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BGH: Nach dem Muster "Ware aus Ort" gebildete Bezeichnung kann Verletzung einer geschützten Ursprungsbezeichnung sein

BGH
Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 21/19
Culatello di Parma
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b; Abs. 3


Der BGH hat entschieden, dass eine nach dem Muster "Ware aus Ort" gebildete Bezeichnung die Verletzung einer geschützten Ursprungsbezeichnung sein kann.

Leitsätze des BGH:

a) Die Frage, ob gegen die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung für die Vermarktung eines Erzeugnisses ein Unterlassungsanspruch besteht, ist nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zu beurteilen, in dem das Erzeugnis vermarktet wird (Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012).

b) Bereits der Umstand, dass eine nach dem Muster "Ware aus Ort" gebildete Bezeichnung (hier: "Culatello di Parma") in der Ortsangabe (hier: "di Parma") mit einer nach demselben Muster gebildeten geschützten Ursprungsbezeichnung (hier: "Prosciutto di Parma") übereinstimmt, kann eine Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 begründen.

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 21/19 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH: Manchego - Gebrauch von Bildzeichen das auf geografisches Gebiet anspielt kann Verletzung einer geschützten Ursprungsbezeichnung sein

EuGH
Urteil vom 02.05.2019
C-614/17
Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego / Industrial Quesera Cuquerella SL und Juan Ramón Cuquerella Montagud


Der EuGH hat entschieden, dass der Gebrauch von Bildzeichen, die auf ein geografisches Gebiet anspielen, eine Verletzung einer geschützten Ursprungsbezeichnung sein kann.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Der Gebrauch von Bildzeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, das mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) verbunden ist, kann eine rechtswidrige Anspielung auf diese darstellen

Die Industrial Quesera Cuquerella SL (im Folgenden: IQC) vermarktet drei ihrer Käsesorten mit Etiketten, die das Bild eines Reiters, der den gewöhnlichen Darstellungen von Don Quijote de la Mancha ähnelt, eines abgemagerten Pferdes und von Landschaften mit Windmühlen und Schafen sowie die Begriffe „Quesos Rocinante“ enthalten. Diese Bilder und der Begriff „Rocinante“ beziehen sich auf den Roman Don Quijote de la Mancha von Miguel de Cervantes, wobei „Rocinante“ der Name des von Don Quijote gerittenen Pferdes ist. Die fraglichen Käse fallen nicht unter die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) „queso manchego“, die die Käse erfasst, die in der Mancha (Spanien) mit Schafmilch unter Beachtung der Bedingungen ihrer Produktspezifikation hergestellt werden.

Die Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego (Stiftung Kontrollrat für die geschützte Ursprungsbezeichnung Queso Manchego, im Folgenden: Stiftung) ist damit beauftragt, diese g.U. zu verwalten und zu schützen. Deshalb erhob sie Klage gegen IQC und Herrn Juan Ramón Cuquerella Montagud auf Feststellung, dass die Etiketten, die zur Unterscheidung und Vermarktung dieser drei nicht von der g.U. „queso manchego“ erfassten Käsesorten verwendet werden, sowie der Gebrauch der genannten Begriffe einen Verstoß gegen die in Rede stehende g.U. darstellen. Die Stiftung ist nämlich der Auffassung, dass diese Etiketten und Begriffe eine rechtswidrige Anspielung im Sinne der Verordnung zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel darstellen.

Die spanischen Gerichte der ersten und zweiten Instanz waren der Auffassung, dass die von IQC zur Vermarktung dieser Käse verwendeten Zeichen und Bezeichnungen auf die Mancha anspielten, nicht aber unbedingt auf den von der g.U. erfassten Käse „queso manchego“. Das mit der Sache befasste Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) fragt den Gerichtshof zum
einen, ob die Anspielung auf eine eingetragene Bezeichnung durch den Gebrauch von Bildzeichen möglich ist, und zum anderen, ob die Verwendung solcher Zeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, mit dem eine g.U. verbunden ist, eine Anspielung auf diese auch dann darstellen kann, wenn diese Bildzeichen von einem Erzeuger verwendet werden, der in dieser Gegend ansässig ist, dessen Erzeugnisse aber nicht von dieser g.U. erfasst werden.

Mit seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass die Anspielung auf eine eingetragene Bezeichnung durch den Gebrauch von Bildzeichen erfolgen kann. Er stellt zunächst fest, dass die Verordnung eingetragene Bezeichnungen vor „jeder Anspielung“ schützt und dass der Gebrauch des Wortes „jede“ den Willen widerspiegelt, eingetragene Bezeichnungen zu schützen, indem in Betracht gezogen wird, dass eine Anspielung durch einen Wort- oder Bildbestandteil erfolgt. Das entscheidende Kriterium für die Feststellung, ob ein Element auf die eingetragene Bezeichnung anspielt, besteht darin, ob dieses Element geeignet ist, dem Verbraucher das Erzeugnis, das diese Bezeichnung trägt, gedanklich unmittelbar in Erinnerung zu rufen. Zudem wird das Ziel, zu gewährleisten, dass der Verbraucher über klare, knappe und glaubhafte Auskünfte über die Herkunft des Erzeugnisses verfügt, umso besser sichergestellt, wenn auf die eingetragene Bezeichnung nicht mittels Bildzeichen angespielt werden darf. Es ist Sache des nationalen Gerichts, konkret zu beurteilen, ob die fraglichen Bildzeichen geeignet sind, dem Verbraucher die Erzeugnisse, die eine g.U. tragen, gedanklich unmittelbar in Erinnerung zu rufen.

Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass die Verwendung von Bildzeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, mit dem eine Ursprungsbezeichnung verbunden ist, eine Anspielung auf diese auch dann darstellen kann, wenn die Bildzeichen von einem in dieser Gegend ansässigen Erzeuger verwendet werden, dessen Erzeugnisse, die den von dieser Ursprungsbezeichnung geschützten Erzeugnissen ähnlich oder mit ihnen vergleichbar sind, aber nicht von dieser erfasst werden.

Die Verordnung sieht nämlich keinen Ausschluss zugunsten eines Erzeugers vor, der in einem der g.U. entsprechenden geografischen Gebiet ansässig ist und dessen Erzeugnisse, ohne von dieser g.U. geschützt zu sein, den von dieser geschützten ähnlich oder mit ihnen vergleichbar sind. Es ist daher Sache des Tribunal Supremo, zu prüfen, ob es eine hinreichend unmittelbare und eindeutige begriffliche Nähe zwischen den von IQC verwendeten Bildzeichen und der g.U. „queso manchego“
gibt, die auf das geografische Gebiet verweist, mit dem sie verbunden ist, nämlich die Mancha.

Das nationale Gericht wird sich vergewissern müssen, dass diese Bildzeichen, insbesondere die Bilder einer Don Quijote de la Mancha ähnelnden Person, eines abgemagerten Pferdes und von Landschaften mit Windmühlen und Schafen enthalten, eine begriffliche Nähe zu der g.U. „queso manchego“ herstellen können, so dass der Verbraucher gedanklich einen unmittelbaren Bezug zu dem Erzeugnis herstellt, das diese g.U. trägt. Dabei wird das Tribunal Supremo auch zu beurteilen haben, ob sämtliche Bild- und Wortbestandteile, die auf den in Rede stehenden Erzeugnissen abgebildet sind, zusammen zu berücksichtigen sind, um eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, in der allen Gesichtspunkten, die ein Anspielpotenzial haben, Rechnung getragen wird.

Das Tribunal Supremo fragt den Gerichtshof außerdem, ob der Begriff des „normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers“, auf dessen Wahrnehmung das nationale Gericht bei der Beurteilung abzustellen hat, ob eine „Anspielung“ im Sinne der Verordnung vorliegt, auf die europäischen Verbraucher Bezug nimmt oder nur auf die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zur Anspielung auf die geschützte Bezeichnung Anlass gibt oder mit dem diese Bezeichnung geografisch verbunden ist, und in dem das Erzeugnis überwiegend konsumiert wird.

Der Gerichtshof betont, dass dieser Begriff so auszulegen ist, dass ein effektiver und einheitlicher Schutz der eingetragenen Bezeichnungen vor jeder Anspielung im gesamten Unionsgebiet sichergestellt wird. Er ist daher der Auffassung, dass dieser Begriff dahin aufzufassen ist, dass er auf die europäischen Verbraucher einschließlich der Verbraucher des Mitgliedstaats
Bezug nimmt, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die geschützte Bezeichnung Anlass gibt oder mit dem diese Bezeichnung geografisch verbunden ist, und in dem das Erzeugnis überwiegend konsumiert wird. Daraus schließt der Gerichtshof, dass das Tribunal Supremo zu beurteilen hat, ob die Bild- und Wortzeichen, die sich auf das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Erzeugnis, das in Spanien hergestellt und überwiegend dort konsumiert wird, beziehen, bei den Verbrauchern dieses Mitgliedstaats gedanklich das Bild einer eingetragenen Bezeichnung hervorrufen, die, sollte dies der Fall sein, gegen eine Anspielung in einem beliebigen Teil des Unionsgebiets zu schützen ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Trier: Unzulässige Bezeichnung "Veierlikör" für veganes Produkt ohne Ei - Anspielung auf nach Spirituosenverordnung geschützte Bezeichnung Eierlikör

LG Trier
Urteil vom 20.12.2018
7 HK O 13/18


Das LG Trier hat entschieden, dass die Bezeichnung "Veierlikör" für ein veganes Produkt ohne Ei unzulässige ist - Es handelt sich dabei um eine rechtswidrige Anspielung auf die nach der Spirituosenverordnung geschützte Bezeichnung "Eierlikör". Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

OLG Stuttgart: LIDL-Werbung mit Abbildung Olympischer Ringe durch Grillpatties zulässig - Kein Verstoß gegen OlympSchG da Werbung nur Anspielung auf Olympische Spiele enthält

OLG Stuttgart
Urteil vom 8. Februar 2018
2 U 109/17


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die LIDL-Werbung mit Abbildung Olympischer Ringe durch Grillpatties zulässig. Das Gericht sah darin keinen Verstoß gegen das OlympSchG, da die Werbung nur eine Anspielung auf Olympische Spiele enthält. Die realen Produkte sind tatsächlich nicht mit den olympischen Ringen gekennzeichnet.

Oberlandesgericht Stuttgart zur Zulässigkeit einer Werbung für Grillprodukte, die auf das olympische Emblem (Olympische Ringe) anspielt

Kurzbeschreibung:

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Christoph Stefani hat mit einem heute verkündeten Berufungsurteil in einem Zivilrechtsstreit zwischen dem Deutschen Olympischen Sportbund e. V. und der LIDL-Dienstleistung GmbH entschieden, dass eine Werbung für Grillprodukte, die LIDL unmittelbar vor der Eröffnung der Olympischen Spiele 2016 verbreitet hatte, nicht gegen das Gesetz zum Schutz des Olympischen Emblems und der Olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) verstößt.

In der beanstandeten Prospekt- und Internetwerbung für Grillprodukte verwendete LIDL unter der Überschrift „Liebe ist, wenn wir zu Olympia anfeuern“ eine Abbildung von vier Hamburgern und einem Lachsburger (sog. „Grillpatties“), die in der Form der Olympischen Ringe auf einem glühenden Holzkohlegrill angeordnet waren (drei Grillpatties in der oberen Reihe, zwei Grillpatties in der unteren). Der Deutsche Olympische Sportbund e. V. sah in dieser Darstellung einen Verstoß gegen § 3 OlympSchG und verlangte deren Unterlassung. Das Landgericht Heilbronn wies die Klage ab.

Der 2. Zivilsenat hat dieses Urteil bestätigt. Ein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 Satz 1 OlympSchG liege nicht vor, weil LIDL in der Werbung nicht das olympische Emblem selbst - die Olympischen Ringe - verwende, sondern nur ein Emblem - die Darstellung der fünf Grillpatties -, das auf dieses anspiele. Auch ein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 Satz 2 OlympSchG sei nicht gegeben, weil aufgrund der LIDL-Werbung weder eine Gefahr von Verwechslungen bestehe noch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werde. Durch die Werbung werde bei den angesprochenen Verbrauchern nicht die Fehlvorstellung geweckt, zwischen dem Deutschen Olympischen Sportbund e. V. und LIDL bestünden organisatorische oder wirtschaftliche Verbindungen. Insbesondere entstehe nicht der Eindruck, LIDL gehöre zum Kreis der offiziellen Sponsoren der Olympischen Spiele. Auch ein Fall der unlauteren Rufausnutzung liege nicht vor, da durch die beanstandete Werbung nicht der gute Ruf der Olympischen Spiele und der Olympischen Bewegung auf die Grillprodukte, für die geworben wurde, übertragen werde (sog. Image-Transfer). Die Werbung beschränke sich darauf, Assoziationen zu den Olympischen Spielen zu wecken und hierdurch Aufmerksamkeit zu erregen. Dies sei rechtlich zulässig. Zweck des OlympSchG sei es nicht, dem Deutschen Olympischen Sportbund eine Monopolstellung an allen Bezeichnungen und Symbolen einzuräumen, die im weitesten Sinn an Olympia erinnerten, damit er diese bestmöglich wirtschaftlich verwerten könne.

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, da die entscheidenden Rechtsfragen bereits durch den Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – I ZR 131/13 - Olympia-Rabatt) geklärt seien.

Aktenzeichen:

2 U 109/17 - Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 8. Februar 2018

8 O 184/16 - Landgericht Heilbronn - Urteil vom 8. Juni 2017

Relevante Normen:

Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen
(OlympSchG)

§ 1 Gegenstand des Gesetzes

(1) Gegenstand dieses Gesetzes ist der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen.

(2) Das olympische Emblem ist das Symbol des Internationalen Olympischen Komitees bestehend aus fünf ineinander verschlungenen Ringen nach dem Muster der Anlage 1 (Olympische Ringe).

(3) Die olympischen Bezeichnungen sind die Wörter „Olympiade”, „Olympia”, „olympisch”, alle diese Wörter allein oder in Zusammensetzung sowie die entsprechenden Wörter oder Wortgruppen in einer anderen Sprache.

§ 3 Rechtsverletzungen

(1) 1Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr das olympische Emblem

1.zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,

2.in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen,

3.als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer Veranstaltung oder

4.für Vereinsabzeichen oder Vereinsfahnen

zu verwenden. 2Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Embleme, die dem olympischen Emblem ähnlich sind, wenn wegen der Ähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Emblem mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder dass hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

(2) 1Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen

1. zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,

2. in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder

3. als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung

zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. 2Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Bezeichnungen, die den in § 1 Abs. 3 genannten ähnlich sind.



§ 5 Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch

(1) Wer das olympische Emblem oder die olympischen Bezeichnungen entgegen § 3 benutzt, kann von dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland oder dem Internationalen Olympischen Komitee auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.