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LAG Mecklenburg-Vorpommern: Recht des Arbeitnehmers sich auf Unwirksamkeit des Widerrufs der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten zu berufen kann verwirken

LAG Mecklenburg-Vorpommern
Urteil vom 07.12.2021
5 Sa 113/21

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass das Recht des Arbeitnehmers, sich auf die Unwirksamkeit des Widerrufs der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten zu berufen, verwirken kann.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die ordentliche Kündigung des Klägers ist nicht aufgrund seiner früheren Stellung als Datenschutzbeauftragter der Beklagten ausgeschlossen.

Nach § 6 Abs. 4 Satz 2, § 38 Abs. 2 BDSG ist die Kündigung eines Datenschutzbeauftragten unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei denn, dass der Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist (§ 6 Abs. 4 Satz 3, § 38 Abs. 2 BDSG).

Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung war der Kläger nicht mehr Datenschutzbeauftragter der Beklagten. Der nachwirkende einjährige Kündigungsschutz war ebenfalls ausgelaufen. Die Beklagte hat die Bestellung des Klägers zum Datenschutzbeauftragten mit Schreiben vom 19.02.2018 widerrufen. Dieser Widerruf ist wirksam geworden. Es kann dahinstehen, ob seinerzeit gemäß § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG in der bis zum 24.05.2018 geltenden Fassung ein wichtiger Grund in entsprechender Anwendung des § 626 BGB für einen Widerruf vorlag. Der Kläger hat jedenfalls das Recht, die Unwirksamkeit des Widerrufs geltend zu machen, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls verwirkt. Ist die Abberufung als Datenschutzbeauftragter wirksam geworden, ist diese Arbeitsaufgabe nicht mehr Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung. Es bedarf dann keiner Teilkündigung mehr (BAG, Urteil vom 23. März 2011 – 10 AZR 562/09 – Rn. 30, juris = ZTR 2011, 561).

Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Mit ihr wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes und trägt dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Rechnung. Die Verwirkung verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner bereits dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger seine Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist

(z. B. BAG, Urteil vom 22. Juli 2021 – 2 AZR 6/21 – Rn. 26, juris = NZA 2021, 1405).

Die Beklagte durfte spätestens bei Zugang der Kündigung vom 28.05.2020 davon ausgehen, dass der Kläger ihr gegenüber eine evtl. Unwirksamkeit des Widerrufs seiner Bestellung zum Datenschutzbeauftragten nicht mehr geltend machen werde. Der Kläger hat sich zwar gegen die beiden außerordentlichen Kündigungen der Beklagten gewehrt. Die Abberufung als Datenschutzbeauftragter hat er ihr gegenüber jedoch weder gerichtlich noch in anderer Weise ausreichend geltend gemacht. Soweit der Kläger die Beklagte im Nachgang zur Kündigung mit Schreiben vom 22.07.2020 aufgefordert hat, seinen Status als Datenschutzbeauftragter anzuerkennen, ist diese Aufforderung für die rechtliche Bewertung der Kündigung nicht von Bedeutung, da hierfür allein der Zeitpunkt des Kündigungszugangs maßgeblich ist. Gerichtlich geltend gemacht hat der Kläger die Unwirksamkeit des Widerrufs seiner Bestellung zum Datenschutzbeauftragten durch die Beklagte lediglich gegenüber der Universitätsmedizin A-Stadt. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts hierzu vom 25.02.2020 (Aktenzeichen 5 Sa 108/19) bindet nur die Universitätsmedizin A-Stadt, nicht aber die Beklagte, was im Übrigen auch insoweit gilt, als das Arbeitsgericht die Klage – u. a. hinsichtlich des Widerrufs der Beklagten – rechtskräftig abgewiesen hat. Das Vertrauen der Beklagten in die Wirksamkeit der Abberufung ist schutzwürdig. Der Kläger hat ihr gegenüber mehr als zwei Jahre lang eine evtl. Unwirksamkeit des Widerrufs nicht geltend gemacht. Die Beklagte durfte davon ausgehen, nunmehr über den Arbeitsplatz des Klägers betrieblich disponieren zu können.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Köln: Anordnung der Abberufung eines Datenschutzbeauftragten durch Datenschutzbehörde jedenfalls nach summarischer Prüfung unzulässig

VG Köln
Beschluss vom 10.11.2021
13 L 1707/21


Das VG Köln hat entschieden, dass die Anordnung der Abberufung eines Datenschutzbeauftragten durch di Datenschutzbehörde jedenfalls nach summarischer Prüfung unzulässig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der zulässige – sinngemäß gestellte - Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),Gründe

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (13 K 5069/21) gegen Ziffern 2. und 3. der Anweisungsverfügung des Antragsgegners vom 27. September 2021wiederherzustellen,

hat in der aus dem Tenor ersichtlichen Form Erfolg.

Dabei ist zunächst die Anordnung der sofortigen Vollziehung schon formell rechtswidrig. Insoweit genügt bereits die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid des Antragsgegners vom 27. September 2021 nicht den maßgeblichen Anforderungen.

Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen. Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt. Diese Warnfunktion soll zu einer sorgfältigen Prüfung des Interesses an der sofortigen Vollziehung veranlassen. Der Betroffene wird über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgebend gewesen sind, unterrichtet; er kann danach die Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abschätzen. Dem Gericht erlaubt die Kenntnis der verwaltungsbehördlichen Erwägungen für die sofortige Vollziehbarkeit eine ordnungsgemäße Rechtskontrolle und ermöglicht gleichzeitig bei der eigenständig vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung das Erkennen der gegebenenfalls maßgeblichen Parameter.

Notwendig ist dafür eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Insbesondere muss die Vollziehbarkeitsanordnung erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist. Formelhafte, also für beliebige Fallgestaltungen passende Wendungen, formblattmäßige oder pauschale Argumentationsmuster oder die bloße Wiederholung des Gesetzestextes genügen nicht. Ebenso wenig reicht es aus, dass sich die Begründung erst aus dem Gesamtzusammenhang eines Bescheids ermitteln lässt, sofern nicht ausnahmsweise die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Das besondere Vollziehbarkeitsinteresse ist vielmehr gesondert zu begründen. Aus ihr muss hervorgehen, dass und warum die Verwaltung im konkreten Fall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt,

vgl. nur Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 80 Rdn. 247 m.w.N.

Gemessen an diesen Grundsätzen genügt die Begründung des Sofortvollzuges der Ziffer 2 und 3 in der angegriffenen Anweisungsverfügung vom 27. September 2021 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht:

Zwar wird aus der Begründung, die sich ausführlich zu der abstrakten Frage verhält, ob die Aufsichtsbehörde überhaupt – entgegen § 20 Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) - die sofortige Vollziehung gegenüber einer Behörde anordnen darf, hinreichend deutlich, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. In der Folge werden in der Begründung jedoch keinerlei konkrete Umstände des Einzelfalles in den Blick genommen. Zudem wird sodann lediglich einseitig das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung hervorgehoben, ohne dass eine Abwägung mit den Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage erfolgte. Etwaige Interessen des Antragstellers werden vielmehr nicht einmal bezeichnet.

Dieses Vorgehen genügt nach den aufgezeigten Maßstäben nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil bereits die Parameter für die Interessenabwägung nicht benannt werden.

Der Aussetzungsantrag hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 5069/21, soweit Ziffern 2. und 3. der Anweisungsverfügung vom 27. September 2021 in Rede stehen, festzustellen war.

Es steht nämlich im Ergebnis ein so genannter Fall der „faktischen“ Vollziehung in Rede, d.h. einer Vollziehung, die unter Missachtung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs erfolgt,

vgl. hierzu: W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 80 Rdn. 20.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Nach § 20 Abs. 7 BDSG darf die Aufsichtsbehörde gegenüber einer Behörde oder deren Rechtsträger nicht die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung anordnen.

Dies hat der Antragsgegner im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Unionrechts dennoch getan, weil er § 20 Abs. 7 BDSG für unanwendbar hält.

Es kann dahinstehen, ob die europarechtlichen Bedenken, die gegen die Regelung des § 20 Abs. 7 BDSG geltend gemacht werden,

vgl. hierzu statt Vieler: Schoch, a.a.O., § 80 Rdn. 222a,

zutreffen:

Zwar kann gerade bei Rechtsverletzungen im Datenschutzrecht mitunter schnelles aufsichtsbehördliches Handeln zur Vermeidung irreversibler Folgen geboten sein. Im Konfliktfall mag daraus die Unanwendbarkeit der innerstaatlichen Bestimmung bei Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO),

Verordnung Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Abl. L 119),

folgen,

vgl. Schoch, a.a.O.

Dass aber hier ein solcher Konfliktfall vorläge bzw. schnelles aufsichtsbehördliches Handeln zur Vermeidung irreversibler Folgen geboten wäre, ist vom Antragsgegner nicht dargelegt worden. Eine solche Konstellation ist auch sonst nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller derzeit über einen behördlichen Datenschutzbeauftragten (Herrn C. F. ) verfügt.

Weiter maßgeblich zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich die tatbestandlichen Voraussetzungen der vom Antragsgegner herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 58 Abs. 2 lit. d) DSGVO ohnehin nicht gegeben sind.

Nach der genannten Norm darf die Aufsichtsbehörde den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit der DSGVO zu bringen.

„Verarbeitung“ im Sinne der DSGVO meint jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung, Art. 4 Abs. 2 DSGVO.

Dabei stellen die – allenfalls als einschlägig heranzuziehende - Organisation und das Ordnen von Daten Vorgänge dar, durch die Möglichkeiten zur Auffindung und Auswertung dieser Daten vereinfacht oder verbessert werden, etwa indem sie in einer in bestimmter Weise aufgebauten Datei gespeichert werden. Das Ordnen stellt einen Unterfall des allgemeineren Begriffs der Organisation dar; der Begriff des Ordnens stellt auf ein bestimmtes Kriterium ab, nach dem jeweils die Daten geordnet werden (z.B. nach alphabetischer oder numerischer Reihenfolge).

vgl. Kühling/Buchner/Herbst, 3. Aufl. 2020, DSGVO Art. 4 Abs. 2 Rdn. 23.

Dass die (Ab-)Berufung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten hierunter fallen könnte, ist nicht ersichtlich.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




VG Hamburg: Facebook darf voraussichtlich Klarnamenpflicht beibehalten - aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Bescheid des Hamburger Datenschutzbeauftragten

VG Hamburg
Beschluss vom 03.03.2016
15 E 4482/15


Das Verwaltungsgericht Hamburg hat entschieden, dass Facebook voraussichtlich die Klarnamenpflicht beibehalten darf und keine Pflicht besteht, die Nutzung per Pseudonym zu ermöglichen. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den entsprechenden Bescheid des Hamburger Datenschutzbeauftragten wiederhergestellt. Das Gericht geht davon aus, dass kein deutsches Datenschutzrecht auf die Fallkonstellation anzuwenden ist, da die streitgegenständliche Datenverarbeitung nicht von der Niederlassung Facebook Deutschland durchgeführt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der zulässige, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthafte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin ist auch begründet. In der Sache überwiegt das Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung der streitigen Anordnung des Datenschutzbeauftragten vorläufig verschont
zu bleiben, das Interesse der Öffentlichkeit an deren sofortigen Vollziehung. Denn nach summarischer Prüfung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dürfte der Widerspruch der Antragstellerin Erfolg haben. Die angefochtene Anordnung des Datenschutzbeauftragten ist voraussichtlich rechtswidrig.

1. Die angegriffene Anordnung ist voraussichtlich materiell rechtswidrig. Mangels Anwendbarkeit materieller deutscher datenschutzrechtlicher Bestimmungen auf die angegriffene Datenverarbeitung vermag insbesondere ein Verstoß gegen § 13 Abs. 6 TMG den Erlass der Anordnung nicht zu rechtfertigen.

[...]

Nach vorstehenden Maßstäben sind auf die streitige Datenverarbeitung deutsche datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht anzuwenden, da die streitige Datenverarbeitung nach dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt mit der Tätigkeit der Niederlassung F.s bzw. der Antragstellerin in Dublin am engsten verbunden ist. Dies ist vor allem aufgrund des vorgelegten Data Transfer and Processing Agreement und des übrigen unstreitigen Vorbringens der Antragstellerin zu ihrer geschäftlichen Tätigkeit in Dublin und der geschäftlichen Tätigkeit von F. Germany anzunehmen. Nicht F. Germany, sondern die Antragstellerin ist gemäß den Nutzungsbedingungen Vertragspartnerin der Betroffenen. Die Antragstellerin verwaltet auch die Nutzerkonten, greift auf sie zu und sperrt sie in Fällen wie dem vorliegenden, wenn Zweifel an der Identität des Inhabers des Nutzerkontos aufkommen. Demgegenüber ist die Tätigkeit von F. Germany lediglich mittelbar, vor allem wirtschaftlich, mit der streitigen Datenverarbeitung verbunden. "



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: