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LG München: Verletzung von Qualcomm-Patenten durch Apple - iPhones 7, 7plus, 8, 8plus und X I dürfen nicht mehr in Deutschland vertrieben werden

LG München
Urteile vom 20.12.2018
7 O 10495/17 und 7 O 10496/17


Das LG München hat entschieden, dass Apple mit einigen älteren iPhone-Modellen Patente von Qualcomm verletzt hat. Die iPhones 7, 7plus, 8, 8plus und X I dürfen nicht mehr in Deutschland vertrieben werden.

LG Braunschweig: Keine Verwechslungsgefahr zwischen Unionsbildmarke mit Bestandteil e*message und iMessage von Apple

LG Braunschweig
Urteil vom 21.11.2018
9 O 1818/17


Das LG Braunschweig hat entschieden, dass zwischen der Unionsbildmarke mit Bestandteil "e*message" und "iMessage" von Apple keine Verwechslungsgefahr besteht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

"Klage eines Funkrufdienstunternehmens gegen Apple-Konzerntöchter abgewiesen

Mit dem am 21.11.2018 verkündeten Urteil, Aktenzeichen 9 O 1818/17, hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig die Klage gegen drei Unternehmen der Apple-Gruppe abgewiesen. Die Klägerin erbringt Telekommunikationsleistungen im Bereich Funkruf, Pager- und Textübermittlungsdienste. Seit ihrer Gründung firmiert die Klägerin unter der Bezeichnung „e*Message Wireless Information Services Deutschland GmbH“. Die Konzernmutter der Klägerin ist Inhaberin einer im Jahr 2011 eingetragenen Unionsbildmarke ebenfalls mit der Bezeichnung „e*Message“. Die drei beklagten Unternehmen gehören zum Apple-Konzern, der unter anderem Computer, Tablets und Mobiltelefone anbietet. Ein Teil des mitgelieferten Betriebssystems iOS ist eine Nachrichten-App, in der eine Funktion mit der Bezeichnung „iMessage“ verwendet wird. Die Klägerin hat die vorrangig auf Unterlassung gestützte Klage ( im Übrigen: Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung) damit begründet, dass durch die Verwendung der Bezeichnung „iMessage“ ihre Rechte am Unternehmenskennzeichen verletzt würden. Zwischen den Zeichen „iMessage“ und „e*Message“ bestehe Verwechslungsgefahr. Ferner stützt sich die Klägerin zur Begründung ihrer Ansprüche auf die in Lizenz genutzte Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „e*Message“.

Die Beklagten berufen sich auf die fehlende Unterscheidungskraft des Unternehmenskennzeichens der Klägerin. Zudem verweisen sie darauf, dass die Zeichen nicht verwechslungsfähig seien.

Die Kammer hat sowohl einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 5, 15 Abs.4 MarkenG als auch gem. Art. 9 ,130 UMV (Unionsmarkenverordnung) verneint. In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, dass die Klägerin nicht über ein schutzfähiges Unternehmenskennzeichen verfüge. Bei der Beurteilung der Frage der Unterscheidungskraft des Zeichens sei auf den nicht beschreibenden Teil der klägerischen Unternehmensbezeichnung, nämlich „e*Message“ abzustellen. Die Bezeichnung „e*Message“ beschreibe den Geschäftsgegenstand der Klägerin. „E“ stehe wie bei e-book oder e-cash für elektronisch. Das englische Wort „Message“ sei bekannt in der Bedeutung im Sinne einer Nachricht. Da der Geschäftsgegenstand der Klägerin auf elektronische Messaging-Dienste gerichtet sei, werde damit die Geschäftstätigkeit beschrieben. Ein weiterer Aspekt für die Schutzunfähigkeit des Zeichens sei die Freihaltebedürftigkeit des Begriffes „e*Message“ für elektronische Nachrichten auch für andere Unternehmen. Vor dem Hintergrund seien auch andere Marken, die sich aus dem Buchstaben „e“ und einem beschreibenden Begriff zusammensetzen, als nicht unterscheidungskräftig bzw. freihaltebedürftig angesehen und daher nicht eingetragen worden (wie z. B.E-Book, E-Lotto).

Eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüber stehenden Zeichen „e*Message“ und „iMessage“ bestehe nicht, weil die Tätigkeitsfelder, in denen die Zeichen verwendet werden, nur gering ähnlich seien. Während sich das Unternehmenskennzeichen der Klägerin und auch deren Endgeräte an ein Fachpublikum wie Ärzte, Feuerwehrleute etc. richte, wende sich das angegriffene Zeichen, welches eine Software (App) auf einem Smartphone bezeichne, an Endverbraucher. Die Zeichen „e*Message“ und „iMessage“ seien in klanglicher Hinsicht verschieden, weil die Nutzer an die unterschiedliche englische Aussprache ( Aussprache bei „e*Message*“ als i und bei „iMessage“ als ai) am Anfang des Zeichens gewöhnt seien.

Einen möglichen Unterlassungsanspruch nach der UMV hat die Kammer wegen der fehlenden Verwechslungsgefahr zwischen der Unionsbildmarke mit dem Bestandteil e*message und dem angegriffenen Zeichen iMessage ebenfalls verneint. Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden."




Bundesrechnungsghof: Maßnahmen zur Bekämpfung der Umsatzsteuerausfälle im E-Commerce möglichst schnell umsetzen - Steueroase Internet

Der Bundesrechnungshof fordert in einer Pressemitteilung, dass Maßnahmen zur Bekämpfung der Umsatzsteuerausfällen im E-Commerce möglichst schnell umgesetzt werden müssen.

Die Pressemitteilung des Bundesrechnungshofs:

Maßnahmen zur Bekämpfung der Umsatzsteuerausfälle im E-Commerce möglichst schnell umsetzen

Der Bundesrechnungshof begrüßt die im Dezember 2017 auf EU-Ebene beschlossenen Maßnahmen zur Sicherung des Steueraufkommens im Internethandel. Handelsplattformen werden künftig stärker in die Verantwortung genommen. Sie werden verpflichtet, die Umsatzsteuer für die auf ihren Plattformen agierenden Händler aus Drittstaaten an die Finanzbehörden abzuführen. Die Steuerverwaltung erhält so geeignete Ermittlungs- und Vollstreckungsmöglichkeiten, um Steueransprüche wirksam durchzusetzen. Die neuen EU-Regelungen treten allerdings erst Anfang 2021 in Kraft und müssen vorher noch in nationales Recht umgesetzt werden. „Deutschland sollte deshalb so schnell wie möglich nationale Maßnahmen ergreifen, um das Ausmaß der Steuerausfälle für den deutschen Fiskus und die erheblichen Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten inländischer Unternehmer schon vor 2021 zu begrenzen“, sagte der Präsident des Bundesrechnungshofes Kay Scheller. Der Bundesrechnungshof sieht die von Bund und Ländern bereits angekündigte steuerliche Haftungsregelung für Handelsplattformen als geeignet an, um den Steueranspruch durchzusetzen. Zusätzlich fordert er, für Drittlandsunternehmer eine große Fiskalvertretung einzuführen, welche die Haftungsregelung flankiert. Damit hätten die Finanzämter einen inländischen Ansprechpartner.

Deutschland entgehen erhebliche Einnahmen bei der Umsatzsteuer auf im Internet bestellte Warenlieferungen. Die Finanzverwaltung hat keinen Überblick, wie viele Unternehmen aus Drittländern ihre über Handelsplattformen im Internet bestellte Waren in Deutschland verkaufen. Erfasst werden regelmäßig nur Händler, die sich freiwillig melden oder über die Kontrollmaterial vorliegt. Die Höhe der durch den Internethandel erzielten Umsätze kennt die Finanzverwaltung daher nicht. Die der Finanzverwaltung bekannten Internethändler deklarieren ihren Warenwert bei der Einfuhr in die Europäische Union häufig zu niedrig, reichen keine Steuererklärung ein oder zahlen schlicht keine Umsatzsteuer. Dadurch entstehen Deutschland nicht nur erhebliche Steuerausfälle. Händler aus Drittstaaten, die keine Umsatzsteuer zahlen, verschaffen sich auch einen deutlichen Wettbewerbsvorteil gegenüber inländischen Unternehmern.

