentar). Das Schalten von Adwords-Werbung unter Verwendung fremder Marken kann eine Markenrechtsverletzung sein. Dies ist dann der Fall, wenn die fremde Marke oder sonstige Hinweise im Anzeigentext enthalten sind.

Leitsatz des BGH:
Gibt ein Dritter ein mit einer Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort an, damit bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für der Gattung nach identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten, entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint (Adwords-Werbung), liegt darin keine Benutzung der fremden Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a MarkenRL, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domain-Name vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist.

BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 125/07 - OLG Braunschweig - LG Braunschweig

Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Streitwert von 280.000 EURO kann bei Markenrechtsverletzung durch Domainnamen und AdWords-Werbung angemessen sein

OLG Frankfurt
Beschluss vom 28.04.2011
6 W 30/11
Markenrechtsverletzung mit hohem Angriffsfaktor



Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Streitwert von 280.000 EURO bei einer Markenrechtsverletzung durch Domainnamen und AdSense-Werbung angemessen sein kann.

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte die streitgegenständliche Marke als Domainnamen benutzt, um angeblich durch den Markeninhaber geschädigte Anleger als Mandanten zu werben und auch AdWords-Werbung geschaltet. Das Gericht hat im vorliegenden Fall einen großen Angriffsfaktor bei dieser Markenrechtsverletzung bejaht und kommt so zu dem Ergebnis, dass der Streitwert angemessen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Auch der Angriffsfaktor ist erheblich. Die beklagte Rechtsanwaltsgesellschaft hat durch eine entsprechende AdWord-Werbung und innerhalb der Domain „....de“ den markenrechtlich geschützten Namen der klagenden Bank dazu benutzt, neue Mandanten zu gewinnen, um für diese etwaige Ansprüche aus Anlagegeschäften gegen die Klägerin geltend zu machen. Zwar ist durch dieses Verhalten die Herkunftsfunktion der Klagezeichen nicht nachhaltig beeinträchtigt worden, da der angesprochene Verkehr diese Zeichen letztlich richtig, nämlich der Klägerin, zugeordnet hat. Gleichwohl war die beanstandete Verwendung der Klagezeichen im Rahmen der Mandantenwerbung geeignet, das Ansehen der Klägerin bei alten und potentiellen neuen Kunden nachhaltig zu schädigen, da auf diese Weise eine Vielzahl von Internetnutzern, die am Angebot der Klägerin interessiert waren, gewissermaßen abgefangen und auf die Seite der Beklagten, die sich kritisch mit der Klägerin befasst, umgeleitet werden konnten. Daher hätte insbesondere eine Fortsetzung des angegriffenen Verhaltens die geschäftlichen Interessen der Klägerin nachhaltig beeinträchtigen können; dies rechtfertigt den vom Landgericht festgesetzten Gesamtstreitwert für den Rechtsstreit."

OLG Düsseldorf: Markenrechtsverletzung durch AdWords, wenn nicht offensichtlich erkennbar ist, dass die Anzeige nicht vom Markeninhaber stammt

OLG Düsseldorf
Beschluss vom 21.12.2010
I-20 W 136/10


Unter Anwendung der EuGH-Rechtsprechung zur Unzulässigkeit des Schaltens von AdWords (EuGH, Beschluss vom 26.03.2010, C-91/09 - Bananabay) hat das OLG Düsseldorf eine AdWords-Anzeige unter Verwendung einer fremder Marke für unzulässig erachtet.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Ein Verbietungsrecht besteht danach nur dann, wenn durch die beanstandete Verwendung die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt wird. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen (EuGH GRUR 2010, 445, TuP „Google und Google France", Rn. 84; EuGH GRUR 2010, 451, „Bergspechte", Rn. 35).
[...]
Aus dem Link kann ein fehlender Zusammenhang nicht geschlossen werden. Die URL "www.[...].de" verweist auf ein in der Vergangenheit von der Antragstellerin angebotenes Beteiligungsmodell, nämlich die sog. [...]-Aktien. Dass die Bezeichnung nicht auf eine Webseite der Antragstellerin verweist, ist ihr nicht zu entnehmen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und des Landgerichts ist auch der Hinweis auf die Möglichkeit eines Erwerbs aus zweiter Hand nicht hinreichend deutlich.
[...]
Zwar ist der Antragsgegnerin zuzubilligen, dass sie zur Beschreibung ihrer Dienstleistungen auf die Verwendung des Begriffs [...]-Aktie" angewiesen ist. Sie muss diese Verwendung aber so gestalten, dass eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion ausgeschlossen ist, was jedenfalls bei den beiden angegriffenen Gestaltungen nicht der Fall ist.
"

Das OLG Düsseldorf fordert also, dass aus der Anzeige unzweideutig zu erkennen ist, dass der Internetnutzer bei Aufruf der Seite nicht auf der Seite des Markeninhabers landet. Die Entscheidung ist insbesondere dann bedenklich, wenn auf der Seite des Anzeigenerstellers tatsächlich, die streitgegenständlichen [...]-Aktien angeboten wurden.

EuGH: Schalten von AdWords unter Verwendung fremder Marken zulässig wenn Gebrauchtwaren der Marke verkauft werden

EuGH
Urteil vom 8. Juli 2010
C‑558/08
Keyword-Advertising


Nunmehr liegt eine weitere Entscheidung des EuGH zur AdWords-Problematik vor (siehe auch Beschluss des EuGh vom 26.03.2010 - C-91/09) . Der EuGH hat entschieden, dass ein Händler, der Gebrauchtwaren einer Marke verkauft, diese Marke auch als Keyword für das Schalten von entsprechender AdWords-Werbung verwenden darf. Dabei darf jedoch der Wiederverkauf dieser Waren nach Umfang, Präsentationsweise oder einer etwaigen schlechten Qualität nicht geeignet sein, das Image der Marke zu beschädigen. Dies entspricht letztlich dem allgemeinen markenrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz. Zudem darf die Anzeige nicht den Eindruck erwecken, vom Markeninhaber zu stammen.


Die Entscheidung des EuGH:

1. Art. 5 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass es der Inhaber einer Marke einem Werbenden verbieten kann, anhand eines mit dieser Marke identischen oder ihr ähnlichen Schlüsselworts, das dieser Werbende ohne Zustimmung des Markeninhabers im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt hat, für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.

2. Art. 6 der Richtlinie 89/104 in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass dann, wenn die Benutzung von mit Marken identischen oder ihnen ähnlichen Zeichen durch Werbende als Schlüsselwörter im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes nach Art. 5 der Richtlinie 89/104 verboten werden kann, sich diese Werbenden in der Regel nicht auf die in Art. 6 Abs. 1 vorgesehene Ausnahme berufen können, um dem Verbot zu entgehen. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, ob tatsächlich keine Benutzung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 vorliegt, die als den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entsprechend angesehen werden kann.

3. Art. 7 der Richtlinie 89/104 in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden nicht verbieten kann, anhand eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens, das der Werbende ohne Zustimmung des Markeninhabers als Schlüsselwort im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt hat, für den Wiederverkauf von Waren zu werben, die von dem Markeninhaber hergestellt und von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurden, sofern nicht ein berechtigter Grund im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/104, der es rechtfertigt, dass sich der Markeninhaber dem widersetzt, gegeben ist, wie eine Benutzung des Zeichens, die die Vorstellung hervorruft, es bestehe eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Wiederverkäufer und dem Markeninhaber, oder eine Benutzung, die den Ruf der Marke erheblich schädigt.

Das nationale Gericht, das zu beurteilen hat, ob in dem Sachverhalt, mit dem es befasst ist, ein solcher berechtigter Grund vorliegt,

– kann nicht allein auf die Tatsache, dass ein Werbender eine fremde Marke unter Hinzufügung von Wörtern benutzt, die, wie „Gebraucht-“ oder „aus zweiter Hand“, darauf hinweisen, dass es sich um einen Wiederverkauf der Ware handelt, die Feststellung gründen, dass die Anzeige die Vorstellung hervorruft, es bestehe eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Wiederverkäufer und dem Markeninhaber, oder den Ruf der Marke erheblich schädigt;

– hat das Vorliegen eines solchen berechtigten Grundes zu bejahen, wenn der Wiederverkäufer ohne Zustimmung des Inhabers der Marke, die er in der Werbung für seine Wiederverkaufstätigkeit benutzt, diese Marke von den Waren, die der Markeninhaber hergestellt und in den Verkehr gebracht hat, entfernt und durch ein Etikett mit dem Namen des Wiederverkäufers ersetzt hat und damit die Marke unkenntlich gemacht hat;

– hat davon auszugehen, dass einem Wiederverkäufer, der auf den Verkauf von Gebrauchtwaren einer fremden Marke spezialisiert ist, nicht verboten werden kann, diese Marke zu benutzen, um seine Wiederverkaufstätigkeit beim Publikum bekannt zu machen, zu der außer dem Verkauf von Gebrauchtwaren dieser Marke auch der Verkauf anderer Gebrauchtwaren gehört, sofern nicht der Wiederverkauf dieser anderen Waren angesichts seines Umfangs, seiner Präsentationsweise oder seiner schlechten Qualität erheblich das Image herabzusetzen droht, das der Markeninhaber rund um seine Marke aufzubauen vermocht hat.


Denn Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



„Marken – Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern (‚keyword advertising‘) – Richtlinie 89/104/EWG – Art. 5 bis 7 – Anzeige von Werbung auf ein Schlüsselwort hin, das mit einer Marke identisch ist – Anzeige von Werbung auf Schlüsselwörter hin, die eine Marke mit ‚kleinen Fehlern‘ wiedergeben – Werbung für Gebrauchtwaren – Waren, die vom Markeninhaber hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden – Erschöpfung des Rechts aus der Marke – Anbringung von Etiketten mit dem Namen des Wiederverkäufers und Entfernung der Etiketten mit der Marke – Werbung unter Verwendung einer fremden Marke für Gebrauchtwaren, zu denen neben Waren, die vom Inhaber dieser Marke hergestellt wurden, auch Waren anderer Herkunft gehören“


EuGH: Markeninhaber kann Dritten die Nutzung der Marke als Keyword für Google-AdWords untersagen

EuGH
Beschluss vom 26.03.2010
C-91/09
Bananabay
Google-AdWords


Nunmehr hat der EuGH entschieden, dass ein Markeninhaber einem Dritten die Nutzung einer Marke als Keyword für Google-AdWords oder andere Keyword-Advertising-Angebote verbieten kann. Voraussetzung für ein Markenrechtsverletzung ist, dass ein Durchschnittsnutzer nicht oder nur schwer erkennen kann, dass in der Anzeige Waren oder Dienstleistungen beworben werden, die nicht mit dem Markeninhaber in Verbindung stehen. Es bleibt abzuwarten, wie streng die deutsche Rechtsprechung dieses Kriterium handhaben wird. Es dürfte jedenfalls nicht ausreichen, wenn die AdWords-Anzeigen als Anzeige gekennzeichnet sind. Vielmehr muss sich aus dem Inhalt der Anzeige deutlich ergeben, dass dort Waren anderer Anbieter beworben werden.

Bleibt zu hoffen, dass der BGH seine AdWords-Rechtsprechung nochmals überdenkt. Die vom BGH vorgenommene unterschiedliche Behandlung von eingetragenen Marken und sonstigen geschäftlichen Bezeichnungen ist wenig überzeugend.


Entscheidung des EuGH:
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder doch von einem Dritten stammen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

"EuGH: Markeninhaber kann Dritten die Nutzung der Marke als Keyword für Google-AdWords untersagen" vollständig lesen

BGH: Verwendung einer beschreibenden Zeichenfolge als Keyword für Google AdWords-Werbung - pcb

BGH
Urteil vom vom 22.01.2009
I ZR 139/07
pcb
MarkenG § 14 Abs. 2


Die pcb-Entscheidung des BGH zur AdWords-Problemtik liegt nunmehr im Volltext vor. Wir hatten diese Entscheidung bereits hier kommentiert.

Der Leitsatz des BGH lautet:

Wird bei einer Internetsuchmaschine eine Bezeichnung, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als eine beschreibende Angabe über Merkmale und Eigenschaften von Waren verstanden wird (hier: „pcb“ als Abkürzung von „prin-ted circuit board“), als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) angemeldet, ist eine kennzeichenmäßige Verwendung zu verneinen, wenn bei Eingabe einer als Marke geschützten Bezeichnung durch einen Internetnutzer (hier: „pcb-pool“) auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift „Anzeigen“ eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird.
BGH, Urt. v. 22. Januar 2009 - I ZR 139/07

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine Kennzeichenrechtsverletzung durch Verwendung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Keyword für Google AdWords-Werbung - Beta Layout

BGH
Urteil vom vom 22.01.2009
I ZR 30/08
Beta Layout
MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4


Die "Beta Layout"-Entscheidung des BGH zur AdWords-Problemtik liegt nunmehr im Volltext vor. Wir hatten diese Entscheidung bereits hier kommentiert.

Der Leitzsatz des BGH lautet:

Wird ein mit einem fremden Unternehmenskennzeichen übereinstimmender Begriff bei einer Internetsuchmaschine als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) angemeldet, so kann eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Schlüsselwort und dem geschützten Kennzeichen zu verneinen sein, wenn bei Eingabe des Begriffs durch einen Internetnutzer auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift „Anzeigen“ eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird.
BGH, Urt. v. 22. Januar 2009 - I ZR 30/07 -


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Nutzung einer fremden Marke als Keyword für Google AdWords-Werbung - Bananabay

BGH
Beschluss vom 22.01.2009
I ZR 125/07
Erste Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 1) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1UWG §§ 3, 4 Nr. 10 a.F.
Bananabay


Die Bananabay-Entscheidung des BGH zur AdWords-Problemtik liegt nunmehr im Volltext vor. Wir hatten diese Entscheidung bereits hier kommentiert.

Die Entscheidung lautet:

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Anglei-chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Liegt eine Benutzung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a der Richtlinie 89/104/EWG vor, wenn ein Dritter ein mit der Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als ein Schlüsselwort (Keyword) zu dem Zweck angibt, dass bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock erscheint, dieser Verweis als Anzeige gekennzeichnet ist und die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält ?


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Grundsatzentscheidungen zur Google-AdWords-Werbung - keine entgültige Klärung

Der Bundesgerichtshof hat sich in drei Entscheidungen mit der seit lange umstrittenen Frage befasst, ob AdWords-Werbung unter Verwendung fremder Marken und geschäftlicher Bezeichnungen als Keyword zulässig ist. Der BGH bemüht sich um eine differenzierte Betrachtungsweise, tendiert aber dazu, einen Unterlassungsanspruch zu verneinen. Nach Ansicht des BGH besteht regelmäßig kein Unterlassungsanspruch, soweit es um reine Unternehmenskennzeichen geht. Zur Begründung führt der BGH an, dass es an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr fehlt, da ein Internetnutzer nicht annimmt, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige vom Inhaber des Unternehmenskennzeichen stammt. Nicht endgültig entschieden hat der BGH die Frage, ob das Schalten einer Anzeige unter Verwendung fremder Marken eine markenrechtliche Benutzung im Sinne des MarkenG ist und somit bei eingetragenen Marken ein Unterlassungsanspruch zu bejahen ist. Diese Rechtsfrage hat der BGH dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, da der markenrechtliche Schutz auf harmonisiertem europäischem Recht beruht. Die Entscheidung darüber, muss nun der EuGH treffen. Letzlich vermag die Unterscheidung zwischen eingetragenen Marken und sonstigen Kennzeichenrechten nicht zu überzeugen, könnte aber das Endergebnis der juristischen Auseinandersetzung sein.


BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 – I ZR 139/07 – pcb
BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 – I ZR 30/07 – Beta Layout
BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 – I ZR 125/07 – Bananabay



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