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LG Wuppertal: Apotheken dürfen Stechen von Ohrlöchern nicht anbieten oder bewerben - keine apothekenübliche Leistung

LG Wuppertal
Urteil vom 13.02.2015
12 O 29/15


Das LG Wuppertal hat entschieden, dass Apotheken das Stechen von Ohrlöchern nicht anbieten bzw. bewerben dürfen. Es handelt sich - so das Gericht - nicht um eine apothekenübliche Leistung, die somit nicht angeboten werden darf.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus den §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 4, 1a Abs. 10 u. 11 ApBetrO.

Das Stechen von Ohrlöchern und das Einsetzen eines in der Apotheke erworbenen Ohrsteckers sind nicht apothekenüblich im Sinne des § 1a Abs. 10 u. 11 ApBetrO und dürfen deshalb von Apotheken nach § 2 Abs. 4 ApBetrO nicht angeboten werden."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BVerwG: Magnetschmuck darf nicht in Apotheken verkauft werden - Mangels Nachweis der Wirksamkeit keine apothekenübliche Ware

BVerwG
Urteil vom 19.09.2013
3 C 15.12
Magnetschmuck


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass sogenannter Magnetschmuck nicht zu den apothekenüblichen Waren gehört und somit nicht in Apotheken angeboten und verkauft werden darf.

Aus der Pressemitteilung des BVerwG:

"Die Beklagte hat den Verkauf von Magnetschmuck zu Recht untersagt, weil das Produkt nicht zum zulässigen Warensortiment einer Apotheke gehört. Es ist weder Arzneimittel noch Medizinprodukt und erfüllt auch nicht die Voraussetzung einer apothekenüblichen Ware. Als apothekenüblich bestimmt die Apothekenbetriebsordnung u.a. „Gegenstände, die der Gesundheit von Menschen unmittelbar dienen oder diese fördern“ (§ 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO 2012). Das Produkt muss objektiv geeignet sein, die menschliche Gesundheit positiv zu beeinflussen. Das ist der Fall, wenn es zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes beitragen kann. Ob einem Produkt ein solcher Gesundheitsbezug beigemessen werden kann, beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung am Maßstab eines verständigen Verbrauchers. Gemessen hieran ist Magnetschmuck keine apothekenübliche Ware. Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen lässt sich die behauptete positive Wirkung auf die menschliche Gesundheit nicht nachvollziehen. Danach gibt es keine wissenschaftlich tragfähige Erklärung oder belastbare, aussagekräftige Erkenntnisse, die jenseits eines Placebo-Effekts eine Wirksamkeit von Magnetschmuck belegen könnten."

Die vollständige Pressemitteilung des Gerichts finden Sie hier: