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OLG Hamburg: Beim geschäftsmäßigen Verkauf von Motoröl im Internet muss auf Rücknahme des Altöls bei einer Annahmestelle hingewiesen werden

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss vom 02.06.2010, 5 W 59/10
§ 4 Nr 11 UWG, § 8 Abs 1 S 2 AltölV
Motoröl


Immer wieder sind Informationspflichten Gegenstand von Abmahnungen und gerichtlichen Ausienandersetzungen. In diesem Verfahren hat das OLG Hamburg klar gestellte, dass Internethändler, die Motorenöle verkauen, gemäß § 8 Abs.1 S.2 AltölVO darauf hinweisen haben, dass das Altöl bei einer von ihm zu bezeichnenden Annahmestelle kostenlos zurückgegeben werden kann.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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