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BGH: Domainname kann als Werktitel geschützt sein, wenn über die Domain ein titelschutzfähiges Werk erreichbar ist - airdsl

BGH
Urteil vom 14. Mai 2009
I ZR 231/06
airdsl
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, §§ 5 und 15 Abs. 2 und 4


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Domainname auch als Werktitel gemäß § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG geschützt sein kann und dies grundsätzlich bejaht. Voraussetzung dafür ist, dass über die Domain ein titelschutzfähiges Werk erreichbar ist und dieses weitgehend fertiggestellt ist. Zudem führt der BGH aus, dass die Nutzung einer verwechslungsfährigen Domain allein zur Weiterleitung auf eine andere Seite eine Kennzeichenrechtsverletzung sein kann.


Leitsätze des BGH:

a) Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domainnamen erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist.

b) Für die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titelschutzanzeige reicht die bloße Titelankündigung auf der eigenen Internetseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus.

c) Eine markenmäßige Benutzung eines Domainnamens kommt auch dann in Betracht, wenn bei Aufruf des Domainnamens eine automatische Weiterleitung zu einer unter einem anderen Domainnamen abrufbaren Internetseite erfolgt.

BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06 - OLG Köln
LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: