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VG Köln: Bundesamt für Verfassungsschutz darf AfD in öffentlicher Mitteilung nicht als "Prüffall" bezeichnen

VG Köln
Beschluss vom 26.02.2019
13 L 202/19


Das VG Köln hat entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD in öffentlicher Mitteilung nicht als "Prüffall" bezeichnen darf.

Die Pressemitteilung des VG Köln:

"Bezeichnung der AfD als "Prüffall" durch das Bundesamt für Verfassungsschutz unzulässig

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 26. Februar 2019 dem Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesamt) untersagt, die Partei Alternative für Deutschland - AfD als „Prüffall“ zu bezeichnen.

Auf einer Pressekonferenz vom 15. Januar 2019 in Berlin teilte der Präsident des Bundesamtes mit, dass die Gesamtpartei AfD als Prüffall bearbeitet werde, die „Junge Alternative“ (JA) und die Teilorganisation der AfD „Der Flügel“ hingegen zum Verdachtsfall erklärt würden. Die Einstufung als Verdachtsfall ermöglicht nach den Regelungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes die Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln wie V-Leuten etc. Die Voraussetzungen eines Verdachtsfalls seien aber hinsichtlich der Gesamtpartei AfD nicht gegebenen, insoweit lägen nur „Verdachtssplitter“ vor. Diese Ergebnisse der Prüfung durch das Bundesamt wurden auch in einer deutsch- sowie englischsprachigen Pressemitteilung, in einem Tweet und in einer sogenannten Fachinformation auf der Homepage des Bundesamtes verlautbart.

Gegen diese in der genannten Weise in die Öffentlichkeit getragene Mitteilung, die AfD werde als „Prüffall“ bearbeitet, wandte sich die Partei mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Köln. Gegenstand des Verfahrens war dabei allein die Frage, ob eine Rechtsgrundlage für das Vorgehen des Bundesamtes besteht; die inhaltliche Bewertung der Positionen der AfD war nicht verfahrensrelevant.

Dem Eilantrag hat das Gericht mit einem heute den Beteiligten zugestellten Beschluss stattgegeben. Maßgeblich für die Entscheidung der Kammer war insbesondere, dass das Bundesverfassungsschutzgesetz für die Mitteilung, eine Partei werde als „Prüffall“ bearbeitet, keine Rechtsgrundlage enthalte. Äußerungen von Hoheitsträgern wie dem Bundesamt, durch die in die Rechte einer politischen Partei eingegriffen wird, bedürften nach der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, die sich nach der klaren Gesetzeslage und insbesondere unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers dem vom Bundesamt genannten § 16 Abs. 1 BVerfSchG nicht entnehmen lasse. Der Bezeichnung als „Prüffall“ komme in der Öffentlichkeit eine negative Wirkung zu. Dieser Eingriff in die Rechte der AfD aus dem Parteiengrundrecht des Art. 21 GG und dem auch einer Partei zuzuerkennenden Persönlichkeitsrecht sei mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig und auch unverhältnismäßig. Da das Bundesamt die Abgabe einer Unterlassungs-erklärung abgelehnt habe und sein Vorgehen für rechtmäßig halte, bestehe auch eine Wiederholungsgefahr. Dem Antrag sei zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes schon im Eilverfahren stattzugeben gewesen, weil im Mai 2019 die Europawahl und im Mai, September und Oktober Landtagswahlen anstehen, an denen die AfD teilnehmen will.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
Az.: 13 L 202/19"



LG Berlin: Einstweilige Verfügung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch "Halbeneger-Tweet" über Twitter-Account eines AFD -Politikers

LG Berlin
Beschluss vom 09.01.2018
27 O 11/18


Das LG Berlin hat wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den "Halbeneger-Tweet" über Twitter-Account des AFD -Politiker eine einstweilige Verfügung erlassen. In diesem war der Sohn des ehemaligen Tennisspielers Boris Becker Noah Becker beschimpft worden.

LG Hamburg: NDR-Satiresendung extra 3 darf Alice Weidel weiter als Nazi-Schlampe bezeichnen da Äußerung im satirischen Umfeld erkennbar überspitzt erfolgte

LG Hamburg
Beschluss vom 17.05.2017
324 O 217/17


Das LG Hamburg hat entschieden, dass die NDR-Satiresendung extra 3 die AFD-Politikerin Alice Weidel weiter als Nazi-Schlampe bezeichnen darf, da die Äußerung im satirischen Umfeld erkennbar überspitzt erfolgte.

Die Pressemitteilung des LG Hamburg:

Landgericht Hamburg lehnt einstweilige Verfügung gegen den NDR wegen der Sendung „extra 3“ vom 27. April 2017 ab

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 11. Mai 2017 einen Antrag der AfD-Politikerin Dr. Alice Weidel auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Norddeutschen Rundfunk zurückgewiesen. Der Antrag richtet sich gegen eine Äußerung des Moderators der NDR-Sendung „extra 3“ vom 27. April 2017, in der die Antragstellerin als „Nazi-Schlampe“ bezeichnet wurde. Nach der Entscheidung des Gerichts handelt es sich dabei um Satire, die im konkreten Kontext der Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Als Spitzenkandidatin der AfD steht die Antragstellerin im Blickpunkt der Öffentlichkeit und muss auch überspitzte Kritik hinnehmen.
Gegenstand der Satiresendung vom 27. April 2017 war der Parteitag der AfD, auf dem die Antragstellerin zur Spitzenkandidatin gewählt wurde. Im Anschluss an ihre Wahl hielt sie eine Rede, in der es u.a. heißt: „ Es muss endlich Schluss damit sein, dass diejenigen, die auf die Missstände in unserem Land hinweisen, härter bekämpft werden als die Missstände selbst. Und wir werden uns als Demokraten und Patrioten trotz dessen nicht den Mund verbieten lassen. Denn die politische Korrektheit gehört auf den Müllhaufen der Geschichte“. In der Sendung wurde zunächst diese Sequenz eingespielt, die der Moderator mit den Worten „Jawoll, Schluss mit der politischen Korrektheit! Lasst uns alle unkorrekt sein, da hat die Nazi-Schlampe doch recht. War das unkorrekt genug? Ich hoffe!“ kommentierte.

Der Entscheidung liegt eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin zugrunde. Für die rechtliche Beurteilung müssen die konkrete Präsentation und der Zusammenhang zu berücksichtigen, in den die Aussage gestellt worden ist. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nur anzunehmen, wenn die von ihrer satirischen Umkleidung freigelegte Aussage die Würde des Betroffenen in ihrem Kernbereich trifft.

Einer Bewertung der Äußerung als unzulässige Formalbeleidigung steht es entgegen, wenn – wie hier – mit Bezug auf den Gegenstand der Satire eine Auseinandersetzung in der Sache erfolgt und nicht die persönliche Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht.

Die umstrittene Äußerung bezieht sich mit den Begriffen „Nazi“ und „Schlampe“ in klar erkennbarer satirischer Weise, d.h. durch typische Übertreibung, auf die aktuelle Forderung der Antragstellerin, die politische Korrektheit gehöre auf den Müllhaufen der Geschichte. In diesem Zusammenhang soll die besonders scharfe Wortwahl „Nazi-Schlampe“ als politisch – und auch sonst – nicht akzeptierte Formulierung zeigen, wohin die Forderung der Antragstellerin führen könnte. Erkennbar geht es nicht darum, dass die Antragstellerin hinter dem Leitbild des Nationalsozialismus stehen würde oder sie Anlass für die Bezeichnung als „Schlampe“ gegeben hätte. Der Zuschauer begreift den Begriff „Nazi“ als grobe Übertreibung, die an die Wahl der Antragstellerin zur Spitzenkandidatin der AfD anknüpft, nimmt deswegen aber nicht an, dass die Antragstellerin Anhängerin der Nazi-Ideologie sei. Es kann dahinstehen, ob die Bezeichnung „Schlampe“ stets eine sexuelle Konnotation habe, wie die Antragstellerin vorträgt. Denn es ist erkennbar, dass die Bezeichnung „Schlampe“ in einem solch verstandenen Sinne keinen Wahrheitsgehalt beansprucht, sondern als Anknüpfung an deren Äußerung zur politischen Korrektheit nur gewählt wurde, weil die Antragstellerin eine Frau ist.

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist nicht rechtskräftig. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat angekündigt, gegen die Zurückweisung ihres Antrags sofortige Beschwerde einzulegen, über die das Hanseatische Oberlandesgericht zu entscheiden hätte.


OLG Dresden: Boykottaufruf im Wahlkampf als Meinungsäußerung zulässig - AfD-Friseursalon

OLG Dresden
Urteil vom 05.05.2015
4 U 1676/14

Die Pressemitteilung des OLG Dresden:

"Boykottaufruf als zulässige Meinungsäußerung im Wahlkampf

Der für äußerungsrechtliche Ansprüche zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit seinem Urteil vom 5. Mai 2014 einen im Wahlkampf verbreiteten "Boykott"-Aufruf als von der grundrechtlich in Artikel 5 GG geschützten Meinungsfreiheit gedeckt angesehen.

In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hatte der Kläger, ein Mitglied der AfD, der einen Friseursalon betreibt, von dem Beklagten, der Mitglied der Grünen ist, eine Unterlassungserklärung gefordert. Dem war vorausgegangen, dass der Beklagte über seinen privaten Twitteraccount folgende Mitteilung veröffentlichte:

»Ab sofort empfehle ich, nicht mehr zum Friseur …in #... zugehen. Inhaber ist ein #AFD ler. Man weiß nie, wo die Schere ansetzt.«

Hintergrund der Äußerung war der Landtagswahlkampf, bei dem beide Beteiligten als Kandidaten ihrer konkurrierenden Parteien öffentlich in Erscheinung getreten sind. In der Folgezeit forderte der Kläger den Beklagten auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Das Landgericht Leipzig hat den Beklagten zur Unterlassung verurteilt. Die dagegen an das Oberlandesgericht Dresden gerichtete Berufung des Beklagten hatte Erfolg; der Antrag des Klägers wurde zurückgewiesen.

Nach Ansicht des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden begründe die Empfehlung, die Dienstleistung des Klägers nicht mehr in Anspruch zu nehmen, keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der Senat bezieht sich dabei auf ältere Rechtsprechung zur Zulässigkeit von wirtschaftlich uneigennützigen Boykottaufrufen im öffentlichen Meinungskampf. Die Äußerung, der Kläger sei Mitglied der AfD, sei eine wahre Tatsachenbehauptung, deren Verbreitung nicht untersagt werden könne. Der Satz: »Man weiß nie, wo die Schere ansetzt.« stelle keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, sondern eine sarkastische und in zulässiger Form zugespitzte Äußerung im Wahlkampf."

LG Berlin: Wahlkampf vor Gericht - Junge Piraten dürfen diverse Behauptungen über die Partei Alternative für Deutschland - AfD nicht mehr tätigen

Landgericht Berlin
Beschluss vom 17.09.2013
27 O 576/13


Wahlkampf findet leider immer wieder auch vor Gericht statt. Das LG Berlin hat nun entschieden, dass die Jungen Piraten diverse Behauptungen über die Partei Alternative für Deutschland - AfD nicht mehr tätigen dürfen.

Aus der Pressemitteilung des LG Berlin:

"Das Landgericht Berlin hat dem Verein „Junge Piraten e.V.“ auf Antrag der Partei „Alternative für Deutschland e.V.“ durch Einstweilige Verfügung untersagt, Behauptungen über sie aufzustellen oder zu verbreiten, die in einem über das Internet abrufbaren Flyer enthalten sind."

Ohne die Auseinandersetzung politisch zu werten: Aus rein juristischer Sicht ist diese Entscheidung sehr problematisch, da im politischen Wahlkampf weit mehr erlaubt ist als im tagtäglichen Umgang.

Die vollständige Pressemitteilung des LG Berlin finden Sie hier: