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LG München: Ein Arzneimittel darf den Zusatz "akut" nur tragen, wenn die Wirkung binnen einer Stunde einsetzt

Das LG München I hat in dem Verfahren 7 O 17092 /09 entschieden, dass ein Arzneimittel den Zusatz "akut" nur tragen darf, wenn die Wirkung binnen einer Stunde einsetzt.

In der Pressemitteilung des LG München I heißt es:

"Das Landgericht München I folgte nun der Argumentation des Wettbewerbsverbandes und verbot die Bezeichnung „akut“ für das fragliche Arzneimittel. Die durch die Werbung angesprochenen Verbraucher – so die Richter der 7. Zivilkammer – würden angesichts des Zusatzes „akut“ schnell Abhilfe erwarten. Als schnell sah die Kammer eine Wirkung innerhalb eines Zeitraums von 20 Minuten bis zu einer Stunde an. Der Beginn einer Beschwerdenbesserung nach einer Stunde widerspreche also den durch die Werbung geweckten Verbrauchererwartungen."


Die vollständige Pressemitteilung des LG München I finden Sie hier: