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BGH: Vorausszahlungsklausel in AGB, die komplette Bezahlung einer Einbauküche vor Einbau der Küche vorsieht, ist unzulässig

BGH
Urteil vom 07.03.2013
VII ZR 162/12


Der BGH hat entscheiden, dass eine Vorausszahlungsklausel in AGB unzulässig ist, wenn diese eine komplette Bezahlung einer Einbauküche vor Einbau der Küche vorsieht. Der BGH rügt insbesondere, dass der Kunde bei mangelhaften Einbau der Küche kein Druckmittel gegen den Verkäufer in der Hand hätte.

In dem Rechtsstreit ging es um folgende Klausel:
"Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen."

Aus der Pressemitteilung des BGH:
"Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vereinbarte Verpflichtung, die gesamte Vergütung im Voraus zu zahlen, mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren und deshalb unwirksam ist. Die Klausel verpflichtet die Kunden der Beklagten vor dem Einbau der Küche die volle Vergütung zu bezahlen. Sie verlieren auf diese Weise jedes Druckmittel, falls der Einbau mangelhaft ist. Die nachträgliche Vereinbarung ändert an dieser Bewertung nichts, da die Beklagte den Kerngehalt ihrer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung – die Verpflichtung zur Vorleistung - nicht zur Disposition gestellt und der Klägerin insoweit keine Gestaltungsfreiheit gewährt hat. Das Einräumen eines Zurückbehaltungsrechts von lediglich ca. 10% der Vergütung berücksichtigt nicht hinreichend die berechtigten Interessen der Klägerin. Die Beklagte durfte deshalb die Mängelbeseitigung nicht von weiteren Vorleistungen abhängig machen. Sie haftet daher auf Schadensersatz."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:



LG München: Prepaid-Handytarif darf keine Nachschusspflicht in den AGB enthalten

LG München
Urteil vom 14.02.2013
12 O 16908/12


Das LG München hat entschieden, dass der Telekommunikationsanbieter bei einem Prepaid-Handytarif in den AGB keine Nachschusspflicht für verschiedene Kosten vereinbaren kann. Es ist - so das Gericht - gerade Sinn eines Prepaid-Vertrages, dass nur das vorher eingezahlte Guthaben verbraucht werden kann, um den Kunden vor weiteren Kosten zu schützen.

Die Klausel

"Insbesondere kann aufgrund von verzögerten Abbuchungen ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto entstehen. In diesem Fall hat der Kunde die Differenz unverzüglich auszugleichen. Dies betrifft auch Kunden, die eine Zusatzoption mit einem Mindestverbrauch oder Freiminuten bzw. Frei SMS gewählt haben. Trotz einer Sperre bleibt der Kunde verpflichtet, die nutzungsunabhängigen Entgelte, insbesondere die monatlichen Optionspreise (Flatrate Preise, etc.) zu zahlen."

ist somit unwirksam.

AG Berlin: Groupon haftet in Höhe des Gutscheinkaufpreises, wenn der Gutschein nicht eingelöst werden kann

AG Berlin
22.01.2013
8 C 203/12
Groupon


Das AG Berlin hat entschieden, dass der Gutscheinportalbetreiber Groupon nur in Höhe des Gutscheinkaufpreises haftet, wenn sich herausstellt, dass der Gutschein nicht eingelöst werden kann. Eine entsprechende Klausel in den Groupon-AGB hielt das Gericht für zulässig.

OLG Frankfurt: Bank darf für Nacherstellung eines Kontoauszugs keine 15 EURO verlangen - nur Anspruch auf angemessene Kosten

OLG Frankfurt
Urteil vom 23.01.2013
17 U 54/12


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Bank für die Nacherstellung eines Kontoauszugs kein Entgelt von 15 EURO verlangen darf. Eine entsprechende Regelung in den AGB stellt eine unangemessene Benachteiligung des Bankkunden dar und ist damit unwirksam. Das Entgelt muss vielmehr angemessen sein und sich an den tatsächlichen Kosten der Bank orientieren.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Pharmazeutische Beratung einer ausländischen Versandapotheke durch Call-Center über kostenpflichtige Telefon-Hotline unzulässig - für Deutsche Kunden gilt deutsches Recht

BGH
Urteil vom 19.07.2012
I ZR 40/11
Pharmazeutische Beratung über Call-Center
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; UKlaG § 1; AMG § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a; ApoG §§ 2,
11a; ApothBetrO § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4 Satz 2, § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 7, § 20
Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze des BGH:

a) Ein Apotheker darf zur pharmazeutischen Beratung seiner Kunden keine Telefon-Hotline zur Verfügung stellen, die nur gegen Gebühr in Anspruch genommen werden kann.

b) Eine von einer ausländischen Versandapotheke gegenüber Kunden in Deutschland unter der Überschrift "Anwendbares Recht/Gerichtsstand" verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der für alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung entstehenden Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten ausschließlich das Recht des Staates gilt, in dem die Versandapotheke ihren Sitz hat, benachteiligt die Kunden in Deutschland
unangemessen.

c) Eine ausländische Versandapotheke ist nicht gehindert, Tätigkeiten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln an die Kunden stehen, auch dann im Inland durch von ihr beauftragte Unternehmen ausführen zu lassen oder selbst auszuführen, wenn sie hier über keine Apothekenbetriebserlaubnis verfügt.

d) Eine ausländische Versandapotheke darf Anrufe von Kunden im Inland, die Arzneimittel bestellen oder pharmazeutisch beraten werden wollen, nicht über eine Dienstleistungstelefonnummer von einer Drittfirma entgegennehmen und bearbeiten lassen.

BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 40/11 - OLG Stuttgart - LG Ulm

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Zum Missbrauch des Verteilungsplans der GEMA - Regelungen eines Berechtigungsvertrages sind AGB und unterliegen der Inhaltskontrolle

BGH
Urteil vom 05.12.2012
I ZR 23/11
Missbrauch des Verteilungsplans
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2;
A-VPA (2006) der GEMA Abschnitt IV
Ziff. 4 Abs. 3

Leitsätze des BGH:


a) Die Regelungen eines Berechtigungsvertrags sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen unabhängig davon einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen, ob es sich bei dem Vertragspartner um ein ordentliches, außerordentliches oder angeschlossenes Mitglied der Verwertungsgesellschaft
handelt.

b) In den Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das Aufführungs- und Senderecht in der seit dem 28. Juni 2006 geltenden Fassung hält die Regelung des Abschnitt IV Ziff. 4 Abs. 3

Programme, die den Namen einzelner Bezugsberechtigter auffallend häufig enthalten, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist, sind von der Verrechnung insoweit ausgeschlossen, als sie auf dem zu beanstandenden Tatbestand beruhen. Im Zweifel werden diese Programme bis zur endgültigen Klärung von der Verrechnung zurückgestellt.

der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB nicht stand.

BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 23/11 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Abwertung von Miles & More-Bonusmeilen der Lufthansa durch Erhöhung der Prämienpreise zulässig

OLG Köln
Urteil vom 08.01.2013
15 U 45/12


Das OLG Köln hat entschieden, dass die faktische Abwertung von Miles & More-Bonusmeilen der Lufthansa durch Erhöhung der Prämienpreise mit einer gewissen Vorankündigungszeit zulässig ist. Eine derartige Anpassung stellt - so das Gericht - keine unangemessene Benachteiligung des Kunden da und ist folglich mit den AGB-rechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

Aus der Pressemitteilung des OLG Köln:

"Für diese Prüfung hat der Senat auf die Auswirkungen der Änderung für einen "durchschnittlichen" Teilnehmer am Miles & More-Programm abgestellt, der nach übereinstimmenden Angaben beider Parteien über maximal 12.000 Bonusmeilen verfüge. Ein solcher Kunde werde durch die vorgenommene Änderung nicht wider Treu und Glauben benachteiligt, da für ihn eine Einlösung der Bonusmeilen für (interkontinentale) Business- oder First Class-Flüge auch nach dem bis zum 2.1.2011 geltenden Prämienkatalog nicht ernsthaft in Betracht gekommen sei. Selbst bei isolierter Betrachtung von First- und Business-Class-Flügen sei die Anpassung der Prämienpreise durch die Beklagte um 15 bis 20 % nicht als treuwidrig anzusehen, auch wenn die Inflationsrate in dem Zeitraum von 2004 bis 2010 nach der Darstellung des Klägers bei 12,62 % gelegen habe. Auch sei die von der Beklagten gewählte Vorankündigungsfrist von ca. einem Monat nicht zu beanstanden, da es für einen „durchschnittlichen“ Teilnehmer des Miles & More-Pro­gramms in der Regel innerhalb eines Monats und damit zu den "alten" Konditionen möglich sei, seine Bonusmeilen für einen innerhalb des möglichen Buchungszeitraums liegenden Flug (ggf. sogar für mehrere Flüge) einzusetzen."

Die vollständige Pressemitteilung des OLG Köln finden Sie hier:


LG Bochum: Shopbetreiber sollten Hinweis auf USt. nach der PAngV in unmittelbarer Nähe zum Preis anegben

LG Bochum
Urteil vom 03.07.2012
I-17 O 76/12


Das LG Bochum hat entschieden, dass ein Online-Shopbetreiber sollten den nach der PAngV vorgeschriebenen Hinweis, dass sich alle Preise incl. USt. verstehen unmittelbarer Nähe zum Preis anzugeben hat und ein allgemeiner Hinweis in den AGB nicht ausreicht.

"Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 02.03.2010 (MMR 2010, 618 f.) insoweit jedoch verdeutlicht, dass entscheidend die Zuordnung der Angabe zum Preis ist und dass diese Zuordnung augenfällig sein muss, wie immer sie auch im Einzelfall ausgestellt sein mag. Ist es erforderlich, sich bis zum Ende des Angebots durchzuscrollen, um an die Informationen zu gelangen und kann der Bestellvorgang eingeleitet werden, ohne bis zum Ende gescrollt zu haben, ist dies zur Begründung des Verstoßes ausreichend (OLG Hamm a.a.O.).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall die erforderliche augenfällige Zuordnung zum Preis mit den beiden Hinweisen unter Ziff. 3.1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gegeben. Um diese Hinweise wahrzunehmen, muss über mehrere Bildschirmseiten hinweg auf den unteren Teil der Angebotsseite gescrollt werden. Es ist möglich, den Bestellvorgang durch Betätigung des Feldes "Sofort-Kaufen" einzuleiten und durchzuführen, ohne auf die beiden Hinweise heruntergescrollt zu haben."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Instagram will Nutzerfotos verkaufen - Zustimmung zur kommerziellen Nutzung per AGB-Änderung nach deutschem Recht unwirksam

Wie cnet berichtet ( siehe auch "Internet World - Instagram
Die Foto-App will Nutzerfotos verkaufen"
), beabsichtigt Instagram nach der Übernahme durch Facebook die von den Nutzern des Bilderdienstes hochgeladenen Fotos kommerziell zu verwerten und zu verkaufen. Möglich machen soll dies eine Änderung der Nutzungsbedingungen. Die Änderungen sollen zum 16.01.2013 in Kraft treten. Nach dem Rechtsstandpunkt von Instagram können Nutzer dies nur umgehen, wenn sie ihr Account zum 16.01.2013 löschen.

Jedenfalls nach deutschem Recht dürfte eine derartige Vorgehensweise unwirksam sein. Grundsätzlich ist eine kommerzielle Nutzung nur möglich, sofern der Lichtbildner bzw. Urheber seine Zustimmung erteilt hat. Gerade an die Zustimmungserklärung zur kommerziellen Nutzung hat die Rechtsprechung immer wieder hohe Anforderungen gestellt. Eine Änderung der Nutzungsbedingungen ohne Opt-Out-Möglichkeit mit kurzer Frist dürfte allein nicht ausreichen, um eine derart weitreichende Rechteeinräumung wirksam zu vereinbaren. Richtigerweise wäre ein gut sichtbares und für den Nutzer transparentes Opt-In erforderlich, um eine wirksame Rechteeinräumung zu vereinbaren.

Auch andere Personen, die auf den hochgeladenen Fotos abgebildet sind, müssten, sofern sie nicht lediglich Beiwerk sind, ebenfalls ihre Zustimmung zur kommerziellen Verwertung erklären, auch wenn diese über kein Instagram-Account verfügen.

Wir löschen Instagram-Account jedenfalls erstmal. Eine Anleitung von Wired finden Sie hier.

AG Bochum: Kein Anspruch einer Dienstleistungs- und Handelsplattform für Unternehmer auf Zahlung von Mitgliedsbeitrag, wenn sich eine Privatperson anmeldet

AG Bochum
Urteil vom 16.04.2012
47 C 59/12


Das AG Bochum hat entschieden, dass der Betreiber einer Dienstleistungs- und Handelsplattform für Unternehmer keinen Anspruch auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags hat, wenn sich eine Privatperson anmeldet und sie dieses bei der Anmeldung angibt. Laut AGB des Anbieters kann eine Anmeldung nur erfolgen, wenn der Nutzer ein Unternehmer ist.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Verstoß gegen Unterlassungserklärung bei eBay und im Online-Shop löst zwei Vertragsstrafen aus

OLG Hamm
Urteil vom 18.09.2012
I-4 U 105/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungs- un Verpflichtungserklärung sowohl bei eBay und auch im Online-Shop zwei eigenständige Vertragsstrafen auslöst.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beklagte hat durch die Verwendung der genannten neuen Klausel am 29.12.2010 zwei Vertragsstrafen in Höhe von jeweils 3.500,- €, also insgesamt 7.000,- €, verwirkt. Die Beklagte hat diese Klausel auf zwei verschiedenen Verkaufsforen, zum einen in ihrem Onlineshop [...] und zum anderen bei eBay, verwendet. Grundlage hierfür waren zwei Handlungsentschlüsse. Die Beklagte hat sich jeweils über unterschiedliche Vertriebskanäle an verschiedene Käuferkreise gewendet. Es liegen damit zwei Verstöße gegen die Unterlassungs-verpflichtung vor."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH entscheidet erneut: Unzulässige Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen hinsichtlich Stornokosten, Rückkaufwerte und Verrechnung von Abschlusskosten

BGH
Urteil vom 17.10.2012
IV ZR 202/10


Der BGH hat wenig überraschend erneut eine Klauseln in Lebens und Rentenversicherungsverträgen hinsichtlich Stornokosten, Rückkaufwerte und Verrechnung von Abschlusskosten für unwirksam erklärt. (siehe dazu auch "BGH: Überhöhte Stornokosten und zu niedrige Rückkaufwerte bei Kapitallebensversicherungen und in Rentenversicherungsverträgen - Volltext liegt vor ")

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


"BGH entscheidet erneut: Unzulässige Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen hinsichtlich Stornokosten, Rückkaufwerte und Verrechnung von Abschlusskosten" vollständig lesen

OLG Köln: Vorauszahlung 90 Tage vor Reisebeginn unzulässig - wettbewerbswidrige Vorauszahlungsklauseln in AGB

OLG Köln
Urteil vom 14.09.2012
6 U 104/12


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Klausel in den AGB eines Reiseveranstalters unzulässig ist, wonach der Kunde 90 Tage vor Reisebeginn den gesamten Preis zahlen muss.

Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:

"Zur Begründung führt das Gericht u. a. aus, dass kein berechtigtes Interesse des Anbieters erkennbar sei, vom Kunden bereits 90 Tage vom Reisebeginn über eine Anzahlung von 20 % hinaus den gesamten Reisepreis zu erhalten. Dem Kunden werde schon 90 Tage vor Reisebeginn das volle Vergütungsrisiko ohne Rücksicht darauf aufgebürdet, ob das beklagte Unternehmen zu dem vereinbarten Reisetermin etwa drei Monate später noch fähig und bereit sei, die vereinbarte und geschuldete Reiseleistung zu erbringen oder nicht. Hieran ändere auch die gesetzliche Pflicht zur Insolvenzabsicherung nichts."

Das Gericht hat die Revision zugelassen.

Auch wenn sich diese Entscheidung mit den AGB eines Reiseanbieters befasst, lassen sich die Grundsätze auch auf andere Verträge übertragen. Stets ist abzuwägen, in welcher Höhe eine Vorauszahlung angemessen ist. Stellt die Klausel eine unangemessene Benachteiligung dar, so drohen Abmahnung und gerichtliche Auseinandersetzungen.

Die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:

BGH: Zur Haftungsbeschränkung in AGB auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden

BGH
Urteil vom 18.06.2012
VIII ZR 337/11
BGB § 147, § 307, § 305, § 308 Nr. 1, § 309 Nr. 5; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2; § 12; UKlaG § 5; StromGVV § 9, § 11; StromNZV § 14; NAV § 18

Leitsätze des BGH:

a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Energieversorgungsunternehmen in Stromversorgungsverträgen mit Endverbrauchern verwendet, ist eine die Annahme eines Vertragsangebots des Kunden regelnde Klausel nicht nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn sie sich hinsichtlich der Annahmefrist auf eine Wiedergabe des Regelungsgehalts des § 147 Abs. 2 BGB beschränkt.

b) In solchen Verträgen hält die Klausel "Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften [das Energieversorgungsunternehmen] und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden …" der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.


BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11 - OLG Frankfurt/Main - LG Frankfurt/Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Vertragsschluss erst nach Eingang von Vorkasse - AGB-Klausel unwirksam

OLG Frankfurt
Beschluss vom 29.08.2012
6 W 84/12
Vorkasse und Vertragsschluss


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vorliegt, wenn ein Online-Shop-Betreiber den Vertragsschluss davon abhängig macht, dass der Kunde Vorkasse leistet.

Es ging um folgende Klausel:

"Der Vertrag mit uns kommt zu Stande, wenn wir das Angebot des Kunden innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder in Textform annehmen oder die bestellte Ware übersenden. Für den Fall der vereinbarten Zahlungsart Vorkasse erklären wir bereits jetzt und an dieser Stelle die Annahme des Vertragsangebotes des Kunden zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet, wenn die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Bestellung erfolgt."

Zudem rügte das Gericht, dass die Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt, da für den Kunden nicht klar ist, wann der Vertrag zustande kommt.