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LG München: Werbung mit "10 Prozent auf alles" trotz Sternchenhinweis mit Ausnahmen wettbewerbswidrig

Landgerichts München
Urteil vom 28.08.2012
33 O 13190/12
nicht rechtskräftig


Das LG München hat entschieden, dass die blickfangmäßige Werbung mit dem Slogan "10 Prozent auf alles" trotz Sternchenhinweis auf Ausnahmen wettbewerbswidrig ist.

Aus der Pressemitteilung des LG München:

"Zur Begründung führten die Richter der 33. Zivilkammer aus, die Aussage „10 % auf alles“ sei falsch, da die Preisreduktion eben nicht auf sämtliche Waren gewährt worden sei. Dass auf die Ausnahmen mit einem Sternchenhinweis hingewiesen werde, sei unerheblich, da eine blickfangmäßig herausgestellte Anpreisung für sich genommen keine unwahren Angaben enthalten dürfe. Lediglich Erläuterungen oder Ergänzungen, die der Klarstellung nicht eindeutiger blickfangmäßiger Werbeaussagen dienten, dürften mit einer Fußnote vorgenommen werden. Hier sei dagegen die eindeutige Ankündigung der Rabatt-Aktion „10 % auf alles“ unwahr, wie sich erst aus dem „Kleingedruckten“ ergebe. Hinzu komme, dass die Beklagte ihrer Einlassung nach auch Bücher und Zeitschriften verkaufe, die infolge der hierfür bestehenden gesetzlichen Preisbindung ebenfalls nicht von dem Rabatt erfasst seien."

Nur wenn ausnahmslos alle Waren mit 10% rabattiert sind, darf nach Ansicht des LG München mit derartigen Preisreduzierungen geworben werden.

Die Pressemitteilung des LG München finden Sie hier: