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OLG Hamburg: Kein Ausschluss des fliegenden Gerichtsstands für Altfälle nach § 104a UrhG

OLG Hamburg
Beschluss vom 03.01.2014
5 W 93/13


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass § 104a UrhG (Ausschluss des fliegenden Gerichtsstands bei Streitigkeiten über Urheberrechstverletzungen durch Privatpersonen) nicht auf Altfälle anzuwenden ist.
Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Landgericht hat seine örtliche Zuständigkeit zu Recht angenommen. Der Hinweis der Beklagten darauf, dass die von der Rechtsprechung in der Vergangenheit in Bezug auf den sog. "fliegenden Gerichtsstand" angenommenen Voraussetzungen schon seit jeher der "Kritik" unterlegen haben, mag zutreffend sein, ändert aber nichts daran, dass auch der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht in ständiger Rechtsprechung begründet davon ausgegangen ist, dass in Fällen der hier vorliegenden Art ein Gerichtsstand auch in Hamburg eröffnet ist. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest, für Klagen gegen natürliche Personen außerhalb einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit allerdings beschränkt auf den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des "Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktiken".

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: