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OLG Koblenz: Zustellung einer beglaubigten Abschrift einer einfachen Abschrift genügt nicht zur Vollziehung einer einstweiligen Verfügung

OLG Koblenz
Beschluss vom 04.05.2017
9 W 650/16


Das OLG Koblenz hat entschieden, dass zur wirksamen Vollziehung einer einstweiligen Verfügung eine Ausfertigung bzw. beglaubigte Abschrift der Verfügung im Parteibetrieb zugestellt werden muss. Die Zustellung einer beglaubigten Abschrift einer einfachen Abschrift der Verfügung genügt nicht.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OVG Berlin-Brandenburg: Presse hat keinen Anspruch gegen Bundespräsidenten auf Auskunft über verfassungsrechtliche Prüfung bei der Ausfertigung von Gesetzen

OVG Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 10.02.2016
6 S 56.15


Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Presse keinen Anspruch gegen den Bundespräsidenten auf Auskunft über verfassungsrechtliche Prüfung bei der Ausfertigung von Gesetzen (hier: Betreuungsgeldgesetz) hat.

Die Pressemitteilung des OVG:

Kein Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundespräsidenten zur Ausfertigung von Gesetzen

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass der Bundespräsident nicht verpflichtet ist, einem Pressevertreter Auskunft über den Inhalt seiner verfassungsrechtlichen Prüfung des Betreuungsgeldgesetzes und anderer Gesetze zu geben.

Der 6. Senat hat damit die erstinstanzliche Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin im Ergebnis bestätigt (vgl. Pressemitteilung vom 26. November 2015). Die Entscheidungsfindung des Bundespräsidenten bei der ihm nach Art. 82 Abs. 1 GG obliegenden Ausfertigung von Gesetzen gehört zum Kernbereich präsidialer Eigenverantwortung, für den ein schutzwürdiges Vertraulichkeitsinteresse besteht. Der Senat hat zudem die Eilbedürftigkeit verneint, weil der Pressevertreter nicht glaubhaft gemacht hat, dass ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug an der Berichterstattung zu dem von dem Bundesverfassungsgericht bereits für nichtig erklärten Betreuungsgeldgesetz sowie weiterer Gesetze bestehen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 10. Februar 2016 – OVG 6 S 56.15 -



OLG Frankfurt: Wirksame Vollziehung einer einstweiligen Verfügung mit farbiger Urschrift wenn nur schwarz-weiß Kopie zugestellt wird, soferm Unterlassungsverpflichtung unmissverständlich erkennbar

OLG Frankfurt
Urteil vom 17.02.2015
11 U 56/14


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine einstweiligen Verfügung auch dann wirksam vollzogen wurde, wenn bei farbiger Urschrift lediglich eine schwarz-weiß Kopie zugestellt wurde, sofern der Inhalt und Umfang der Unterlassungsverpflichtung unmissverständlich erkennbar ist.

Tipp:
Um rechtliche Risiken zu vermeiden, sollte dennoch stets die Zustellung der einstweiligen Verfügung in farbiger Ausfertigung erfolgen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Wirksame Vollziehung einer einstweiligen Verfügung ggf. nur dann, wenn Anlagen in Farbe beigefügt werden

OLG Frankfurt
Beschluss vom 02.04.2014
11 W 10/14


Zustellungsmängel in einstweiligen Verfügungsverfahren kommen immer wieder vor. Einstweilige Verfügungen sind dem Antragsgegner vom Antragsteller im Parteibetrieb innerhalb eines Monats zuzustellen. Geschieht dies nicht, so ist die einstweilige Verfügung aufzuheben. Auch eine an sich obsiegend Partei bleibt dann doch noch auf den (häufig erheblichen) Kosten sitzen.

Das OLG Frankfurt hat nun klargestellt, dass es ggf. auch erforderlich sein kann, dass farbige Anlagen, auf die der Unterlassungstenor Bezug nimmt und die farbig in der Urschrift der einstweiligen Verfügung enthalten sind, ebenfalls in Farbe zugestellt werden müssen. Geschieht dies nicht, so fehlt es an einer wirksamen Vollziehung.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt hier eine wesentliche Abweichung zwischen der Urschrift und der zugestellten Abschrift vor. Die Farbigkeit der Lichtbilder ist hier zur Bestimmung des Umfangs des Unterlassungsgebots wesentlich. Dies folgt bereits daraus, dass es sich unstreitig um nachträglich in einer Grafikabteilung bearbeitete Lichtbilder handelt. Nur die hier konkret beanstandeten Bearbeitungsformen der Lichtbilder sind Gegenstand des Unterlassungstenors. Die Bearbeitung bezog sich gemäß Anlage ASt 2 insbesondere auf die nur bei einer farbigen Abbildung erkennbare konkret gewählte Farbgestaltung, die Darstellung des Schattenwurfs und die Lichtbildschärfe. Eine nachträgliche Lichtbildbearbeitung ist in unzähligen Varianten denkbar. Die Farbgestaltung kann vielfältig und uneingeschränkt verändert werden. Auch die Darstellung (insbesondere Farbverlauf, Schattierung) des Schattenwurfes ist einer nachträglichen Bearbeitung in unendlich vielen Ausformungen zugänglich; gleiches gilt für die Wahl der Bildschärfe. Vor diesem Hintergrund kann nur unter Vorlage des konkret bearbeiteten Lichtbildergebnisses ermittelt werden, welche Abbildung tatsächlich vom Unterlassungstenor erfasst wird."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: