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BGH: Die Zeichenfolge TÜV ist nach wie vor markenrechtlich geschützt - TÜV ist keine gebräuchliche Bezeichnung nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

BGH
Urteil vom 17.08.2011
I ZR 108/09
TÜV II
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 und 6, § 23 Nr. 2, § 49 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 253
Abs. 2 Nr. 2, § 291

Leitsätze des BGH:


a) Hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen Ansprüche aus verschiedenen Kennzeichenrechten alternativ verfolgt, kann er in der Revisionsinstanz zwar zu einer eventuellen, nicht aber zu einer kumulativen Klagehäufung übergehen, um eine Abweisung der Klage als unzulässig zu vermeiden.

b) Die Tatsachen, die der Bekanntheit einer Marke zugrunde liegen, können offenkundig im Sinne von § 291 ZPO sein (hier: intensive Benutzung der Marke über einen längeren Zeitraum in weitem Umfang gegenüber dem allgemeinen Publikum) und auch ohne Einholung eines Verkehrsgutachtens die Annahme rechtfertigen, dass die Marke bekannt im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist.

c) Findet sich mit einer gewissen Häufigkeit die beschreibende Verwendung einer Marke (hier: die Bezeichnung "TÜV"), rechtfertigt dies für sich genommen nicht schon die Annahme, das Zeichen habe sich zu einer gebräuchlichen Bezeichnung im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entwickelt.

d) Allein der Umstand, dass eine bekannte Marke nicht mit der angegriffenen Bezeichnung verwechselt wird, kann die Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der bekannten Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht rechtfertigen.

BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Deutsche Börse kann einer Bank nicht die Nutzung der Zeichenfolge DAX für Wertpapiere verbieten

BGH
Urteil vom 30.009.2009 - I ZR 42/07
DAX


Der BGH hat entschieden, dass die Deutsche Börse AG als Inhaberin der Wortmarke "DAX" einer Bank nicht verbieten kann, den DAX als Bezugswert für Wertpapiere zu verwenden.

In der Pressemitteilung heit es:
"Die Benutzung stelle eine die Leistung der Commerzbank beschreibende Angabe dar, die nicht gegen die guten Sitten verstoße (§ 23 Nr. 2 MarkenG). Den Banken sei es nicht verwehrt, auf den Index zu verweisen, der die für den deutschen Finanzplatz bedeutendsten Aktien repräsentiere. In dieser Bezugnahme liege auch keine unlautere Ausnutzung des guten Rufs der Bezeichnung DAX. [...] Einen Schutz aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 lit. b UWG) hat der Bundesgerichtshof ebenfalls verneint."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Deutsche Börse kann einer Bank nicht die Nutzung der Zeichenfolge DAX für Wertpapiere verbieten" vollständig lesen