Die Finanzverwaltung steht diesem Problem bislang weitgehend machtlos gegenüber. Zum einen wissen die Finanzämter bei der hohen Dunkelziffer der in Deutschland agierenden Internethändler gar nicht, gegen wen sie vorgehen sollen. Zum anderen können sie selbst bei den ihnen bekannten Händlern die Steuerschuld häufig nicht durchsetzen, da sie keine effektiven Vollzugsmöglichkeiten gegenüber Unternehmen aus Drittstaaten haben.

Auf Kontrolldefizite bei der „Steueroase Internet“ wies der Bundesrechnungshof schon im Jahr 2013 und im Jahr 2015 hin.


Bundeskartellamt: Verfahren gegen Audible / Amazon und Apple - Vereinbarungen im Hörbuchbereich auf dem Prüfstand

Das Bundeskartellamt hat Verfahren gegen Audible / Amazon und Apple eingeleitet. Die Vereinbarungen im Hörbuchbereich stehen aufgrund der marktbeherrschenden Stellung der Unternehmen auf dem Prüfstand.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamts:

"Bundeskartellamt leitet Verfahren gegen Audible/Amazon und Apple ein

Das Bundeskartellamt hat ein Verwaltungsverfahren gegen die Amazon-Tochtergesellschaft Audible.com und gegen die Apple Computer Inc. eingeleitet. Die Unternehmen unterhalten eine langjährige Vereinbarung über den Bezug von Hörbüchern durch Apple bei Audible für den Vertrieb über Apples Download-Shop ITunes-Store.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die beiden Unternehmen haben bei dem digitalen Angebot von Hörbüchern in Deutschland eine starke Position. Daher sehen wir uns veranlasst, die Vereinbarung zwischen diesen beiden Wettbewerbern im Hörbuchbereich genauer zu prüfen. Es muss sichergestellt sein, dass den Hörbuchverlagen für den Absatz ihrer digitalen Hörbücher hinreichende Ausweichalternativen zur Verfügung stehen. Die Verfahrenseinleitung erfolgt auf die Beschwerde des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, die sich gegen verschiedene Verhaltensweisen von Audible wendet, unter anderem die exklusive Belieferung des ITunes-Store von Apple. Das Bundeskartellamt steht im engen Kontakt mit der Europäischen Kommission, der diese Beschwerde ebenfalls vorliegt.“

Audible ist ein führender Anbieter von Hörbüchern in Deutschland mit Schwerpunkt bei Hörbuch-Downloads, die sowohl über Audible.de als auch über die Amazon-Handelsplattform abrufbar sind. Darüber hinaus zählt Audible zu den größten Produzenten von Hörbüchern in Deutschland und Europa. Apple betreibt mit dem ITunes-Store eine der größten digitalen Medien-Handelsplattformen, die neben Musik, Videos und Apps auch eBooks und Hörbücher für den Download anbietet."



Apple-Patent zur Entsperrung eines Touchscreens nichtig - Volltext der BGH-Entscheidung in dem Patentnichtigkeitsverfahren Motorola gegen Apple liegt vor

BGH
Urteil vom 25. August 2015
X ZR 110/13
Entsperrbild
EPÜ Art. 52 Abs. 2 Buchst. d, Art. 56; PatG § 1 Abs. 3 Nr. 4, § 4


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Apple-Patent zur Entsperrung eines Touchscreens nichtig da es sich aus dem Stand der Technik ergibt - Motorola mit Patentnichtigkeitsklage erfolgreich über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit bleiben Anweisungen, die die Vermittlung bestimmter Inhalte betreffen und damit darauf zielen, auf die menschliche Vorstellung oder Verstandesfähigkeit einzuwirken, als solche außer Betracht. Anweisungen, die Informationen betreffen, die nach der erfindungsgemäßen Lehre wiedergegeben werden sollen, können die Patentfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der erfinderischen Tätigkeit nur insoweit stützen, als sie die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 - Wiedergabe topografischer Informationen; Urteil vom 26. Februar 2015 - X ZR 37/13, GRUR 2015, 660 - Bildstrom).

b) Informationsbezogene Merkmale eines Patentanspruchs sind darauf hin zu untersuchen, ob die wiederzugebende Information sich zugleich als Ausführungsform eines - im Patentanspruch nicht schon anderweitig als solches angegebenen - technischen Lösungsmittels darstellt. In einem solchen Fall ist das technische Lösungsmittel bei der Prüfung auf Patentfähigkeit zu berücksichtigen.

BGH, Urteil vom 25. August 2015 - X ZR 110/13 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Apple-Patent zur Entsperrung eines Touchscreens nichtig da es sich aus dem Stand der Technik ergibt - Motorola mit Patentnichtigkeitsklage erfolgreich

BGH
Urteil vom 25.08.2015
X ZR 110/13


Der BGH hat völlig zu Recht ein Apple-Patent zur Entsperrung eines Touchscreens für nichtig erklärt, da sich die beschriebene Lösung aus dem Stand der Technik ergibt und es somit an einer erfinderischen Tätigkeit fehlt. Dabei verweist das Gericht auf den älteren Entsperrmechanismus des Mobiltelefons N1 des Herstellers Neonode. Der BGH gab einer Patentnichtigkeitsklage von Motorola statt.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof erklärt Patent zur Entsperrung eines Touchscreens für nichtig

Die beklagte Apple Inc. ist Inhaberin des auch in Deutschland geltenden europäischen Patents 1 964 022 (Streitpatents). Die Klägerin Motorola Mobility Germany GmbH hat das Streitpatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen.

Die Erfindung betrifft eine Maßnahme zum Entsperren einer tragbaren elektronischen Vorrichtung mit berührungsempfindlichem Bildschirm (Touchscreen), beispielsweise eines Mobiltelefons. Nach den Ausführungen der Patentschrift war es bekannt, solche Geräte gegen unabsichtliche Funktionsauslösung durch zufälligen Berührungskontakt zeitweise zu sperren und durch Berührung bestimmter Bildschirmbereiche in einer vorgegebenen Reihenfolge wieder zu entsperren. Das Streitpatent möchte das Entsperren benutzerfreundlicher gestalten. Es schlägt daher im Wesentlichen vor, dass der Nutzer zum Entsperren des Geräts eine bestimmte (Finger-)Bewegung (Wischbewegung) auf der Berühroberfläche ausführt. Dabei wird ihm auf dem Bildschirm eine grafische Hilfestellung gegeben, indem sich ein Entsperrbild "im Einklang mit der Fingerbewegung" auf einem vorgegebenen Pfad auf dem Bildschirm bewegt.

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent gemäß Art. II § 6 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG* mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt und auch die hilfsweise verteidigten beschränkten Fassungen des Patents für nicht rechtsbeständig gehalten. Der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ**), weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe (Art. 56 Satz 1 EPÜ***). Das von dem schwedischen Hersteller Neonode vertriebene Mobiltelefon N1 nehme alle Merkmale der Erfindung bis auf die Anweisung vorweg, dem Nutzer auf dem Bildschirm ein Entsperrbild anzuzeigen, das sich im Einklang mit der – als solche bekannten – Fingerbewegung auf einem vorgegebenen Pfad auf dem Bildschirm bewegt. Dieses Merkmal sei jedoch bei der Beurteilung der Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen, weil es kein technisches Problem löse, sondern lediglich auf die Vorstellung des Benutzers einwirke, indem es durch grafische Maßnahmen die Bedienung des Geräts vereinfache.

Der u.a. für das Patentrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Er hat zwar bei der Prüfung der Patentfähigkeit – anders als das Bundespatentgericht – berücksichtigt, dass die Erfindung insofern über den durch das Mobiltelefon Neonode N1 verkörperten Stand der Technik hinausgeht, als die Entsperrung dem Benutzer durch eine den Entsperrvorgang begleitende grafische Darstellung angezeigt wird. Eine solche benutzerfreundlichere Anzeige war dem Fachmann jedoch durch den Stand der Technik nahegelegt. Denn dort wird ein "virtueller Schalter" beschrieben, der durch eine Wischbewegung auf einem berührungsempfindlichen Bildschirm mittels "Verschiebens" eines grafischen Objekts einen Schieberegler imitiert. Das Streitpatent beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Bundespatentgericht – Urteil vom 4. April 2013 – 2 Ni 59/11 (EP)

Karlsruhe, den 25. August 2015

Art. II § 6 IntPatÜbkG (Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976) Nichtigkeit

(1) 1Das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent wird auf Antrag für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, dass

1.der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 52 bis 57 des Europäischen Patentübereinkommens nicht patentfähig ist, …

Art. 52 EPÜ (Europäisches Patentübereinkommen) Patentierbare Erfindungen

(1) Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Art. 56 EPÜ Erfinderische Tätigkeit

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt."




OLG Köln: Mehrmaliger Verkauf gleichartiger Produkte (22 Iphonehüllen) bei eBay begründet Handeln im geschäftlichen Verkehr gem. § 14 MarkenG - Markenrechtsverletzung durch Verkauf von iPhone-Sch

OLG Köln
Beschluss vom 08.05.2014
6 U 64/14


Das OLG Köln hat entschieden, dass der mehrmalige Verlauf gleichartiger Produkte (hier: 22 Iphonehüllen) bei eBay ein Handeln im geschäftlichen Verkehr in Sinne von § 14 MarkenG. Vorliegend ging es Markenrechtsverletzungen durch den Verkauf von iPhone-Schalen.

Die Entscheidung belegt abermals, dass die Rechtsprechung sehr schnell ein Handeln im geschäftlichen Verkehr annimmt.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Der Klägerin stand gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 5 MarkenG zu. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beklagte die iPhone-Schalen mit dem Zeichen der Klägerin im geschäftlichen Verkehr eingeführt hat. Ein Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt. Dabei sind im Interesse des Markenschutzes an dieses Merkmal keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, GRUR 2008, 708 Tz. 23 – Internet-Versteigerung II; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 14 Rn. 72). Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt demnach beispielsweise bei Angeboten im Internet nahe, bei denen ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt. Die Tatsache, dass der Anbieter ansonsten gewerblich tätig ist, deutet ebenfalls auf eine geschäftliche Tätigkeit hin (BGH, GRUR 2008, 702 Tz. 43 – Internet-Versteigerung). Unstreitig hat der Beklagte 22 gleichartige Produkte über sein (auch) gewerblich genutztes F-Konto erworben und an die Anschrift senden lassen, unter der er (auch) sein Gewerbe betreibt, in dessen Angebot sich die fraglichen Produkte einfügen. Der Vortrag des Beklagten – er habe die Produkte als Geschenke für seine Ehefrau und Mitarbeiter erworben – ist nicht geeignet, diese Indizien zu widerlegen, wobei es im Übrigen durchaus erwägenswert erscheint, ob der Erwerb von Produkten durch einen Unternehmer, um sie an Mitarbeiter zu verschenken, nicht bereits in ausreichendem Zusammenhang mit seiner kommerziellen Tätigkeit steht und damit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstellt.

Der Preis, zu dem der Beklagte die Produkte erworben hat, stellt kein ausschlaggebendes Kriterium dar. Auch wenn vergleichbare Produkte zu niedrigeren Preisen angeboten werden, so hat die Klägerin dargelegt, dass sie ihre Original-Produkte zu einem weitaus höheren Preis anbietet. Dass diese Produkte, die die gleiche Funktion erfüllen, aus einem anderen Material bestehen, ist dabei unerheblich. Bei derartigen Produkten ist nicht der Materialwert, sondern der mit dem Zeichen der Klägerin verbundene immaterielle Wert für die potentiellen Erwerber ausschlaggebend. Es erscheint daher keineswegs ausgeschlossen, dass der Beklagte die Produkte mit Gewinn hätte weiterverkaufen können, sei es über das Internet, sei es über seinen „Showroom“ in B."


LG Berlin: Zahlreiche Klauseln in Apple-Herstellergarantie und der kostenpflichtigen Garantieerweiterung AppleCare Protection Plan unzulässig

LG Berlin
Urteil vom 28.11.2014
15 O 601/12


Das LG Berlin hat wenig überraschend entschieden, dass zahlreiche Klauseln in der Apple-Herstellergarantie und der kostenpflichtigen Garantieerweiterung AppleCare Protection Plan unzulässig sind. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Aus der Pressemitteilung des vzbv:
"Garantie von Apple weit hinter gesetzlichen Regelungen

Apple warb für seine Produkte mit einer einjährigen Hardwaregarantie für Material- und Herstellungsfehler. Doch die Garantie blieb hinter den gesetzlichen Gewährleistungsregeln zurück: Laut Gesetz haftet ein Verkäufer zwei Jahre lang für Produktmängel. Apple gewährte als Hersteller eine Garantie für ein Jahr und schloss eine darüber hinaus gehende Haftung aus. Für Produktmängel wollte der Konzern nur haften, sofern die Geräte „normal“ und nach „veröffentlichten Richtlinien“ genutzt wurden, ohne diese näher zu erläutern. Nicht einmal für Dellen und Kratzer an iPhone und anderen Geräten wollte Apple laut Klauseln einstehen, sofern sie „die Funktion des Produktes nicht beeinträchtigen und sich nicht wesentlich nachteilig auf die Nutzung auswirken.“ Falls eine Reparatur im Ausland nötig sei, sollte der Kunde die Versand- und Transportkosten zahlen.

Undurchsichtige Garantiebedingungen

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass diese und weitere Klauseln die Käufer unangemessen benachteiligen. So sollte die sogenannte Hardwaregarantie nach ihrem Wortlaut an die Stelle aller sonstigen Ansprüche des Verbrauchers treten. Dies sei unzulässig, urteilte das Gericht, denn Sinn und Zweck einer Produktgarantie sei es gerade, dass sie neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen bestehe. Ein entsprechender Hinweis an anderer Stelle reiche zur Klarstellung nicht aus. Auch der Zusatz „soweit rechtlich zulässig“ könne einer inhaltlich unwirksamen Regelung nicht zur Geltung verhelfen, denn Verbraucher seien völlig überfordert einzuschätzen, ob eine Klausel rechtlich zulässig sei oder nicht.

Garantieversprechen völlig unzulänglich

Zum Umfang einer Garantie führte das Gericht grundsätzlich aus, dass Garantieleistungen im Leistungswettbewerb eine beliebte Nebenleistung seien, um sich von vergleichbaren Produkten von Mitbewerbern abzuheben. Die Garantieleistungen würden ihrem Namen aber nur gerecht, wenn sie werthaltig seien. Von einer besonderen Zusatzleistung könne keine Rede sein, wenn – wie hier – die Einstandspflicht für Herstellungs- und Materialfehler nur halb so lang sei wie die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers. Darüber hinaus sollte die Garantie nur gelten, sofern das Produkt „normal“ genutzt werde. Bei extensiver Nutzung sollte also ein nach dem Gesetz berechtigter Sachmangel nicht als Garantiefall geltend gemacht werden können. Dies entwerte das Garantieversprechen ins Belanglose. Auch im kostenpflichtigen Care Protection Plan schränkte Apple nach Auffassung des Gerichts sein Garantieversprechen unzulässig ein. Der Konzern wollte beispielsweise nicht für Material- und Herstellungsfehler aufkommen, wenn der Schaden durch eine „nicht vom Hersteller beschriebene zulässige oder beabsichtigte Nutzung“ verursacht wird. Was darunter zu verstehen ist, blieb unklar. Diese Klauseln wurden ebenfalls wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot untersagt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Berlin: Verbraucherschützer vs Google - Zahlreichen Klauseln in Datenschutzerklärung und Nutzungsbedingungen von Google unzulässig

LG Berlin
Urteil vom 19.11.2013
15 O 402/12
nicht rechtskräftig


Das LG Berlin hat zahlreiche Klauseln in der Datenschutzerklärung sowie den Nutzungsbedingungen von Google für unzulässig erklärt. Der Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) hatte auf Unterlassung geklagt.

Das Ergebnis überrascht nicht. Im Regelfall sind die Bedingungen der großen Anbieter wie z.B. Apple, Facebook, Microsoft & Co. ein Sammelsurium unzulässiger Klauseln. Die im Regelfall aus dem anglo-amerkanischen Rechtsraum stammenden Vertragsbedingungen sind häufig mit dem deutschen Recht schlicht nicht zu vereinbaren. Nach zutreffender Ansicht müssen auch ausländische Unternehmen die deutsche Rechtslage beachten, sofern sie ihre Dienste bestimmungsgmäß in Deutschland anbieten.

Aus der Pressemitteilung des vzbv:

"Das Landgericht Berlin hat heute nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zahlreiche Vertragsklauseln des Internetkonzerns Google für rechtswidrig erklärt. Betroffen sind insgesamt 25 Klauseln aus den Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen, die zu unbestimmt formuliert waren oder die Rechte der Verbraucher unzulässig einschränkten.
[...] Google hatte sich in der Datenschutzerklärung unter anderem das Recht vorbehalten, „möglicherweise“ gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu erfassen oder „unter Umständen“ personenbezogene Daten aus den verschiedenen Google-Diensten miteinander zu verknüpfen. Für Verbraucher blieb unklar, wozu sie ihre Zustimmung genau erteilen sollten. Zudem konnten personenbezogene Daten auch ohne aktive Einwilligung erfasst, ausgewertet und weiterverarbeitet werden.
[...]
Zwölf Nutzungsbedingungen enthielten Formulierungen, die die Rechte der Verbraucher einschränkten. Der Konzern behielt sich auch vor, sämtliche in den Diensten eingestellte Daten zu überprüfen, zu ändern und zu löschen, Anwendungen sogar durch direkten Zugriff auf das Gerät zu entfernen sowie Funktionen und Features der Dienste nach Belieben komplett einzustellen. Nur sofern es „vernünftigerweise möglich“ sei, werde der Nutzer vorab über die Änderung des Dienstes informiert. Eine Erläuterung, was darunter zu verstehen ist, fehlte. Zudem nahm sich Google das Recht, die Nutzungsbestimmungen einseitig ohne Einwilligung des Verbrauchers zu ändern. Der vzbv hielt das für unangemessen benachteiligend. Das Landgericht schloss sich im Ergebnis dieser Auffassung an und erklärte die eingeklagten Bedingungen für rechtswidrig."


BPatG: Apple Patent wegen Steve Jobs-Auftritt für nichtig erklärt - Samsung und Motorola erfolgreich

BPatG
Beschluss vo, 26.09.2013
2 Ni 61/11 EP verbunden mit 2 Ni 76/11 EP


Aus der Pressemitteilung des BPatG:

"Am 26. September 2013 hat der 2. Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts über zwei – miteinander verbundene – Klagen der Motorola Mobility Germany GmbH und der Samsung Electronics GmbH gegen das Europäische Patent 2 059 868 mit dem Titel „Portable Electronic Device for Photo Management“ (in der deutschen Übersetzung: „Tragbares elektronisches Gerät zur Foto-Verwaltung“) der Fa. Apple Inc. entschieden. Das angegriffene Patent wurde sowohl in der erteilten Fassung als auch in der Fassung der acht Hilfsanträge für nichtig erklärt.
[...]
Für die am engsten gefassten Hilfsanträge wurde als Stand der Technik eine als Video festgehaltene Präsentation des iPhone durch den damaligen Apple-CEO Steve Jobs am 9. Januar 2007 herangezogen. Das Streitpatent hatte zwar durch insgesamt sieben beanspruchte Prioritäten einen älteren Zeitrang. Die Klägerinnen konnten aber aufzeigen, dass die älteren Prioritätsanmeldungen die patentierte Erfindung nicht enthalten und dem Streitpatent somit als frühester Zeitrang der 29. Juni 2007 zukommt.
[...]
Gegen die Entscheidung ist die Berufung der Fa. Apple Inc. zum Bundesgerichtshof möglich."


LG Berlin: Apple unterliegt der Verbraucherzentrale - zahlreiche AGB-Klauseln zum Datenschutz unwirksam

LG Berlin
Urteil vom 30.04.2013
15 O 92/12


Das LG Berlin hat auf eine Klage der Verbraucherzentrale hin zahlreiche Klauseln zum Datenschutz in den AGB von Apple für unwirksam und wettbewerbswidrig erklärt. Auch wenn es den einen oder anderen Apple-Jünger schmerzt, ist das Ergebnis zutreffend und wenig überraschend. Es handelt sich dabei um keinen Einzelfall. Es ist zu begrüßen, dass die Verbraucherzentrale vermehrt gegen Großunternehmen vorgeht.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Bochum: Fehlender Hinweis auf Sim-Lock oder Netlock eines Mobiltelefons ist eine wettbewerbswidrige Täuschung über eine wesentliche Eigenschaft nach § 5a UWG

LG Bochum
Beschluss vom 01.10.2012
11 O 39/12


Das LG Bochum hat zutreffend entschieden, dass Anbieter von Mobieltelefonen in der Werbung darauf hinweisen müssen, wenn das beworbene Gerät (hier iPhone 5) mit einem Sim-Lock oder Netlock versehen ist. Andernfalls liegt eine wettbewerbswidrige Täuschung über eine wesentliche Eigenschaft nach § 5a Abs.3 Nr. 1 UWG vor.



Apple: Rabattierte iTunes-Karten nicht mehr für eBooks - Verstoß gegen Buchpreisbindung

Auf eine Abmahnung des Preisbindungstreuhänders hin können nach einer Meldung des Portals ifun.de rabattierte iTunes-Karten nicht mehr für eBooks verwendet werden. Der Buchhandel sah darin eine Umgehung der Buchpreisbindung.

Verbraucherzentrale mahnt rechtswidrige AGB und Nutzungsbedingungen der App-Stores von Apple, Google, Microsoft & Co. ab

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) weist in einer Pressemitteilung auf rechtswidrige Klauseln in den AGB und Nutzungenbedingungen der App-Stores von Apple, Google, Microsoft & Co. hin. Der vzbv hat nach eigenen Angaben 10 Abmahnungen versandt und die Betreiber zur Unterlassung aufgefordert.

OLG Düsseldorf: Verletzung von Apple-Geschmacksmuster durch Samsung Galaxy Tab 7.7 - Galaxy Tab 10.1. N verletzt keine Rechte von Apple

Oberlandesgericht Düsseldorf,
I-20 W 141/11
I-20 U 35/12
Entscheidungen vom 24.07.2012
Apple ./. Samsung
Galaxy Tab 7.7
Galaxy Tab 10.1. N


Das OLG Düsseldorf hat heute entschieden, dass das Samsung Galaxy Tab 7.7 die Rechte des Apple-Gemeinschaftsgeschmacksmuster, welches die Gestaltung des iPads schützt, verletzt.

Das (modifizierte) Galaxy Tab 10.1. N verletzt hingegen keine Rechte von Apple.

Die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf finden Sie hier:



"OLG Düsseldorf: Verletzung von Apple-Geschmacksmuster durch Samsung Galaxy Tab 7.7 - Galaxy Tab 10.1. N verletzt keine Rechte von Apple" vollständig lesen