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Rechtliche Beratung beim Einsatz generativer Künstlicher Intelligenz (KI) im Unternehmen - Rechtsanwälte - Rechtsanwalt - Anwalt - Anwälte

Bei der Nutzung generativer Künstlicher Intelligenz (KI) entstehen spezifische urheberrechtliche Probleme, die Unternehmen beachten müssen. Generative KI-Modelle haben die Fähigkeit, neue Inhalte, wie Texte, Bilder, Musik oder Videos, zu erstellen, die dem Stil oder Muster der Trainingsdaten entsprechen. Hier sind einige urheberrechtliche Aspekte, die beim Einsatz generativer KI relevant sind:

Generative KI-Modelle können Inhalte erstellen, die auf vorhandenen Werken basieren oder stark von ihnen inspiriert sind. Falls die KI auf urheberrechtlich geschützten Inhalten basiert, könnte es zu rechtlichen Konflikten kommen, insbesondere wenn die generierten Werke eine gewisse Originalität aufweisen.

Unternehmen müssen sicherstellen, dass die Nutzung generativer KI keine Rechte Dritter verletzt. Das bedeutet, dass die KI keine geschützten Materialien wie Bilder, Texte oder Musik ohne die entsprechenden Genehmigungen reproduzieren oder verwenden darf. Es ist wichtig, die Quellen und Rechte der Trainingsdaten zu überprüfen und sicherzustellen, dass die generierten Inhalte frei von Rechtsverletzungen sind.

Ob die von einem Unternehmen generierten Inhalten selbst urheberrechtlichen Schutz genießen ist noch nicht abschließend geklärt. Derzeit geht die Tendenz dahin, das maschinell erstelle Inhalte keinen eigenen urheberrechtlichen Schutz genießen, da es an der dafür notwendigen geistigen Schöpfung fehlt. Zudem schließt sich die Frage an, wem Rechte an generierten Inhalten zustehen. Dem Unternehmen als Nutzer oder dem Anbieter der verwendeten KI-Lösung. Letztlich ist der Gesetzgeber gefragt, um für die notwendige Klarstellung zu sorgen.

Unternehmen sollten klare Richtlinien und Verfahren für die Nutzung von generativen KI-Ergebnissen entwickeln. Dies umfasst die Lizenzierung, den Schutz und die Verwaltung der generierten Inhalte. Es ist ratsam, Nutzungsbedingungen und Vereinbarungen festzulegen, um die Rechte und Pflichten der Beteiligten zu definieren und potenzielle rechtliche Probleme zu vermeiden.

Insgesamt müssen Unternehmen, die generative KI-Modelle einsetzen, die urheberrechtlichen Aspekte sorgfältig prüfen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um potenzielle rechtliche Probleme zu vermeiden.

Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung:

Telefon 0521-98628-0
email info@beckmannundnorda.de

Rechtliche Beratung für Online-Shop-Betreiber - Risiken erkennen und minimieren - Rechtsanwälte - Rechtsanwalt - Anwalt - Anwälte

Online-Shop-Betreiber müssen eine Vielzahl von rechtlichen Vorgaben beachten. Wir bieten umfassende Rechtsberatung und maßgeschneiderte Lösungen, um Ihnen dabei zu helfen, Ihr Online-Geschäft erfolgreich zu betreiben.

Unsere Dienstleistungen für Online-Shop-Betreiber umfassen u.a.:

1. Rechtsberatung: Wir bieten fundierte rechtliche Beratung zu sämtlichen Aspekten des Online-Handels, einschließlich Compliance, Wettbewerbsrecht, Informationspflichten, Datenschutzbestimmungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).

2. Erstellung von Rechtstexten: AGB, Verträge und andere erforderliche Dokumente, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und die Interessen unserer Mandanten schützen.

3. Schutz geistigen Eigentums: Wir unterstützen bei der Registrierung und dem Schutz von Marken, Urheberrechten und anderen geistigen Eigentumsrechten, um Ihr geistiges Eigentum effektiv zu sichern.

4. Streitbeilegung: Im Falle von Streitigkeiten mit Kunden, Lieferanten oder anderen Parteien, vertreten wir Ihre Interessen und suchen nach effektiven Lösungen durch Verhandlungen, Schlichtung oder gerichtliche Verfahren.

5. Datenschutz und Compliance: Wir helfen dabei, die Datenschutzbestimmungen einzuhalten und sicherzustellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit den geltenden Vorschriften erfolgt.

Mit unserer Expertise und unserem Engagement unterstützen wir Online-Shop-Betreiber dabei, rechtliche Risiken zu minimieren und eine stabile rechtliche Basis für den Erfolg Ihres Unternehmens im Online-Handel zu schaffen.

Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung, um eine maßgeschneiderte Rechtsberatung für Ihren Online-Shop zu erhalten.

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Markenrecht: Beratung - Markenanmeldung - Durchsetzung von Markenrechten - Verteidigung von Markenrechten - Rechtsanwälte - Rechtsanwalt - Anwalt - Anwälte

Beratung Markenrecht

Eine starke Marke ist ein wichtiger Baustein für den Erfolg eines Unternehmens. Unser Engagement gilt dem Schutz Ihrer Marken und dem Erhalt ihrer Identität in einer wettbewerbsintensiven Welt.

Unser Leistungsspektrum im Markenrecht umfasst u.a.:

Markenanmeldung und -schutz:
Von der ersten Beratung bis zur Registrierung Ihrer Marke stehen wir Ihnen zur Seite. Wir arbeiten daran, Ihre Marke zu schützen und Rechte zu sichern, um Ihnen eine solide rechtliche Grundlage für Ihre unternehmerischer Tätigkeit zu schaffen

Durchsetzung und Verteidigung von Markenrechten:
Im Falle von Markenverletzungen oder Konflikten vertreten wir Ihre Interessen mit Nachdruck. Wir setzen sich für den Schutz Ihrer Marke ein, sei es durch außergerichtliche Lösungen oder gerichtliche Verfahren.

Markenportfolio-Management:
Wir unterstützen Sie bei der Verwaltung und Überwachung Ihres Markenportfolios, um potenzielle Verletzungen frühzeitig zu erkennen und proaktiv darauf zu reagieren. Unser Ziel ist es, Ihre Marke langfristig zu stärken und zu schützen.

Markenvertragsrecht - Lizenzierung von Marken:
Bei der Lizenzierung von Markenrechten sind zahlreiche rechtliche Aspekte zu berücksichtigen, die vertraglich geregelt werden sollten. Mit interessengerechter Vertragsgestaltung werden rechtliche Konflikte vermieden.

Schulungen und Workshops:
Wir bieten auch Schulungen und Workshops zu markenrechtlichen Themen an. Wir helfen Ihnen und Ihrem Team, die Bedeutung von Markenschutz zu verstehen und rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

Wir verstehen, dass jede Marke einzigartig ist und ihre eigenen Herausforderungen mit sich bringt. Daher bieten wir maßgeschneiderte Lösungen, die Ihren individuellen Anforderungen entsprechen und Ihnen helfen, Ihre geschäftlichen Ziele zu erreichen.

Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung, um mehr darüber zu erfahren, wie wir Ihnen helfen können, Ihre Marken zu sichern und zu verteidigen.

Telefon 0521-98628-0
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BGH: Schockwerbung durch Rechtsanwälte unzulässig - Verstoß gegen berufsrechtliches Gebot sachlicher und berufsbezogener Unterrichtung

BGH
Urteil vom 27.10.2014
AnwZ (Brfg) 67/13
Schockwerbung


Der BGH hat entschieden, dass Schockwerbung durch Rechtsanwälte unzulässig ist. Insofern liegt ein Verstoß gegen das berufsrechtliche Gebot sachlicher und berufsbezogener Unterrichtung vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Zugrunde liegt, dass der Kläger zu Werbezwecken Kaffeetassen verbreiten will, die er mit verschiedenen Aufdrucken von Bildern, diesen beigestellten Textzeilen sowie den Kontaktdaten seiner Kanzlei versehen möchte.

In Streit stehen noch drei solcher Aufdrucke. Der erste Aufdruck enthält eine mit diagonal verlaufenden roten Linien durchgestrichene fotografische Abbildung. Sie zeigt eine Frau, die ein auf ihren Knien liegendes, ersichtlich schreiendes Mädchen mit einem Gegenstand auf das nackte Gesäß schlägt. Neben dem Bild ist aufgedruckt: "Körperliche Züchtigung ist verboten (§ 1631 Abs. 2 BGB)". Der zweite - zeichnerische - Abbildungsabdruck stellt einen eine Pfeife rauchenden Mann dar, der einer auf seinen Knien liegenden erwachsenen Frau mit einem Gegenstand auf das entblößte Gesäß schlägt. Daneben
findet sich der Text: "Wurden Sie Opfer einer Straftat?". Der dritte Aufdruck setzt sich zusammen aus einer fotografischen Abbildung einer jungen Frau, die sich erkennbar aus Verzweiflung den Mündungslauf einer Schusswaffe unter das Kinn hält, und der daneben angebrachten Textzeile "Nicht verzagen, R. fragen".

[...]

Der Senat teilt die in den angefochtenen Bescheiden vertretene Meinung der Beklagten, dass die durch den Kläger beabsichtigte Werbung mit dem berufsrechtlichen Gebot sachlicher und berufsbezogener Unterrichtung (§ 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA) nicht vereinbar ist.

aa) Das in § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA ausgeformte berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung ist trotz der damit verbundenen Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), unter Umständen auch der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. etwa BVerfGE 57, 121, 133; 76, 196, 205 ff.; 82, 18, 28; BVerfG, NJW 2004, 2656, 2657). Es ist in ähnlicher Form im Gemeinschaftsrecht angesprochen, indem dort den Mitgliedstaaten aufgegeben wird, "die Unabhängigkeit, die Würde und die Integrität des Berufsstandes" im Rahmen kommerzieller Kommunikation zu gewährleisten (vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 S. 36 und hierzu EuGH, EuZW 2011, 681 Rn. 24, 30 sowie BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 15/12, NJW 2014, 554 Rn. 18, 20 f.).

Dass die Rechtsanwaltschaft unter der Geltung des Sachlichkeitsgebots nicht sämtliche Werbemethoden verwenden darf, die im Bereich der werbenden allgemeinen Wirtschaft (noch) hinzunehmen wären (vgl. zu sog. "Schockwerbung" BVerfGE
102, 347; 107, 275), entspricht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte, BT-Drucks. 12/4993 S. 28; Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drucks. 12/7656 S. 48) und ist im berufsrechtlichen Schrifttum weithin anerkannt."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: