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BGH: Rechtsanwalt darf bei erstem Antrag auf Fristverlängerung wegen Arbeitsüberlastung oder Urlaub darauf vertrauen dass die Frist verlängert wird

BGH
Beschluss vom 26.01.2017
IX ZB 34/16


Der BGH hat richtigerweise entschieden, dass ein Rechtsanwalt bei einem ersten Antrag auf Fristverlängerung wegen Arbeitsüberlastung oder Urlaub darauf vertrauen darf, dass die Frist wie beantragt verlängert wird. Vorliegend ging es um die Berufungsbegründungsfrist. Für Notfristen gilt dies natürlich nicht.

Leitsätze des BGH:

ZPO § 520 Abs. 2 Satz 3
Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird, sofern er erhebliche Gründe wie Arbeitsüberlastung oder Urlaubsabwesenheit dargelegt hat.

ZPO § 233 Abs. 1 Satz 1 B, C
Der Rechtsanwalt muss sich nicht darüber vergewissern, ob seinem erstmaligen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wurde, wenn er nach dem Inhalt der mitgeteilten Gründe auf eine Verlängerung vertrauen durfte.

BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16 - LG Bremen - AG Bremen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: