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OLG Frankfurt: Nicht immer Rechtsmissbrauch wenn Abmahnkosten nicht in Unterlassungsklage sondern mit eigenständiger Klage eingeklagt werden

OLG Frankfurt
Urteil vom 27.03.2018
6 U 170/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass nicht immer Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn die Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung nicht in der Unterlassungsklage, sondern in einer eigenständigen Zahlungsklage gerichtlich geltend gemacht wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

a) Die Klage ist zulässig; insbesondere fehlt ihr entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Geltendmachung des eingeklagten Anspruchs auf Erstattung von Anwaltskosten wäre nur dann zu verneinen, wenn der Klägerin zur Durchsetzung dieses Anspruchs ein einfacherer Weg zur Verfügung stünde; dies ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Klägerin den Anspruch auch im Wege der Klageerweiterung vor dem Landgericht Schweinfurt in dem dort bereits anhängigen Verfahren zwischen den Parteien hätte verfolgen können, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für die stattdessen vor dem Landgericht Darmstadt erhobene gesonderte Klage nicht entfallen. Wenn das Prozessrecht für die Geltendmachung eines Anspruchs mehrere Gerichtsstände zur Verfügung stellt und der Kläger an einem dieser Gerichtsstände klagt, kann diese Klage nicht als unzulässig eingestuft werden, weil eine Klage an einem anderen Gerichtsstand möglich gewesen wäre.

b) Die Verfolgung des Zahlungsanspruchs ist auch nicht - wie die Beklagte im Anschluss an den Hinweis des Senats vom 29.1.2018 geltend macht - deswegen rechtsmissbräuchlich, weil die gesonderte Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs in einem weiteren Rechtsstreit zu einer vermeidbaren und sachlich nicht gerechtfertigten Mehrbelastung der Beklagte geführt hat (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., Rdz. 4.14 zu § 8 m.w.N.). Die Klägerin hat - worauf der Senat in der Verfügung vom 29.1.2018 ebenfalls bereits hingewiesen hat - dem Akteninhalt zufolge nach Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid vom 18.8.2015 mit Schriftsatz vom 29.2.2016 durchaus die Abgabe an das Landgericht Schweinfurt, bei dem bereits die Unterlassungsklage anhängig war, beantragt. Das Mahngericht (Amtsgericht Coburg) hat jedoch darauf hingewiesen, dass im Mahnbescheidsantrag vom 17.8.2015 für den Fall der Widerspruchseinlegung das Landgericht Darmstadt als das Gericht bezeichnet worden sei, an welches im Falle des Widerspruchs das Verfahren abgegeben werden solle; daraufhin wurde die Abgabe an dieses Gericht beantragt. Unter diesen Umständen beruhte die Angabe des Landgerichts Darmstadt im Mahnbescheidsantrag ersichtlich auf einem Versehen und rechtfertigt daher nicht den Schluss darauf, dass die Klägerin mit einer unnötigen Verfahrensaufspaltung der Beklagten vermeidbare Mehrkosten verursachen wollte.

c) Der Klägerin stehen die geltend gemachten Haupt- und Nebenforderungen - jedoch lediglich in dem zuerkannten Umfang - zu.

Das Landgericht Schweinfurth hat in seinem Urteil vom 13.1.2017 tatsächliche Feststellungen getroffen, deren Richtigkeit die Beklagte im vorliegenden Fall nicht in Abrede stellt; insbesondere hat die Beklagte den Tatsachenvortrag im Schriftsatz des Klägervertreters vom 23.6.2016 zum Inhalt des Telefongesprächs vom 5.2.2015 im vorliegenden Verfahren nicht bestritten. Der vom Landgericht Schweinfurth in seinem Urteil weiter vorgenommenen rechtlichen Bewertung dieser Feststellungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an.

Danach kann die Klägerin gemäß § 12 I 2 UWG Erstattung der Kosten für die Abmahnung vom 16.2.2015 insoweit verlangen, als damit die vom Landgericht Schweinfurth zuerkannten Unterlassungsansprüche geltend gemacht worden sind. Dies betrifft die Unterlassungsverlangen gemäß dem ersten und dem zweiten Spiegelstrich der der Abmahnung beigefügten Unterlassungsverpflichtungserklärung (Tenor zu 1 a und b des Urteils vom 13.1.2017), während das weiter gehende Unterlassungsverlangen gemäß dem dritten Spiegelstrich der beigefügten Unterlassungsverpflichtungserklärung (vom Landgericht Schweinfurth abgewiesener Klageantrag zu I. 3.) unberechtigt war. Demzufolge hat die Beklagte der Klägerin zwei Drittel der durch die Abmahnung entstandenen Kosten zu erstatten (vgl. BGH GRUR 2010, 744 - Sondernewsletter, Tz. 52).

Der für die Berechnung der Geschäftsgebühr zugrunde gelegte Streitwert von 125.000,- € erscheint allerdings übersetzt. Im Hinblick auf Schwere und Bedeutung der beanstandeten Wettbewerbsverstöße ist ein Gegenstandswert von 25.000,- € für jeden der abgemahnten Verstöße, für die Abmahnung insgesamt also ein Gegenstandswert von 75.000,- € angemessen. Dies steht im Einklang mit der Streitwertfestsetzung im Verfahren vor dem Landgericht Schweinfurth; ausweislich der in der Kostenentscheidung im Urteil vom 13.1.2017 vorgenommenen Quotelung hat das Landgericht Schweinfurth dem dort ebenfalls zugesprochenen Antrag auf Veröffentlichungsbefugnis (Tenor zu 2.) einen erheblichen Wert beigemessen.

Danach ist dem Klägervertreter für die Abmahnung ein Vergütungsanspruch von 1.752,90 € (1,3 Gebühr aus einem Wert von 75.000,- € zuzüglich 20,- € Postpauschale) entstanden. Der Erstattungsanspruch beläuft sich auf 2/3 hiervon, mithin 1.168,60 €. Der Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gerechtfertigt.

Die Beklagte war daher unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung in dem genannten Umfang zu verurteilen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) sind nicht erfüllt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichenfolgen "Augsburger Puppenkiste" und "Leipziger Pupenkiste"

BGH
Urteil vom 18.12.2008
I ZR 200/06
Augsburger Puppenkiste
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5, § 15 Abs. 2, 3 und 4, § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 26 Abs. 1 und 3; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2


Der BGH hat mit diesem Urteil entschieden, dass zwischen der Zeichenfolge "Augsburger Puppenkiste" und dem Unternehmenskennzeichen "Leipziger Puppenkiste" keine Verwechslungsgefahr bestet.

Leitsätze des BGH:

a) Eine Verletzungshandlung, die in der Benutzung eines zusammengesetzten Zeichens besteht, dessen Gesamteindruck durch mehrere Zeichenbestandteile bestimmt wird (hier: Leipziger Puppenkiste), ist nicht mehr im Kern gleichartig mit der Verwendung eines Bestandteils des zusammengesetzten Zeichens (hier: Puppenkiste).

b) Stimmen zwei Kombinationszeichen (hier: Augsburger Puppenkiste und Leipziger Puppenkiste) in einem originär kennzeichnungsschwachen Bestandteil überein und haben die weiteren unterschiedlichen, aus geographischen Bezeichnungen bestehenden Zeichenbestandteile ebenfalls herkunftshinweisende Bedeutung, ist regelmäßig nicht von Zeichenunähnlichkeit, sondern von einer geringen Zeichenähnlichkeit auszugehen.

c) Der Bestandteil "Puppenkiste" ist in dem Unternehmenskennzeichen "Augsburger Puppenkiste" zur Kennzeichnung eines Marionettentheaters originär kennzeichnungsschwach und deshalb ohne Benutzung in Alleinstellung nicht geeignet, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen.

BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 200/06 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine Verwechslungsgefahr zwischen METRO und METROBUS

BGH,
Urteil vom 05.02.2009 I ZR 167/06
HVV Metrobus


Der BGH hat völlig zu Recht entscheiden, dass zwischen den Zeichenfolgen "METRO" und "METROBUS" für Transportdiensteleistungen keine Verwechslungsgefahr besteht. In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

"Er [der BGH] ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen davon ausgegangen, dass zwischen den Zeichen der Klägerin mit dem Bestandteil "METRO" und der Bezeichnung "METROBUS" bei der Verwendung im Bereich des Personennahverkehrs keine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht, weil das Publikum die angegriffene Bezeichnung "METROBUS" nicht in die Bestandteile "METRO" und "BUS" aufspaltet und deshalb auch keine gedankliche Verbindung zwischen der Bezeichnung einer Buslinie mit "METROBUS" und der Metro-Unternehmensgruppe herstellt. Aus diesem Grund schieden auch Ansprüche aufgrund des Schutzes von "METRO" als bekannter Marke und als bekanntes Unternehmenskennzeichen gegen die Verwendung von "METROBUS" im Dienstleistungssektor des Personennahverkehrs aus."

Für andere Waren- oder Dienstleistungsklassen kann - so der BGH - jedoch durchaus eine Verwechslungsgefahr bestehen.

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Keine Verwechslungsgefahr zwischen METRO und METROBUS" vollständig lesen