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EuGH: Beim Online-Flugticket-Kauf muss der Ticketendpreis samt Steuern, Gebühren und sonstiger Zusatzkosten sofort bei erstmaliger Preisangabe ersichtlich sein - Air Berlin

EuGH
Urteil vom 15.01.2014
C‑573/13
Air Berlin plc & Co. Luftverkehrs KG
gegen
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.


Der EuGH hat entschieden, dass beim Online-Flugticket-Kauf und elektronischen Buchungssystemen der Ticketendpreis samt Steuern, Gebühren und sonstiger Zusatzkosten sofort bei erstmaliger Angabe des Preises ersichtlich sein muss. Der EuGH hat den Rechtsstreit zwischen Air Berlin und dem vzbv zutreffend zugunsten der Verbraucherschützer entschieden.

Tenor der Entscheidung:

1. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist.

2. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 ist dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern auch für jeden Flugdienst auszuweisen ist, dessen Preis angezeigt wird.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



KG Berlin: Air Berlin darf kein Bearbeitungsentgelt für Stornierung von Flügen verlangen und muss Anteil der Steuern und Gebühren am Ticketpreis richtig ausweisen

KG Berlin
Urteil vom 12.08.2014
5 U 2/12


Das KG Berlin hat entschieden, dass Air Berlin kein Bearbeitungsentgelt für die Stornierung von Flügen verlangen darf, da es sich insoweit nicht um eine zusätzlich und damit abrechnungsfähige Sonderleistung des Reiseanbieters handelt. Nach § 649 Abs. 1 BGB steht dem Kunden schon von Gesetzes wegen ein Kündigungsrecht zu. Zudem muss der Fluganbieter - so das KG Berlin völlig zu Recht - den Anteil der Steuern und Gebühren am Ticketpreis richtig ausweisen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: