Das LG Bochum hat zutreffend entschieden, dass Anbieter von Mobieltelefonen in der Werbung darauf hinweisen müssen, wenn das beworbene Gerät (hier iPhone 5) mit einem Sim-Lock oder Netlock versehen ist. Andernfalls liegt eine wettbewerbswidrige Täuschung über eine wesentliche Eigenschaft nach § 5a Abs.3 Nr. 1 UWG vor.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) weist in einer Pressemitteilung auf rechtswidrige Klauseln in den AGB und Nutzungenbedingungen der App-Stores von Apple, Google, Microsoft & Co. hin. Der vzbv hat nach eigenen Angaben 10 Abmahnungen versandt und die Betreiber zur Unterlassung aufgefordert.
Oberlandesgericht Düsseldorf,
I-20 W 141/11
I-20 U 35/12
Entscheidungen vom 24.07.2012
Apple ./. Samsung
Galaxy Tab 7.7
Galaxy Tab 10.1. N
Das OLG Düsseldorf hat heute entschieden, dass das Samsung Galaxy Tab 7.7 die Rechte des Apple-Gemeinschaftsgeschmacksmuster, welches die Gestaltung des iPads schützt, verletzt.
Das (modifizierte) Galaxy Tab 10.1. N verletzt hingegen keine Rechte von Apple.
Die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf finden Sie hier:
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat Apple wegen unlauterer Werbung für die kostenpflichtige Garantie "AppleCare Protection Plan" abgemahnt.
Aus der Pressemitteilung des vzbv:
"Wer auf der deutschen Website von Apple Produkte bestellt, dem empfiehlt das Unternehmen den Kauf einer zwei- oder dreijährigen Herstellergarantie, den so genannten AppleCare Protection Plan. Es preist die Garantie unter anderem wie folgt an: „Alle Hardwareprodukte werden mit einer einjährigen Hardwaregarantie ab Kaufdatum geliefert. Durch den Kauf des AppleCare Protection Plan lässt sich der Anspruch auf Service und Support verlängern. Diese Garantie lässt sich Apple teuer bezahlen: [...]
Nach Auffassung des vzbv klärt Apple jedoch nicht deutlich genug über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Käufers gegenüber dem Händler auf. Diese gelten in der EU unabhängig von einer Herstellergarantie mindestens zwei Jahre ab Übergabe der Kaufsache. Geben Hersteller eine eigene Garantie ab, müssen sie einfach und verständlich auf die gesetzlichen Ansprüche hinweisen.[...]
Vielmehr könne bei Verbrauchern der Eindruck entstehen, dass sie ohne die kostenpflichtige Herstellergarantie nach einem Jahr keinen Anspruch mehr auf Gewährleistung haben.“
Die vollständige Pressemitteilung des vzbv finden Sie hier:
Apple ist mit dem Versuch, beim LG Düsseldorf in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ein Verkaufsverbot für den Tablet-PC Samsung „Galaxy Tab 10.1 N“ zu erreichen, gescheitert. Das LG Düsseldorf sieht einen ausreichenden Abstand des im Vergleich zum Vorgänger geänderten Modells zu den Apple iPads und den für Apple in diesem Zusammenhang bestehenden Rechten.
Aus der Pressemitteilung des LG Düsseldorf: Die Kammer ist nach einer im Eilverfahren angezeigten, summarischen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich das im Design geänderte „Galaxy Tab 10.1 N“ nunmehr hinreichend deutlich von Apples eingetragenem europäischen Designrecht unterscheide, das die Gestaltung eines Tablet-PCs zeigt
Das OLG Düsseldorf hat im einstweiligen Verfügungsverfahren Samsung den Vertrieb der Tablet-PCs Samsung „Galaxy Tab 10.1“ und „Galaxy Tab 8.9“ in Deutschland untersagt.
Eine Verletzung des Apple-Geschmacksmusters hat das Gericht allerdings verneint. Aus der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf
"Jedoch sei der Schutzbereich des Apple-Geschmacksmusters eingeschränkt. So weise eine ältere US-Patentanmeldung, das sogenannte „Ozolins-Design“, das von einem anderen Unternehmen für einen Flachbildschirm beantragt worden sei, bereits einen rahmenlosen Flachbildschirm auf. Im Übrigen unterscheide sich das „Galaxy Tab 10.1“ ausreichend deutlich von dem von Apple angemeldeten Geschmacksmuster. So bestehe das angemeldete Geschmacksmuster ästhetisch wahrnehmbar aus zwei Bauteilen, einer Schale und einer sie abdeckenden Frontseite. Das „Galaxy Tab 10.1“ sei hingegen dreiteilig aufgebaut, es bestehe aus einer Vorderseite, einer Rückseite und aus einem verklammernden Rahmen."
Nach Ansicht des OLG Düsseldorf liegt jedoch eine unlautere Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 9 b UWG vor, da Samsung - so die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf - "das herausragende Ansehen und den Prestigewert des iPads unlauter" ausnutze. Eine durchaus angreifbare Rechtsansicht.
Über das Nachfolgemodel "Galaxy Tab 10.1 N" wurde in diesen Verfahren nicht entschieden.
Das LG Düsseldorf hat sich mit einer Pressemitteilung zur mündlichen Verhandlung im Rechtsstreit um den Tablet-PC Samsung Galaxy Tab 10.1 geäußert. Das Gericht gibt (leider) deutlich zu erkennen, dass es nach wie vor von einer Geschmacksmusterverletzung ausgeht. Zweifel hat das Gericht allenfalls bei der Dringlichkeit. Eine Entscheidung soll am 09.09.2011 ergehen.
Die vollständige Pressemitteilung des LG Düsseldorf finden Sie hier:
Wie die Seite Foss Patents berichtet hat Apple in Den Haag eine einstweilige Verfügung gegen vier in den Niederlanden ansässige Tochterunternehmen von Samsung erwirkt, welche ein europaweites Vertriebsverbot der Samsung Galaxy S, Galaxy S II und Ace Smartphones anordnet. Der Tablet-PC Samsung Galaxy Tab 10.1 ist von der Entscheidung nicht betroffen.
LG Düsseldorf
Beschluss vom 09.08.2011 14c O 194/11
Das LG Düsseldorf hat laut eigener Pressemitteilung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren Apple ./. Samsung im Rechtsstreit um den Tablet-PC Samsung Galaxy Tab 10.1 am 25.08.2011 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.
Das LG Düsseldorf hat auf Antrag von Apple per einstweiliger Verfügung den Vertrieb des Tablets Samsung Galaxy Tab 10.1 vorläufig gestoppt.
Wie z.B. im Blog FOSS Patents zu lesen ist, hat Apple seinen Antrag auf eine Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 000181607-0001 und wettbewerbsrechtliche Aspekte gestützt.
Bei einem Gerät welches aus einem Display und einem Rahmen besteht, sind gewisse Ähnlichkeiten produktimmanent. Die Entscheidung des LG Düsseldorf ist daher falsch. Bleibt zu hoffen, dass die Entscheidung schnellstmöglich korrigiert wird.